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Dietze und Partner 2014


Sozialrecht

Vom Sozialrecht erfasst sind vor allem die Themen Rente, Kranken - und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Das Sozialrecht soll laut Sozialgesetzbuch dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, die gleichen Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit schaffen, die Familie schützen und fördern, den Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bei der Geltendmachung von Ansprüchen, im Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht.


Als im Sozialrecht tätige Kanzlei vertreten wir Patienten, Versicherte und Versicherungsnehmer (Leistungsempfänger) umfassend auf dem Gebiet des Sozialrechts. Wir nehmen Ihr Recht wahr und setzen Ihre Interessen konsequent durch, von der Antragstellung über den Widerspruch bis zum sozialgerichtlichen Verfahren, das für Verbraucher gerichtskostenfrei ist.

Das Sozialrecht umfasst:

• Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - Krankenbehandlung, Beiträge, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitation, Kostenerstattung, Versorgungsverträge
• Rentenversicherung (SGB VI) - insb. Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten
• Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - Berufsgenossenschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, MdE, Verletztenrente
• Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe,   
  Entgeltvereinbarungen
• Schwerbehindertenrecht (SGB IX) - Grad der Behinderung (GdB), Nachteilsausgleiche
• Heim- und Pflegerecht (SGB XI) - Pflegestufen, Leistungen der Pflegeversicherung, Heimversorgung
• Soziales Entschädigungsrecht - Grad der Schädigung (GdS), Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigung, Infektionsschutzgesetz, Impfschäden,  
  Versorgungsrenten
ALTERSRENTEN - ERWERBSMINDERUNG - HINTERBLIEBENENRENTE

Alternde Gesellschaft, überlastete Sozialsysteme, explodierende Kosten. Private Vorsorge für Invalidität, Krankheit und Alter werden in diesen Zeiten immer wichtiger. Zumal das deutsche Rentensystem derzeit massiv umgebaut wird. Bis 2030 soll das Eintrittsalter von 65 auf 67 Jahre angehoben werden.

Wir beraten Sie kompetent in sämtlichen Fragen des Rentenversicherungsrechts, ein Überblick:

• Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43 SGB VI
• Regelaltersrente § 35 SGB VI
• Altersrente für langjährig Versicherte § 36 SGB VI
• Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 37 SGB VI
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit § 237 SGB VI
• Altersrente nach Altersteilzeit § 237 SGB VI
• Altersrente für Frauen § 237a SGB VI
• Witwen- und Witwerrente § 46 SGB VI
• Waisenrente § 48 SGB VI
• Betriebsrenten BetrAVG
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Versicherungsrecht und Versicherungsfreiheit
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

• Kostenerstattung § 13 SGB V
• Beitragsrecht
• Krankengeld § 44 SGB V
• Krankenbehandlung § 27 SGB V
• Künstliche Befruchtung § 27 a SGB V
• Ärztliche und Zahnärztliche Behandlung § 28 SGB V
• Kieferorthopädische Behandlung § 29 SGB V
• Arzneimittel § 31 SGB V
• Heilmittel § 32 SGB V
• Hilfsmittel § 33 SGB V
• Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V
• Haushaltshilfe § 38 SGB V
• Krankenhausbehandlung § 39 SGB V
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 40 SGB V
• Rückkehr in die Versicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben die Kassen ihre Versicherten grundsätzlich mit Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln (z.B. mit einem Hörgerät; das unter Umständen aber auch zu 100% von der Rentenversicherung bezahlt wird) zu versorgen.

Die Krankenkassen erbringen diese Leistungen aber nicht selbst, sondern bedienen sich dazu zugelassener Leistungserbringer (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken, Sanitätshäuser). Die Rahmenansprüche der Versicherten werden durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert, der Inhalt und Umfang des Leistungskataloges der gesetzlichen Krakenkassen festlegt.

Ausnahmsweise besteht aber auch ein Anspruch auf eine Leistung, die eigentlich gar keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist, z.B. ein bestimmtes Arzneimittel, das für die konkrete Behandlung nicht zugelassen ist (sog. "off-label-use"). Der Arzt darf das Medikament also normalerweise weder verordnen noch abrechnen.

Für selbstbeschaffte Leistungen besteht ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten (Kostenerstattungsprinzip), wenn ein entsprechender Antrag des Versicherten zu Unrecht abgelehnt wurde, sog. Systemversagen.

AKTUELL: Volle Kostenerstattung für Hörgeräte!

Muss die Krankenkasse Hörgeräte voll bezahlen? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesozialgericht erst kürzlich zu befassen. Die Antwort: „ … in bestimmten Fällen schon“, d.h. auch über einen Festbetrag hinaus.

Bisher haben die Krankenkassen für Hörgeräte zumeist lediglich einen pauschalen Betrag (Festbetrag) gezahlt, obwohl die Kosten für z.B. ein digitales Hörgerät deutlich darüber lagen. Die Differenz musste aus eigener Tasche bezahlt werden.

