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Dietze und Partner 2014

2022

Egal, wer für die Erfassung der Arbeitszeit zuständig ist - an den gängigen Regelungen zur Zahlung und vor allem dem dafür notwendigen Nachweis von Überstunden hat sich nichts geändert. Dies musste im folgenden Fall ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) bitter lernen. Ein Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste er mit einer technischen Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen 348 Plusstunden. Deshalb klagte der Fahrer über 5.000 EUR als Überstundenvergütung ein. Er machte geltend, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen, sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Das BAG war aber anderer Auffassung. Danach hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung nichts an der Darlegungs- und Beweislast geändert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH geht es um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - nicht um deren Vergütung. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Und diesen Beweis konnte der Arbeitnehmer hier nicht antreten. 
Also auch weiterhin gibt es nur dann bezahlte Überstunden, wenn der Arbeitgeber diese angeordnet hat und der Arbeitnehmer im Zweifelsfall jede einzelne Überstunde nachweisen kann. 

Quelle: BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de 

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Bei Verkehrsstraftaten mit Aggressionspotential stellt die Fahreignungsüberprüfung des Fahrerlaubnisinhabers in der Praxis eine schnell vergessene Gefahr dar. Dass die auf einer versuchten Nötigung (dichtes Auffahren, Lichthupe) basierende Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechtens ist und die Nichtvorlage des MPU-Gutachtens zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, hat der VGH München mit Beschluss vom 12.08.2022 (Az. XI ZB 22.1266) entschieden.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG). Die Eheleute dieses Falls hatten sich zunächst aufgrund eines handschriftlichen Testaments im Jahr 1997 gegenseitig "im Falle unseres Todes" zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2004 hatten beide dann eine weitere Verfügung getroffen und mehrere Personen zu Miterben eingesetzt, unter anderem eine Nichte des Erblassers sowie einen Neffen der Ehefrau des Erblassers. Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Erblasser im Jahr 2015 ein weiteres Testament errichtet und eine abweichende Verfügung bezüglich der Schlusserben getroffen. Der Neffe der Ehefrau, der in dem Testament aus dem Jahr 2004 als Erbe bedacht war, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, der Erblasser habe im Jahr 2015 eine wirksame abweichende Verfügung getroffen. Das OLG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass in einem Fall, in dem sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben eingesetzt werden, die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich sind. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte bezieht sich diese Wechselbezüglichkeit auf die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben, auf die gegenseitige Einsetzung und die Berufung von eigenen Verwandten als Schlusserben sowie die Schlusserbeneinsetzung als solche. Der Neffe konnte einen Erbschein auf der Basis des Testaments aus dem Jahr 2004 erhalten, wobei das Gericht feststellte, dass er zusammen mit seiner Ehefrau lediglich Miterbe geworden war. Hinweis: Wollen die Eheleute im Zusammenhang mit einem Berliner Testament dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit einräumen, nach dem Tod des ersten Ehepartners die letztwillige Verfügung noch abändern zu können, muss dies ausdrücklich festgehalten werden. 
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2022 - I-3 Wx 82/21

Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Chronische Erkrankungen verursachen neben dem körperlichen Leiden auch Widrigkeiten im Alltag. Doch damit das eigene Leid nicht noch anderen schadet, muss das Gesetz so manches Mal schützend eingreifen. Wer zum Beispiel an Diabetes mellitus Typ I erkrankt ist, so dass es sich auf die Fahrweise auswirkt, muss damit rechnen, ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle vorzulegen, um die Fahreignung nachzuweisen. Das bestätigte im folgenden Fall der Verwaltungsgerichtshof München (VGH). Ein Fahrzeugführer wurde von einer Polizeibeamtin dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur einer Bundesstraße kam und ständig schlingerte. Zudem beschleunigte er aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 auf 120 Stundenkilometer, um wieder dann auf 80 Stundenkilometer abzubremsen. Da der Fahrerlaubnisbehörde bekannt war, dass der Fahrzeugführer an Diabetes mellitus Typ I erkrankt war, ordnete sie an, dass er ein ärztliches Gutachten vorzulegen habe. Da er dies trotz mehrmaliger Erinnerung nicht getan hatte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Fahrzeugführer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Der VGH bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde. Die ausführliche und glaubhafte Zeugenaussage einer Polizeibeamtin über die Fahrweise des Fahrzeugführers habe vor dem Hintergrund seiner dem Landratsamt aufgrund ärztlicher Bescheinigung bereits bekannten Erkrankung einen hinreichenden Anlass begründet, ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle von ihm zu fordern. 
Hinweis: Gibt es berechtigte Bedenken, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (z.B. ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle) anordnen, wenn die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers sprechen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf auf seine Nichteignung geschlossen werden. 

