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Dietze und Partner 2014

2009

Die Umweltprämie ist nach der Rechtssprechnung einiger Sozialgerichte Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II und deshalb bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen anspruchsmindernd in Ansatz zu bringen. Im Unterschied dazu soll die anrechnungsfreie Eigenheimzulage der langfristigen, lebenslangen Absicherung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Wohnung dienen. Die Abwrackprämie soll ferner auch nicht als Ersatz für ein als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei anzusehen sein. Aber Achtung, der Präsident des Bundessozialgerichts hat in einem Interview eine andere Auffassung vertreten, wir empfehlen, gegen entsprechende Bescheid fristwahrend Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben. Wahrscheinlich wird in absehbarer Zeit das Bundessozialgericht abschließend darüber entscheiden.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs erfordert eine wirksame Betriebskostenabrechnung die geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie des Abzugs der Vorauszahlungen des Mieters. Sollte eine Abrechnung dem nicht entsprechen, ist sie unwirksam. Eine unwirksame Abrechnung wird auch nicht durch nachträgliche Erläuterungen, etwa im Prozess, wirksam.

Die Anforderungen an eine vollständige und ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung sind also folgende:

- genaue Bezeichnung des Objektes,
- genaue Angabe der Abrechnungsperiode,
- exakte Angabe des Abrechnungszeitraums (wichtig bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraumes),
Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Kostenarten (bis zum 31. Dezember 2003 gemäß der II. Berechnungsverordnung; seit 1. Januar 2004 gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten),
- Angabe des Verteilerschlüssels,
- Ausweisung des auf den Mieter entfallenden Betriebskostenanteils,
- Angabe der auf den Mieter entfallenden Gesamtbelastung aller Betriebskosten,
- Mitteilung der in der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
- Bekanntgabe der Nachzahlung/des Guthabens

Die Abrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, sie nachzuprüfen. Ein durchschnittlich gebildeter juristischer und betriebswirtschaftlicher nicht vorgebildeter Mensch muss sie gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können.

Die Betriebskostenabrechnungen sind an die Mieter zu adressieren. Hierbei müssen die Abrechnungen sämtlichen Mietern des Mietverhältnisses erteilt werden. Wer Mieter des Mietverhältnisses ist, ergibt sich aus dem Rubrum des Mietvertrages. Die Betriebskostenabrechnung muss unterzeichnet sein. Bei EDV-erstellten Abrechnungen genügt es, wenn im Unterschriftenfeld der Name des Vermieters ausgedruckt ist. Im Übrigen ist zwingend die persönliche Unterschrift des Vermieters beziehungsweise des Verwalters erforderlich.

Seit dem 1. September 2001 gilt auch für freifinanzierten oder so genannten preisfreien Wohnraum eine einjährige Ausschlussfrist.

Hat der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes nicht abgerechnet, kann er eine Nachzahlung nicht mehr geltend machen. Später vorgelegte Abrechnungen braucht der Mieter nicht zu akzeptieren und kann Nachforderungen endgültig verweigern.

Mehr noch: Der Mieter kann im Hinblick auf eventuelle Abrechnungsguthaben vom Vermieter die Abrechnung spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss des letzten Abrechnungszeitraumes verlangen und sogar die Vorauszahlungen einstellen. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht für künftige Vorauszahlungen zu. Bereits geleistete Vorauszahlungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum kann er jedoch nicht zurückverlangen. Der Vermieter hingegen kann rückständige Vorauszahlungen nicht mehr verlangen, sofern er fristgerecht hätte abrechnen können.

Werden diese Fristen also schuldhaft überschritten, läuft der Vermieter Gefahr, dass der Mieter hinsichtlich der Vorauszahlungen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

In derartigen Fällen kann der Mieter, um den Vermieter zu einer Abrechnung zu zwingen, seine Vorauszahlungen einstellen. Hierbei ist der Mieter erst nach erteilter Abrechnung zur Fortentrichtung der Vorauszahlungen verpflichtet. Derartiges ist in jedem Fall durch eine rechtszeitige Abrechnung zu vermeiden. Sollte es dennoch soweit kommen, empfiehlt sich eindringlich, den Mietern die Ursachen plausibel mitzuteilen und Verständnis zu wecken, um den sich abzeichnenden Schaden zu begrenzen.

Ausnahme: Entlasten kann sich der Vermieter von dieser Ausschlussfrist nur, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Dies ist etwa der Fall, wenn beispielsweise die Abwasserkosten vom Versorger noch nicht berechnet worden sind.

Schließlich muss die Betriebskostenabrechnung den Mietern zugestellt werden.

Im Interesse eines Nachweises hierüber empfiehlt es sich in größeren Wohnanlagen, den Hausmeister damit zu betrauen, die Abrechnungen in die Briefkästen einzuwerfen und dies anhand einer Namensliste bestätigen zu lassen. Eine nachweisbare Zustellung kann jedoch auch über ein Einschreiben mit Rückschein sichergestellt werden.


