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Dietze und Partner 2014

2003

Die kommende Vorweihnachtszeit sollten Unternehmer nicht allzu ruhig angehen. Vor allem, wenn die Ablagen mit der Aufschrift „offene Posten“ noch nicht abgearbeitet sind. Und noch mehr „vor allem“ wenn in diesen Ablagen noch unbezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2001 sind, denn es droht Verjährung von Forderungen, die noch nicht durch einen Titel abgesichert sind. Und in diesem Jahr gilt es besonders gut aufzupassen, denn Kaufleute, die noch unbezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2001 haben, könnten leicht Opfer einer kleinen unbekannten Regelung werden.
Was die wenigsten wissen:
Forderungen aus dem Jahr 2001 von Kaufleuten an Privatleute verjähren nicht erst nach 3 Jahren, wie es das seit dem 1.1. 2002 geänderte Gesetz vorsieht, sondern schon nach 2 Jahren.
Sie haben richtig gelesen, obwohl nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ab dem 1.1.2001 eine regelmäßige Verjährung von Forderungen nach 3 Jahren (es sei denn, es gibt für eine Forderung eine gesonderte Regelung) vorsieht, verjähren Forderungen aus dem Jahr schon nach zwei Jahren.
Schuldner dürfen sich freuen. Ist die Forderung nicht durch einen Titel gesichert, brauchen sie einer Schuld aus dem Jahr 2001 nicht mehr nachkommen. Sie ist verjährt.
Das klingt alles recht kompliziert und unglaubwürdig. Wir versuchen eine einfache Erklärung. Es ist gar nicht so schwer. Bis zum Jahre 2001 gab es im Großen und Ganzen zwei Verjährungsfristen:
1. für Forderungen eines Kaufmanns zu einem Kaufmann 4 Jahre
2. für Forderungen eines Kaufmanns gegenüber einem Privatmann 2 Jahre
Ab dem Jahre 2002 gibt es nun für beide Forderungen eine einheitliche Verjährung von drei Jahren. Aber für die Verjährung von Forderungen aus der Zeit vor 2002 gibt es eine Sonderregelung. Machen wir es einfach:
War die Verjährung für die Forderung vor dem neuen Recht kürzer, gilt die alte Verjährung.
Und für die Forderung eines Kaufmanns gegenüber einem Privatmann betrug die Verjährungsfrist einer Forderung 2 Jahre. Das ist ein Jahr kürzer als die neue Regelung. Also gilt die alte Regelung.
War die Verjährung für die Forderung vor dem neuen Schuldrecht länger, gilt die neue Regelung. Forderungen von Kaufleuten gegenüber Kaufleuten verjährten nach altem Recht nach vier Jahren. Also verjähren sie schon nach drei Jahren.
Und jetzt zum besseren Verständnis noch eine kleines Beispiel: Ein Kaufmann verkauft Ware an einen Privatmann im August 2001. Die Verjährung beginnt nach der alten wie der neuen Regelung am Ende des Jahres in dem die Forderung anfällt. Also, eine Forderung aus dem Jahre 2001 verjährt am 31.12.2003. Dies darum, weil die Verjährung nach altem Recht nach nur 2 Jahren eintritt.
Und weil das die wenigsten wissen, gibt es sicher Forderungsausfälle in Millionenhöhe und glückliche Gesichter bei den Schuldnern.
Um zu verhindern, dass eine Forderung verjährt, muss die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen werden. Dazu muss der Anspruch in der Regel bei Gericht geltend gemacht werden. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Der Antrag muss vor Ablauf der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingehen.
Die Verjährung kann auch unterbrochen werden. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner, oder eine Abschlagszahlung. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
Ein letztes: auch wenn sich der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen kann und so nicht zahlen muss, bleibt die Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen. Pech für einer Schuldner, der ohne Wissen der abgelaufenen Verjährung trotzdem bezahlt hat. Das Geld aus einer verjährten Forderung muss nicht bezahlt werden, kann aber auch nicht zurückgefordert werden.