Mit Urteil vom 17.12.2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) diese Festbetragsregelungen der Krankenversicherung zur Hörgeräteversorgung in Frage gestellt. Ein nahezu ertaubter Versicherter hat für die Versorgung mit einem besonders hochwertigen digitalen Hörgerät gegen seine Krankenkasse einen weiteren Betrag i. H. v. 3.073 EUR geltend gemacht, nachdem diese lediglich einen Betrag von 987,31 EUR übernommen hatte.

Das BSG hat klargestellt, dass die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen hat, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.
Daran müssen dann aber auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet sein. Hier ist jedoch festzustellen, dass für die Festbeträge oft ein geeignetes Hörgerät, das zum bestmöglichen Behinderungsausgleich führt, überhaupt nicht zu erwerben ist.
Festbeträge sind Höchstzuschüsse, die die Krankenkassen ihren Versicherten für bestimmte Hilfsmittel zahlen. Das BSG stellte diese Regelung als solche nicht in Frage. Sie dürfe die Leistungspflicht der Krankenkassen aber nicht begrenzen, wenn der Festbetrag für den Ausgleich «der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche». Ob das der Fall sei, richte sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten.
Eine Überprüfung der Festbetragsregelungen ist nach diesem Urteil, dass auch Auswirkungen für Versorgung anderer behinderter Kassenpatienten hat, angezeigt. Versicherte sollten gegenüber ihrer Krankenkasse auch die Kosten geltend machen, die bislang aufgrund der geltenden Festbeträge nicht übernommen worden sind.
Die Menschen werden immer älter. Gesundheit im Alter ist jedoch nicht jedem vergönnt. Und Pflege kostet Geld. Dabei ist die gesetzliche Pflegeversicherung keine Vollversicherung, sondern sollhelfen die Grundversorgung sicherzustellen. Leistungen erhalten Menschen, die auf Dauer pflegebedürftig sind.

Die Träger von Pflegeeinrichtungen sind gehalten, nicht nur die privatrechtlichen Heim- bzw. Pflegeverträge zu vereinbaren, sondern auch die statusbegründenden Verträge mit den Sozialleistungsträgern bzw. die weiteren Verträge mit anderen Leistungserbringern.

• Pflegestufen § 15 SGB XI
• Pflegesachleistung § 36 SGB XI
• Pflegegeld § 37 SGB XI
• Verhinderungspflege § 39 SGB XI
• Pflegemittel und technische Hilfen § 40 SGB IX
• Kurzzeitpflege § 42 SGB XI
• Vollstationäre Pflege § 43 XI
• Versorgungsverträge § 71 SGB XI
• Kündigung von Versorgungsverträgen § 74 SGB IX

Wer sich seine Pflegehilfen selbst organisiert, ist bei der Wahl der Pflegeperson frei, wenn die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist. (LSG Hessen, Urt. v. 25.06.2007 - L 8 P 10/05), d.h. die Kasse darf nicht auf Pflegesachleistung verweisen, sondern muss den Willen des zu Pflegenden respektieren und dem qualifizierten Pfleger Pflegegeld zahlen.
Nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen bleibe es ihm überlassen, seine Pflege selbst zu organisieren und eine Pflegeperson auszuwählen, der er vertraue. Da die vom Gesetz geforderte Sicherstellung der Pflege „in geeigneter Weise“ schwer zu konkretisieren sei, könnten auch vereinzelt auftretende Pflegemängel nicht automatisch zur Ablehnung selbstorganisierter Pflegehilfe führen.

STREITFALL PFLEGESTUFE

Die Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit.

Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit


Sie können sich hier ein Pflegetagebuch auf Ihren Computer laden, drucken Sie die Vorlage aus und dokumentieren Sie die nächsten 14 Tage exakt den Pflegebedarf der zu pflegenden Person.

HINWEIS

Häufig werden Kinder unangemessen zu Unterhaltszahlungen für die Pflege ihrer Eltern herangezogen. Bestehen Zweifel an der korrekten Höhe der Forderung, lassen Sie Ihren Unterhaltsbetrag und den staatlichen Anspruch Ihrer Eltern auf Grundsicherung prüfen.
Der Arbeitsunfall (auch: Wegeunfall) ist neben der Berufskrankheit der zweite Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Tritt Arbeitsunfähigkeit ein, stellt sich nicht selten die Frage wer für die Kosten des Krankengeld- oder Verletztengeldbezuges aufzukommen hat.
Verbleibt nach einem schweren Arbeitsunfall ein Dauerschaden, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Rente durch die Berufsgenossenschaft zu zahlen ist.

