Olbernhau: 03 73 60/2 04 70 Zschopau: 0 37 25/34 48 70
Mo.-Do. 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr (Zschopau Mi. nur bis 12:00 Uhr), Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr
Zu den angegebenen Öffnungszeiten sind wir telefonisch erreichbar, persönliche Termine vergeben wir nach Vereinbarung.
Mandanteninformationen
Der Umfang des anwaltlichen Dienstleistungsangebotes ist vielen Mandanten unbekannt. Oft wird ein Anwalt erst dann eingeschaltet, wenn ein gerichtliches Verfahren oder eine Strafverteidigung ansteht. Vielleicht führt auch Sie heute ein solcher Fall zu uns. Sie sollten aber wissen und uns bei Zweifeln auch hierzu befragen, daß die vorsorgliche Rechtsberatung, die bei vielen Unternehmen selbstverständlich ist, auch im privaten Bereich zahlreiche Vorteile bringt.
Mandantenbefragung
Als Mandant unserer Kanzlei erwarten Sie zu Recht hervorragende Leistungen von uns als Dienstleister. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, ob diese Erwartungen erfüllt wurden und wie zufrieden Sie mit den Leistungen sind. Die Beantwortung unserer Fragen nimmt nur 1 Minute in Anspruch. Nur so können wir uns kontinuierlich verbessern und uns konsequent an Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausrichten. Wir versichern Ihnen, dass alle Ihre Antworten absolut anonym und vertraulich behandelt werden. Ihre Antworten werden lediglich in Form allgemeiner statistischer Daten zur Auswertung herangezogen, das heißt sie sind in keinem Fall Ihrer Person zuzuordnen.
Erreichbarkeit
Der Einsatz des Anwalts für seinen Mandanten bringt es mit sich, daß dieser nicht ständig im Büro erreichbar ist. Aus diesem Grund hat jeder Anwalt eine Mitarbeiterin, welche für alle organisatorischen Fragen und Auskünfte als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung steht. Sie nimmt Ihre Fragen und Wünsche entgegen, leitet sie an den Anwalt weiter und vereinbart Besprechungstermine.
Kooperation
In seltenen Fällen glauben Mandanten, sie können ihre Position dadurch verbessern, daß sie ihren Rechtsanwalt nicht vollständig oder gar falsch unterrichten. Bitte glauben Sie, daß dies ein Trugschluß ist. Sie machen sich dadurch möglicherweise strafbar und zerstören das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Anwalt mit der Folge, daß es zwangsläufig zu einer Mandatsniederlegung kommt. Wir müssen in unserer täglichen Arbeit darauf vertrauen, daß die Tatsachen, die Sie uns mitteilen, richtig sind. Auf versehentliche Unrichtigkeiten werden wir Sie selbstverständlich hinweisen.
Kommunikation
Zu wesentlichen Teilen hängt der Erfolg der Bearbeitung des Mandats auch von der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten ab. Insofern bitten wir Sie, uns gewünschte Informationen oder Unterlagen schnellstmöglich und stets unter Angabe des Aktenzeichens zukommen zu lassen. Selbiges bitten wir auch bei Überweisungen zu beachten. Sämtliche Korrespondenz die wir in Ihrem Auftrag mit Gerichten, der Gegenseite oder dem gegnerischen Anwalt führen, leiten wir Ihnen selbstverständlich in Kopie zu. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Anmerkungen machen wollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Auch für kritische Hinweise sind wir selbstverständlich dankbar.
Datenverarbeitung
Auch wenn das Mandatsverhältnis eine persönliche Angelegenheit zwischen Ihnen und uns ist, müssen wir im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung aus organisatorischen Gründen über unsere Mandanten einige Daten erheben. Nur so ist eine effektive Kommunikation möglich. Die Angaben über Ihre Bankverbindungen z. B. erfragen wir, um Ihnen per Online - Banking schnellstmöglich bei uns eingegangene, für Sie bestimmte Geldbeträge unmittelbar auf Ihr Konto überweisen zu können.
Gebühren
Durch die Inanspruchnahme anwaltlicher und gerichtlicher Dienstleistungen entstehen Ihnen Kosten. Wir möchten Sie über die insoweit anstehenden Zahlungsverpflichtungen informieren.