Albrecht Dietze
Arbeitgeber, die dreimal in Folge vorbehaltlos Weihnachtsgeld zahlen, müssen weiter zahlen. Dann nämlich ist stillschweigend eine so genannte betriebliche Übung entstanden. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann für das laufende Jahr die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht einfach entfallen lassen. Nur wenn eine freiwillige Leistung wie das Weihnachtsgeld von Anfang an nachweislich unter dem Vorbehalt der freien Widerruflichkeit erbracht wird, entsteht keine "betriebliche Übung", so das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14.8.1996 (Aktenzeichen: 10 AZR 69/96).
Ist sie aber entstanden, kann sie der Arbeitgeber nur im Einvernehmen mit den Mitarbeitern, oder durch eine Änderungskündigung durchbrechen. Eine weitere Möglichkeit: Die bestehende Praxis durch eine neue betriebliche Übung zumindest für die nächsten drei Jahre zu ersetzen. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn das Weihnachtsgeld künftig nur noch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wird. Dem können dann die Mitarbeiter wiederum begegnen, wenn sie ihrerseits innerhalb der nächsten drei Jahre widersprechen, urteilte das BAG.

Albrecht Dietze
Ab dem 01.07.2003 gilt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung zur frühzeitigen persönlichen Meldung. Arbeitnehmer sind daher verpflichtet sich unmittelbar nach Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses (z. B. bei Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages) persönlich bei einem Arbeitsamt ihrer Wahl zu melden. Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, muss die Meldung bereits drei Monate vor Vertragsablauf erfolgen. Die Regelung gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfolgt die Meldung beim Arbeitsamt nicht rechtzeitig, wird das Arbeitslosengeld für jeden Tag der verspäteten Meldung bis zu einer Höchstgrenze von 30 Tagen gekürzt. Die Höhe der Minderung ist abhängig von der Höhe des Bemessungsentgelts (Arbeitseinkommen des Antragstellers, welches als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient):

bis zu 400 EUR pro Woche > 7 EUR täglich (höchstens 210 EUR),

bis zu 700 EUR pro Woche > 35 EUR täglich (höchstens 1.050 EUR),

über 700 EUR pro Woche > 50 EUR täglich (höchstens 1.500 EUR).

Während der Kürzung des Arbeitslosengeldes bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten, es wird für die Dauer der Minderung nur das hälftige Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Albrecht Dietze
Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall. Ist ein minderjähriges Kind Erbe geworden, beginnt sie mit der Kenntnis des Erbfalles durch den Erziehungsberechtigten. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall einer Kindesmutter hin, die eine Erbschaft für ihr Kind ausschlagen wollte. Das OLG hielt die Erbausschlagung für unwirksam, da die Sechs-Wochen-Frist abgelaufen war. Die Kindesmutter hatte dieselbe Erbschaft nämlich bereits über zwei Monate zuvor für sich selbst ausgeschlagen. Sie konnte sich daher nicht mehr darauf berufen, von dem Anfall der Erbschaft keine frühere Kenntnis gehabt zu haben (OLG Naumburg, 8 WF 159/02).

Albrecht Dietze
Unser Service-Teil wurde im Bereich Verkehrsrecht um das Special "Fahrrad - Verkehrsrecht" erweitert!
Albrecht Dietze
Eine zu spät erkannte Parklücke stellt keinen "zwingenden Grund" im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar, der ein plötzliches oder starkes Bremsen rechtfertigt. Mit dieser Entscheidung gab ein Gericht einem Lkw-Fahrer Recht, der auf einen vorausfahrenden Pkw aufgefahren war. Dessen Fahrer hatte eine Parklücke erst spät erkannt und deshalb stark abgebremst. Das Gericht verpflichtete den bremsenden Pkw-Fahrer zur Zahlung von einem Drittel des entstandenen Schadens. Es entschied, dass dieser eine Mitschuld an dem Auffahrunfall trug. Sein starkes Abbremsen verstieß gegen die Straßenverkehrsordnung. Ein "zwingender Grund", der das Abbremsen rechtfertigen könnte, war im vorliegenden Falle nicht gegeben. Demgegenüber hatte der Lkw-Fahrer nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder er hatte die erforderliche Aufmerksamkeit fehlen lassen. Dies ergab sich schon daraus, dass es sonst nicht zum Auffahrunfall gekommen wäre. Da starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammenfielen, war der Schaden unter den Unfallbeteiligten aufzuteilen (KG, 13 U 3682/00).
Albrecht Dietze
Nach einem Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.02.02 muss in einem Bürogebäude auch tagsüber stets mit Reinigungsarbeiten gerechnet werden. Dabei ist es durchaus üblich, dass Treppen nass gewischt werden. Die Verkehrssicherungspflicht des verantwortlichen Unternehmens geht nicht soweit, dass nass geputzte Flächen sofort getrocknet oder entsprechende Warnschilder aufgestellt werden müssen. Stürzt ein Mitarbeiter auf der noch feuchten Treppe, kann er daher keine Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Albrecht Dietze
Ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neu eintretender Gesellschafter haftet künftig auch für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Diese folgenschwere Änderung der Rechtsprechung begründet der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt. Musste früher jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden, reicht nun die Klage gegen die Gesellschaft selbst. Vollstreckt werden kann dementsprechend jetzt auch "in die Gesellschaft". Damit haften alle Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind. Dies folgt zwangsläufig daraus, dass anders als bei einer GmbH die GbR nicht über ein eigenes Vermögen verfügen muss, das ausschließlich für die Erfüllung ihrer Schulden bestimmt ist. Der Gläubiger kann sich hier direkt an die Gesellschafter wenden (BGH, II ZR 56/02).