Quelle: VGH München, Beschl. v. 08.02.2022 - 11 CS 21.3020

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Zum 01.08.2022 tritt auf Grundlage einer EU-Richtlinie eine Änderung des Nachweisgesetzes in Kraft. Das Nachweisgesetz regelt grundsätzlich, welche wesentlichen Vertragsbedingungen bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen sind. Dieser Katalog wurde erheblich erweitert. Die Neuregelung betrifft Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 gelten. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind aber auch Altverträge innerhalb einer Frist von 7 Tagen entsprechend anzupassen. Dem gilt es vorzubeugen und die Änderung des Nachweisgesetzes zum Anlass zu nehmen, bestehende Arbeitsverträge zu überprüfen, zu vereinheitlichen und an die neuen Bedingungen anzupassen. Werden die Anforderungen an das Nachweisgesetz nicht erfüllt, kann das Schadensersatz auslösen und zur Beweislastumkehr im Arbeitsgerichtsprozess führen. Schließlich können Bußgelder von bis zu € 2.000,00 verhängt werden. 
Im Kern geht es neben den bestehenden Regelungen, u.a. um folgende Neuerungen: 



1. Angaben zum Arbeitsort 

Hat der Arbeitnehmer das Recht seinen Arbeitsort frei zu wählen (mobile Arbeit), ist das aus- drücklich im Arbeitsvertrag festzuhalten. 

2. Dauer der Probezeit 

Die Dauer der Probezeit muss schriftlich festgehalten werden, wobei die Probezeit bei befriste- ten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung stehen muss. 

3. Klarstellungen zur Vergütung und zur Arbeitszeit 

Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Über- stunden, der Zuschläge, der Zulagen, der Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestand- teile des Arbeitsentgeltes sind festzuhalten. Danach wird (endgültig) eine pauschale Abgeltung von Überstunden nicht mehr möglich sein. Es müssen Angaben zu Ruhepausen und Ruhezeiten ebenso geregelt werden, wie Einzelheiten eines Schichtarbeitssystems. Bei Arbeit auf Abruf sind die notwendigen Referenztage und Referenzstunden in den Nachweis aufzunehmen. 

4. Verfahren bei Kündigung 

Das Verfahren bei Kündigungen ist einschließlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schriftlich zu erläutern. Als Mindestvoraussetzung wird auf das Schriftformerfordernis der Kündigung, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Frist zur Erhebung einer Kündigungs- schutzklage Bezug genommen werden müssen. 

Ob eine Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag oder eine Neufassung praktisch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Kommen Sie bei Fragen gerne und rechtzeitig auf uns zu. Wir helfen Ihnen weiter!

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nachdem der Bundesgerichtshof 2017 klargestellt hat, dass Gerichte auch gegen das Veto einer Mutter das Wechselmodell erzwingen können, sind die Störung der elterlichen Kommunikation, die fehlende Kooperationsfähigkeit und die sogenannte Hochkonflikthaftigkeit weiterhin die häufigsten K.-o.-Kriterien für dieses Umgangsmodell. Zunehmend gehen Gerichte auch damit allerdings sehr differenziert um und prüfen, ob diese gestörte Elternebene nicht in allen Betreuungsmodellen gleichermaßen schädlich ist und es die Situation sogar entschärfen könnte, wenn zwischen den Eltern kein Machtgefälle mehr empfunden wird. In diesem Fall war 2021 für das Amtsgericht (AG) ausschlaggebend gewesen, dass das damals elfjährige Kind sich nach einer Zeit, in der es den Vater in jeder zweiten Woche von Donnerstagnachmittag bis Dienstagmorgen getroffen hatte, einen Woche-Woche-Wechsel gewünscht hatte. Da die Entscheidung des AG sofort wirksam war, wurde dies dann auch vorläufig umgesetzt, obwohl die Mutter zum Oberlandesgericht (OLG) in Beschwerde ging. Bis zur einer Entscheidung 2022 nach einer gescheiterten Mediation der Eltern konnte man somit bereits auf ein Jahr Wechselmodellerfahrung zurückblicken. Das Kind wollte diese Umgangsform immer noch, beschrieb diese Regelung als besser als zuvor und zudem als "fair". Praktische Probleme habe es nicht gegeben. Eine vernünftige, am Kindeswohl orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern war jedoch immer noch kaum möglich. Es fehlte weiterhin an gegenseitigem Respekt und Vertrauen, die direkte Kommunikation war eingestellt. Der massive Elternkonflikt war zudem Gegenstand eines Sorgerechtsverfahrens bezüglich einer ärztlichen Behandlung, da das Kind seit Jahren Verhaltensauffälligkeiten wegen des andauernden Elternkonflikts zeigte. Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ist nach OLG aber nur ein Abwägungsgesichtspunkt, der im Einzelfall zurücktreten kann. Gegenüber anderen Betreuungsgestaltungen - wie etwa dem zuvor praktizierten erweiterten Umgang des Vaters mit seinem Sohn - stellte das Wechselmodell nach dem "Prinzip der Schadensminimierung" das für das Kind am wenigsten schädliche und damit im Vergleich beste Betreuungsmodell dar. Alle für die Durchführung des Wechselmodells bedeutsamen Fragen seien zwischen den Eltern geklärt. Daher funktioniere das Wechselmodell in der Praxis im Wesentlichen reibungslos. Den klaren, gut begründeten und im Verfahren mehrfach geäußerten Willen des inzwischen fast Zwölfjährigen konnte das OLG nicht übergehen. Das hohe Gerechtigkeitsempfinden des Kindes sei zu respektieren. Das gelte auch vor der Überlegung, dass das Kind Opfer eines Loyalitätskonflikts sei und nur "Ruhe" wolle. Der konstant geäußerte Wunsch nach hälftiger Betreuung stelle seine psychische Lebenswirklichkeit dar. Eine Nichtbeachtung des Willens berge die Gefahr einer Schwächung der kindlichen Selbstwirksamkeitserwartung mit voraussichtlich negativen Folgen für seine psychische Entwicklung. 