Wir unterstützen Sie inbesondere bei:

• Arbeitsunfall § 8 SGB VII
• Berufskrankheit § 9 SGB VII
• Verletztengeld § 45 SGB VII
• Verletztenrente § 56 SGB VII
• Ärztliche und Zahnärztliche Behandlung § 28 SGB VII
• Arznei- und Verbandmittel § 29 SGB VII
• Heilmittel § 30 SGB VII
• Hilfsmittel § 31 SGB VII
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 35 SGB VII
• Kraftfahrzeughilfe § 40 SGB VII
• Gefahrtarife § 157 SGB VII
Versorgungsrenten nach dem

• Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• Infektionsschutzgesetz (InfSG)
• Opferentschädigungsgesetz (OEG)
• Soldatenversorgungsgesetz (SoldVersG)
• Arbeitslosengeld § 117 SGB III (Sperrzeiten / Ruhen des Anspruches)
• Kurzarbeitergeld § 169 SGB III
• Insolvenzgeld § 183 SGB III
• Eingliederungszuschuss § 218 SGB III
• Einstellungszuschuss bei Neugründung § 225 SGB III
• Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen § 254 SGB III
• Förderung von ABM § 260 SGB III
• Förderung von SAM § 272 SGB III
• Arbeitsgenehmigungen EU § 284 SGB III
• Förderung nach §§ 421j, 421f, 421o, 421p SGB III
• Förderung nach § 16a SGB II

• Pflichtversicherung bei Beschäftigung § 7 SGB IV
• Anfrageverfahren § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren)
• Wertguthaben § 7 Abs. 1a SGB IV
• Minijobs § 8 SGB IV
• Flexible Arbeitszeitregelungen § 23 b SGB IV
• Störfallberechnung § 23 b Abs. 2 SGB IV
• Meldepflichten des Arbeitsgebers § 28 a SGB IV
• Unterbliebener Beitragsabzug § 28 g SGB IV
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) genießen wie Arbeitnehmer. So müssen auch Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten

Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. Verwerter sozialabgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Unter das KSVG fallen nicht nur Schauspieler, Schriftsteller, Musiker oder Journalisten, sondern z. B auch Webdesigner und sogar Mitglieder von Casting-Shows.

Wer als Unternehmen zum Beispiel einen Webdesigner nur einmal jährlich beauftragt, der kann nach der Rechtsprechung schon zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein.
MEDIZINISCHE REHABILITATION

Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Teilhabe oder Erwerbsfähigkeit bedrohenden oder (z. B. durch Unfall) bereits entstandenen Gesundheitsschaden zu beseitigen, zu mildern oder Folgen zu beseitigen. Dazu dienen Reha-Kliniken (früher Kuren) und ambulante Rehamaßnahmen. Medizinische Rehabilitation gibt es aber auch für Menschen, die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z. B. Kinder oder alte Menschen) oder für Mütter und Väter (Mutter-/Vater-Kind-Kuren, Mütterkuren).

BERUFLICHE REHABILITATION – Teilhabe am Arbeitsleben

Die berufliche Rehabilitation folgt dem Grundprinzip „Reha vor Rente“ und versucht, durch Reha-Maßnahmen die Betroffenen wieder in den beruflichen Alltag zu integrieren, z. B. durch Umschulungen, Weiterbildungen, berufliche Trainingsmaßnahmen, Integrationsprojekte usw..

SOZIALE REHABILITATION – Teilhabe in der Gemeinschaft

Die soziale Rehabilitation umfasst alle Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese können zum Beispiel sein: Wohnungshilfe, Betreutes Wohnen, Haushaltshilfe, Tagesstätten.

Hierzu zählen ebenfalls Heilpädagogische Leistungen, Förderung der Verständigung und Hilfen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Schwerbehinderte Menschen (ab GdB 50) und ihnen Gleichgestellte (ab GdB 30 möglich) genießen besonderen arbeits- und sozialrechtlichen Schutz.

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 26 SGB IX
• Stufenweise Wiedereingliederung § 28 SGB IX
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 33 SGB IX
• Leistungen an Arbeitgeber § 34 SGB IX
• Schwerbehindertenausweise
• Merkzeichen, z.B. G-erhebliche Gehbehinderung, aG- außergewöhnliche Gehbehinderung, H-Hilflosigkeit
• Beschäftigungspflicht des Arbeitsgebers § 71 SGB IX
• Eingliederungsmanagement und Prävention § 84 SGB IX
• Zustimmungsersetzung bei Kündigung § 85 SGB IX
• Schwerbehindertenvertretung § 95 SGB IX
Leistungserbringer haben Versorgungsverträge abzuschließen. Hierbei helfen wir Ihnen.

Als Versorgungsvertrag wird im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen bzw. Pflegekassen und dem Träger einer öffentlich-rechtlichen oder privaten Einrichtung bezeichnet.

Aufgrund des Versorgungsvertrags darf die Einrichtung an der medizinischen oder pflegerischen Versorgung der Versicherten teilnehmen (§ 109 SGB V, § 111 SGB V, § 72 SGB XI).
Der Versorgungsvertrag regelt die Bedingungen, unter denen die Leistungen für die Versicherten erbracht werden.

RECHTSGEBIETE





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