Im Unterschied zu Rechtsordnungen in anderen Ländern, ist es dem Rechtsanwalt hierzulande als unabhängigem Organ der Rechtspflege nach den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich untersagt Erfolgshonorare zu vereinbaren. Die anfallenden Gebühren sind demnach von Ihnen als Auftraggeber zu tragen.
Gerichtskosten
Zunächst ist zwischen den Gerichtkosten - falls eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich ist oder Sie verklagt worden sind - und dem Honorar des Rechtsanwalts zu unterscheiden. Nach den gesetzlichen Regelungen des Gerichtskostengesetzes sind - im Falle einer Klageerhebung - die Gerichtskosten spätestens mit der Einreichung der Klage einzuzahlen. Anderenfalls erfolgt keine Bearbeitung durch das angerufene Gericht. Diese Gerichtskosten sowie die für das Verfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind bei Erfolg der Klage von der Gegenseite zu erstatteten.
Anwaltskosten
Das Honorar des Rechtsanwaltes ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für alle Rechtsanwälte in Deutschland gleich geregelt. Ab 1. Juli 2006 können Rechtsanwälte allerdings die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Das Gesetz enthält aber eine Regelung, um Privatpersonen, die mit ihrem Anwalt keine Vereinbarung getroffen haben, vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf ein Anwalt für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als 190,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. Wir werden Sie vor einem Beratungsgesprächs umfassend über die zu erwartenden Kosten aufklären.
Oftmals unverständlich sind die gesetzlichen Wertberechnungen des RVG bei Inanspruchnahme außergerichtlicher Tätigkeit. Bei vielen Gebühren richtet sich das Honorar nach dem Wert des Streitgegenstandes. So kostet ein zum Beispiel ein Mahnschreiben über € 400,00 etwa 50 Euro während für ein komplexes Mahn- und Aufforderungsschreiben über z.B. € 40.000,00 bereits über 1000 Euro abgerechnet werden kann. Dieser Unterschied rechtfertigt sich mit der anwaltlichen Haftung im Falle einer falschen Bearbeitung.
Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren ebenfalls nach dem Streitwert der Sache. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Für die Prozessvertretung in 1. Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht diese Verfahrensgebühr. Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil des Streitgegenstandes, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.
Der Rechtsanwalt ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gehalten, die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschussweise, d.h. mit der Verpflichtung der späteren Abrechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. Ein verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit Beendigung des Mandats selbstverständlich auszukehren.
Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren besteht keinerlei Verpflichtung des Gerichts oder des Rechtsanwalts, für Sie tätig zu werden. Beachten Sie bitte diesen Umstand in Ihrem eigenen Interesse.
Rechtschutz
Zunehmend besteht die Möglichkeit, das finanzielle Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Rechtsschutzversicherungen einzugrenzen. Allerdings ist es ein weit verbreiteter Irrtum, die Rechtsschutzversicherung zahle jeden Besuch beim Anwalt und übernehme jeden Prozess. Es empfiehlt sich daher im Vorfeld der Inanspruchnahme anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe den Versicherungsschutz abzuklären und eine entsprechende Deckungszusage einzuholen. Sofern wir über die Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung verfügen, können wir Ihnen die Arbeit abnehmen, der Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt im Einzelnen erläutern zu müssen. Wir wenden uns dann unmittelbar an Ihre Rechtsschutzversicherung und regeln den in diesem Zusammenhang erforderlichen, oftmals umfangreichen Schriftverkehr.
Prozesskostenhilfe
Für Parteien die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe aufzubringen besteht die Möglichkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Bei der hier erforderlichen Antragstellung sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich. Die Abrechnung der angefallenen Gebühren erfolgt bei Bewilligung dann sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren als auch der anwaltlichen Gebühren gegenüber der Staatskasse. Allerdings übernimmt der Staat bei Unterliegen im Prozess nicht die Kosten der Prozessbevollmächtigten des Gegners.
Wir werden uns verantwortungsvoll um Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen kümmern und bitten Sie, etwaige Zahlungsprobleme rechtzeitig mit uns zu besprechen.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir auch in Ihrer Angelegenheit korrekt abrechnen und die gesetzlichen Gebühren und Honorare beachten müssen!