Hinweis: Das OLG entschied ohne Sachverständigen, weil es die Sachlage nach Anhörung des Kindes so eindeutig fand, dass es von einem Sachverständigengutachten keinen erheblichen Erkenntnisgewinn erwartete. Üblicherweise werden in solchen Verfahren jedoch Gutachten über die Familie eingeholt, die die Eltern viele tausend Euro kosten, wenn sie nicht Verfahrenskostenhilfe gewährt bekommen haben. 


Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 14.04.2022 - 21 UF 304/21


Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Wird Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag vorgelegt mit der Aufforderung, ihn sofort zu unterschreiben, ist das häufig nicht in Ordnung. Doch wer sich dagegen nicht unmittelbar wehrt und dennoch unterschreibt, dem kann auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Ende wenig weiterhelfen. Eine Arbeitnehmerin war als Teamkoordinatorin im Verkaufsbereich einer Arbeitgeberin tätig. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert und reduziert, um somit einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und deren Anwalt führten mit der Arbeitnehmerin ein Gespräch und trugen die entsprechenden Vorwürfe vor. Schließlich unterzeichnete die Arbeitnehmerin nach einer zehnminütigen Pause, in der die drei Anwesenden stillschweigend am Tisch saßen, den von der Arbeitgeberin vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Die Arbeitnehmerin hat später den Aufhebungsvertrag wegen einer widerrechtlichen Drohung angefochten und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Dabei behauptete sie, ihr seien für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine fristlose Kündigung und eine Strafanzeige angedroht worden. Außerdem wäre ihrer Bitte für eine längere Bedenkzeit nicht entsprochen worden. Das BAG entschied jedoch, dass der Aufhebungsvertrag wirksam war. Selbst wenn es so gewesen wäre, wie die Arbeitnehmerin behauptete, fehlte es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber dürfe durchaus sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Das gelte sogar für diesen Fall, in dem der Arbeitnehmerin weder eine Bedenkzeit verbleibe noch sie weiteren Rechtsrat einholen könne. 
Tipp: Arbeitnehmer sollten sich also vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag nicht unter Druck setzen lassen. Egal, wie der Arbeitgeber auch reagiert, eine Unterschrift sollte erst nach dem Einholen weiteren Rechtsrats erfolgen. 

Quelle: BAG, Urt. v. 24.02.2022 - 6 AZR 333/21

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Leichte Anhebung der Hartz-IV-Sätze -> Wer Arbeitslosgengeld II oder Sozialhilfe bezieht, bekommt ab 1. Januar 0,76 Prozent mehr Geld, ebenso wie Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für Alleinstehende steigt der Regelsatz damit um drei Euro auf 449 Euro im Monat, für Paare ebenfalls um drei Euro auf 404 Euro pro Person und Monat. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten ebenfalls drei Euro mehr im Monat, Kinder unter 14 Jahren jeweils zwei Euro mehr. 

Online arbeitslos melden -> Ab 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit der elektronischen Arbeitslosmeldung. Eine persönliche Meldung in der zuständigen Agentur für Arbeit ist dann nicht mehr zwingend nötig, aber weiterhin möglich. Wer sich online arbeitslos meldet, muss einen gültigen elektronischen Identitätsnachweis wie die "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises erbringen.


Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht. Mit § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde zum 15.03.2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die alle im Gesundheitswesen Tätige betrifft - also unter anderem für Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Pflege- und Rettungsdienste gilt. Bei einer solchen Maßnahme versteht sich fast von selbst, dass sich Fragen aufwerfen, die nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu beantworten sind. Im Folgenden ging es um jene, ob diese Impfpflicht per Eilantrag auszusetzen sei. Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem verlangt worden war, den Vollzug der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht vorläufig auszusetzen. Denn sobald die Aussetzung eines Gesetzesvollzugs verlangt wird, gelten dafür besonders hohe Hürden. Ein solcher Vollzug stelle schließlich einen erheblichen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers dar. Dafür müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe ein ganz besonderes Gewicht haben. Deshalb hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch keinen Erfolg. Denn gegen die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG sah das BVerfG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber - und eben jene Abwägung macht das Gesetz gültig. Hinweis: Es bestanden für das BVerfG zwar durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Das Gesetz verweist auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Das heißt aber noch lange nicht, dass das Gesetz nicht angewendet werden muss.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Im neuen Bußgeldkatalog werden viele Verstöße im Straßenverkehr härter bestraft. Geschwindigkeitssünder zahlen teilweise deutlich mehr, wobei die Punktegrenzen und Fahrverbotsgrenzen bestehen bleiben. So kosten aber beispielsweise innerorts bis zu 10 km/h zu viel 30 statt wie bisher 15 Euro, häufig verdoppeln sich die Geldstrafen bei Geschwindigkeitsverstößen also. Aber auch andere Strafen wurden angehoben. Besonders Falschparker und rücksichtslose Fahrmanöver werden in Zukunft härter sanktioniert. So muss man bis zu 55 statt 15 Euro für einen einfachen Parkverstoß bezahlen. Das Parken auf Rad- und Gehwegen oder in 2. Reihe "bringt" schnell 70 Euro statt 35 Euro und wird zusätzlich mit einem Punkt geahndet, wenn der Verstoß länger als eine Stunde andauert, oder eine Behinderung oder Gefährdung erfolgt. Auch der Lärmbelästigung durch unangebrachte Fahrweise will man einen Riegel vorschieben. Statt bisher 20 Euro müssen "Autoposer" dann 100 Euro zahlen und kassieren einen Punkt. Zudem wird ein neuer Tatbestand eingeführt: Das unerlaubte Nutzen oder Durchfahren einer Rettungsgasse wird 200-300 Euro kosten und zusätzlich mit 1 Monat Fahrverbot bestraft werden. Eine sehr gute Gesamtübersicht findet sich auf der Homepage des ADAC.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Bereits seit dem 1. Dezember 2021 gilt die neue Heizkostenverordnung. Sie soll Verbrauchern mehr Transparenz bei den Heizkosten bringen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes müssen Zähler und Heizkostenverteiler, die neu eingebaut werden, fernablesbar sein. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Vermieter – die bereits über diese Technik verfügen – ihre Mieter während der Heizperiode mindestens monatlich über deren Wärmeverbrauch informieren. In der Übersicht sollen unter anderem auch Angaben zum Verbrauch vom Vormonat und vom Vorjahresmonat enthalten sein. Das soll zu einem bewussteren Umgang mit Wärmeenergie führen. Bis zum 1. Januar 2027 müssen alle Geräte fernabgelesen werden können.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheihmen und Arztpraxen müssen bis 15. März 2022 Nachwweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen - oder eine ärztliche Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie direkt in der Pflege oder beispielsweise in der Verwaltung einer Klinik arbeiten. Sogar Beschäftigte hausfremder Firmen, wie zum Beispiel Putzfirmen oder Handwerker müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen. Erhalten Arbeitgeber diese Belege nicht fristgerecht oder bestehen Zweifel an deren Echtheit, müssen sie das zuständige Gesundheitsamt informieren. Ungeimpfte Mitarbeiter verlieren aber nicht automatisch ihren Job. Diese Entscheidung liegt letztlich im Ermessen des jeweiligen Gesundheitsamts. „Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen“. Ein entsprechender Bescheid ist juristisch überprüfbar und bis dieser ergeht darf weiter gearbeitet werden. Im Unterschied zu Personen, die schon vor dem 15. März in den betroffenen Einrichtungen arbeiten, ist eine Einstellung ohne entsprechenden Nachweis ab Inkrafttreten der Regelung nicht mehr möglich.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
 
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