Albrecht Dietze
Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert dann keine Sperre des Arbeitslosengeldes, wenn ihm ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
Ein Landessozialgericht entschied im Fall eines Arbeitslosen, dessen Arbeitsplatz auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen war, das die verhängte Sperrzeit – trotz unterschriebenen Aufhebungsvertrag - unwirksam ist, da es in dem Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gab. Das Arbeitsamt hatte eine zwölf-wöchige Sperrzeit verhängt und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach Ansicht des Arbeitsamtes habe der Arbeitnehmer durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Er hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen.
Das LSG sah dies nicht so. Es nahm vielmehr einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags an. Der Arbeitnehmer sei nur seiner drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung sei lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Der fast 50-jährige Arbeitnehmer war auf Grund seines Alters ohnehin schwer vermittelbar. Durch die im Aufhebungsvertrag offen gelegten betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber ihr sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 7/02).

Albrecht Dietze
Ein Rennradfahrer, der bei Nässe auf einem Radweg trotz Sichtbehinderung durch die Randbepflanzung nicht mit angepasster Geschwindigkeit (hier Bremsweg über 10 Meter) fährt, und dabei mit einem den Radweg überquerenden Jogger zusammenstößt, haftet alleine für die Unfallfolgen.

Urteil des OLG Celle vom 05.12.2002
14 U 53/02

Albrecht Dietze
Was war geschehen? Ein 15-jähriger Schüler nahm in einer unbeaufsichtigten Pause eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger, um damit kleine Papierkügelchen durch das Klassenzimmer zu schießen. Dabei löste sich das Sägeblatt und verletzte einen Mitschüler. Dieser verlor infolge des Unfalls das Sehvermögen auf dem rechten Auge und seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30 Prozent herabgesetzt. Da der Unfall als Schulunfall anerkannt wurde, bezieht der Schüler eine monatliche Unfallrente. Von dem Schadensverursacher verlangte er die Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Bundesgerichtshof wie einen solchen Anspruch zurück. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 104-106 Sozialgesetzbuch VII setzt die direkte Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten, die anders als die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auch Schmerzensgeldansprüche umfasst, Vorsatz nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch hinsichtlich des Verletzungserfolges voraus. Die Haftung ist beschränkt, weil gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen nach wie vor zum Schulalltag gehören.

Mit der Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen der verletzte Schüler geschützt, zum anderen aber auch der an der Verletzung schuldige Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freigestellt werden, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren. Da ein auf eine ernsthafte Verletzung des Mitschülers gerichteter Vorsatz des beklagten Schülers in diesem Verfahren nicht festgestellt werden konnte, war ein direkter Schadensersatzanspruch nicht begründet.

Urteil des BGH vom 11.02.2003 VI ZR 34/02


Albrecht Dietze
Nach einem recht aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 14.08.2002 AZ:5 AZR 169/01) stellt der "OK.“-Vermerk auf dem Telefax-Sendebericht keinen Anscheinsbeweis dahingehend dar, dass das Fax den Empfänger auch vollständig und richtig erreicht hat. Durch den Sendebericht wird nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der Datenübertragung eine Verbindung bestand, nicht jedoch, welche Daten übertragen wurden und ob diese tatsächlich (leserlich) beim Adressaten angekommen sind. Wichtige Mitteilungen bei dem es dem Versender auf den Nachweis des Zugangs ankommt wie z.B. Kündigungen, sollten daher nach wie vor am besten mittels eines Boten (der auch Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks haben sollte!) oder wenigstens per Einschreiben zugestellt werden!

