Die kommende Vorweihnachtszeit sollten Unternehmer nicht allzu ruhig angehen. Vor allem, wenn die Ablagen mit der Aufschrift „offene Posten“ noch nicht abgearbeitet sind. Und noch mehr „vor allem“ wenn in diesen Ablagen noch unbezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2001 sind, denn es droht Verjährung von Forderungen, die noch nicht durch einen Titel abgesichert sind. Und in diesem Jahr gilt es besonders gut aufzupassen, denn Kaufleute, die noch unbezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2001 haben, könnten leicht Opfer einer kleinen unbekannten Regelung werden.
Was die wenigsten wissen:
Forderungen aus dem Jahr 2001 von Kaufleuten an Privatleute verjähren nicht erst nach 3 Jahren, wie es das seit dem 1.1. 2002 geänderte Gesetz vorsieht, sondern schon nach 2 Jahren.
Sie haben richtig gelesen, obwohl nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ab dem 1.1.2001 eine regelmäßige Verjährung von Forderungen nach 3 Jahren (es sei denn, es gibt für eine Forderung eine gesonderte Regelung) vorsieht, verjähren Forderungen aus dem Jahr schon nach zwei Jahren.
Schuldner dürfen sich freuen. Ist die Forderung nicht durch einen Titel gesichert, brauchen sie einer Schuld aus dem Jahr 2001 nicht mehr nachkommen. Sie ist verjährt.
Das klingt alles recht kompliziert und unglaubwürdig. Wir versuchen eine einfache Erklärung. Es ist gar nicht so schwer. Bis zum Jahre 2001 gab es im Großen und Ganzen zwei Verjährungsfristen:
1. für Forderungen eines Kaufmanns zu einem Kaufmann 4 Jahre
2. für Forderungen eines Kaufmanns gegenüber einem Privatmann 2 Jahre
Ab dem Jahre 2002 gibt es nun für beide Forderungen eine einheitliche Verjährung von drei Jahren. Aber für die Verjährung von Forderungen aus der Zeit vor 2002 gibt es eine Sonderregelung. Machen wir es einfach:
War die Verjährung für die Forderung vor dem neuen Recht kürzer, gilt die alte Verjährung.
Und für die Forderung eines Kaufmanns gegenüber einem Privatmann betrug die Verjährungsfrist einer Forderung 2 Jahre. Das ist ein Jahr kürzer als die neue Regelung. Also gilt die alte Regelung.
War die Verjährung für die Forderung vor dem neuen Schuldrecht länger, gilt die neue Regelung. Forderungen von Kaufleuten gegenüber Kaufleuten verjährten nach altem Recht nach vier Jahren. Also verjähren sie schon nach drei Jahren.
Und jetzt zum besseren Verständnis noch eine kleines Beispiel: Ein Kaufmann verkauft Ware an einen Privatmann im August 2001. Die Verjährung beginnt nach der alten wie der neuen Regelung am Ende des Jahres in dem die Forderung anfällt. Also, eine Forderung aus dem Jahre 2001 verjährt am 31.12.2003. Dies darum, weil die Verjährung nach altem Recht nach nur 2 Jahren eintritt.
Und weil das die wenigsten wissen, gibt es sicher Forderungsausfälle in Millionenhöhe und glückliche Gesichter bei den Schuldnern.
Um zu verhindern, dass eine Forderung verjährt, muss die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen werden. Dazu muss der Anspruch in der Regel bei Gericht geltend gemacht werden. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Der Antrag muss vor Ablauf der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingehen.
Die Verjährung kann auch unterbrochen werden. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner, oder eine Abschlagszahlung. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
Ein letztes: auch wenn sich der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen kann und so nicht zahlen muss, bleibt die Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen. Pech für einer Schuldner, der ohne Wissen der abgelaufenen Verjährung trotzdem bezahlt hat. Das Geld aus einer verjährten Forderung muss nicht bezahlt werden, kann aber auch nicht zurückgefordert werden.
Albrecht Dietze