Albrecht Dietze
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.07.01 (Aktenzeichen 16 C 2159/01) muss ein Radfahrer, der verbotswidrig auf einem Fußgängerüberweg unterwegs ist, damit rechnen, bei einer Kollision mit einem Auto zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Ein 16 Jahre alter Radfahrerr war in dem zu Grunde liegenden Fall auf dem Gehweg gefahren und nicht auf der Straße, wo er nach der Straßenverkehrsordnung eigentlich hingehört. Er stieß mit einem Auto zusammen, das aus einer Tiefgarage kam und dessen Fahrerin den Radler an der unübersichtlichen Ausfahrt nicht rechtzeitig bemerkt hatte.
Das Gericht bürdete der Autofahrerin lediglich 20 Prozent, dem Radler dagegen 80 Prozent des entstandenen Gesamtschadens auf. Während der Autofahrerin ein geringfügiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Straßenverkehr angelastet wurde, sprach das Gericht im Fall des Radfahrers von einem „groben Verschulden“, das mit 80 Prozent richtig gewichtet sei.
Es machte unmissverständlich klar, dass das Radfahren auf Gehwegen nur Kindern erlaubt ist, nicht aber 16-jährigen Jugendlichen. (Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein) Unser Tipp: Unbedingt private Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung abschließen!


Albrecht Dietze
In jeder dritten Partnerschaft gibt es tätliche Angriffe, Misshandlungen und Drohungen. Was früher als Kavaliersdelikt angesehen wurde, kann nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz nicht nur strafrechtlich verfolgt werden. Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und
Schutzanordnungen, die Zuweisung der Wohnung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, das alleinige Sorgerecht über die Kinder und die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen. Das neue Gesetz schützt die Opfer vor häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Das neue Gesetz kommt dabei vor allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt. Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit (in der Regel sechs Monate oder bis zur Ehescheidung) allein nutzen, auch wenn sie gar keinen Mietvertrag hat. Bei einer Körperverletzung besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen.

Albrecht Dietze
Verbraucherkredit

Unüberlegte Kreditgeschäfte und Ratenzahlungsverpflichtungen können Verbraucher mitunter bis zur Existenzgefährdung belasten. Daher hat der Gesetzgeber zu ihrem Schutz 1991 das so genannte Verbraucherkreditgesetz eingeführt. Die wichtigsten Schutzbestimmungen des Gesetzes waren Schriftformklauseln, Belehrungspflichten des Kreditgebers bzw. Ratenverkäufers und ein umfassendes Widerrufsrecht des Kreditnehmers.Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen worden. Zugleich wurde das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben. Die wichtigsten Regelungen sind nun in den §§ 358 und 491 bis 507 BGB enthalten. Das besonders wichtige zweiwöchige Widerrufsrecht ist in den §§ 495, 355 BGB enthalten.

Albrecht Dietze
Die Unternehmer, die zur Beitreibung ihrer Außenstände ein Inkassobüro beauftragen, laufen dann Gefahr, mit Gebühren doppelt belastet zu werden, wenn sich der außergerichtlichen Forderungseinziehung ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein Klageverfahren anschließt und dann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss. Auch wenn der Zivilprozess letztlich gewonnen wird, ist der verurteilte Schuldner in der Regel nicht verpflichtet, dem Gläubiger die vorgerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Auf diesen bleibt der Gläubiger dann sitzen.

Die Gerichte vertreten hier fast einhellig die Ansicht, dass Inkassokosten als sogenannter Verzugsschaden nur dann erstattungspflichtig sind, wenn der Gläubiger davon ausgehen durfte, dass seine Forderungen auch ohne Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht durchsetzbar sind, weil der Schuldner sie vorher noch nicht bestritten hat (z. B. durch Mängelrügen) und auch keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlag (Entscheidungen des OLG Dresden - 5 U 68/93 sowie 13 U 1515/93, OLG Düsseldorf - 5 U 28/96 und OLG Köln - 19 U 85/00 u. a.).

Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Gebühren eines bereits außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts bei anschließender gerichtlicher Geltendmachung auf die Prozess- bzw. Mahnverfahrensgebühr voll angerechnet werden. Auch liegen die Kosten für die Inkassounternehmen nicht selten höher als entsprechende Anwaltsgebühren. Für Inkassounternehmen gibt es nämlich anders als bei Rechtsanwälten keine verbindliche Gebührenordnung. Oft werden Erfolgsprovisionen in Form von überhöhten Bearbeitungsgebühren geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Dresden wies im Übrigen darauf hin, dass erfolgreiche Inkassobeauftragungen mit 20 bis 30 Prozent in der Regel unter den Erfolgsquoten von Rechtsanwälten liegen. Der direkte Weg zum Anwalt ist daher in der meist nicht nur kostengünstiger, sondern auch erfolgversprechender.

Albrecht Dietze
 
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