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Grundsätzlich ja, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Das, meistens stillschweigend, erklärte Einverständnis des Arbeitnehmers ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto zu veröffentlichen, erlischt auch nicht automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt hat.

Das entschied Landesarbeitsgericht Köln im Falle eines Arbeitnehmers, der nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Änderung von dessen Homepage verlangt hatte. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da es insoweit an einer Anspruchsgrundlage für das Löschungsverlangen fehle. Das Foto auf der Homepage diene reinen Illustrationszwecken. Es habe keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt.

Hinweis: Wenn es sich um die persönliche Vorstellung des Arbeinehmers handelt, wird das sicherlich anders zu beurteilen sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze

Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Betroffenen, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Betroffene insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und
verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OwiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

Nach unserer Einschätzung dürften in Zukunft keine Geschwindigkeitsmessungen mehr mittels Video-Überwachungsanlagen erfolgen und laufende Verfahren müssen eingestellt werden. Ob der Gesetzgeber die vom Verfassungsgericht gerügte fehlende Rechtsgrundlage schafft, bleibt abzuwarten. Auf "normale Messungen" bei denen immer nur das Fahrzeug erfasst wird, welches offensichtlich zu schnell fährt und damit einen konkreten tatverdacht liefert ("Blitzer") wird die Entscheidung keinen Einfluss haben.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ja, vom Bauherrn abgezeichnete Stundenzettel gelten als Schuldanerkenntnis. Kann dieser nicht beweisen, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat, ist er hieran gebunden. Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl kann er jedoch nach wie vor geltend machen.

Einen entsprechenden Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden. Der Bauherr hatte ein Bauunternehmen mit dem Bau einer Mauer beauftragt. Die vorgelegten Stundenzettel über 258 Stunden hatte er abgezeichnet. Allerdings weigerte er sich, den abgerechneten Betrag von 9950 EUR zu zahlen. Es seien unangemessen viele Stunden aufgewendet worden. Bei einer Abrechnung nach Einheitspreisen hätte die Vergütung höchstens 2400 EUR betragen.

Die Richter machten deutlich, dass sich der Auftraggeber an den abgezeichneten Stunden festhalten lassen müsse. Allerdings beziehe sich dieses Anerkenntnis nur auf die Anzahl der dokumentierten Stunden. Einwendungen gegen die Angemessenheit der aufgewendeten Stunden seien ihm damit nicht abgeschnitten. Er könne daher geltend machen, dass der Bauunternehmer zu langsam gearbeitet und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Das müsse er allerdings nun beweisen.





Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ein Hauptstreitpunkte zwischen Nachbarn ist häufig der Lärm von nebenan. Manche Beschwerden sind begründet, bei anderen muss der Nachbar zurückstecken. Nachstehend finden Sie eine Übersicht, welche Lärmquellen der Nachbar dulden muss und gegen welche er vorgehen kann.

Fernseher und Stereoanlage

Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings ist hier immer „Zimmerlautstärke“ einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkeregler - noch weiter - zurückgedreht werden.

Klavier und Schlagzeug

Häusliches Musizieren - in Zimmerlautstärke - ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. Aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen, Im Streifall müssen die Gerichte entscheiden und die versuchen fast immer einen Vergleich zu schließen. Als Kompromiss kommt zum Beispiel in Betracht: Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 8.00 Uhr. Die maximale Spieldauer pro Tag beträgt 2 Stunden für: Klarinette, Saxophon, Geige, Violine oder Klavier. Bei einem Akkordeon haben Gerichte nur 1½ Stunden erlaubt und bei einem Schlagzeug nur 45 Minuten.

Schreiende Säuglinge und spielende Kinder

Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebs der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßigen oder rücksichtslosen Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur, Treppenhaus usw., muss nicht akzeptiert werden. Während der Ruhezeiten ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu dulden.

Staubsauger, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte

Staubsauger, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung auch benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten.

Bellende Hunde und pfeifende Papageien

Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten.

Rasenmäher, Kettensägen und Heckenscheren

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht mehr eingesetzt werden.


Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.

Partys, Feste und Feiern

Es gibt keine bestimmte Anzahl von Festen die in einem bestimmten Zeitraum zulässig sind. Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das bedeutet aber nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ein Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts vom Unfall Kenntnis erlangt und sich dennoch weiter von der Unfallstelle entfernt.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Lkw-Fahrer, mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Unfallort entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt gleichwohl fort und wurde deshalb in erster Instanz wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.

In der 2. Instanz sprach ihn das OLG frei. Nach Ansicht der Richter besteht keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts kommt es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Grundsätzlich ist eine Reparatur möglich, wenn die dafür erforderlichen Kosten unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Hat das Auto also einen Wert von 10000 Euro darf die Reperatur maximal 13000 Euro kosten.

Ein Unfallgeschädigter, der den Ersatz des Reparaturaufwandes über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, muss aber ein so genanntes Integritätsinteresse haben. Dies bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum weiter nutzt. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine Dauer von sechs Monaten für erforderlich gehalten. Nach einem neueren Urteil bedeutet dies jedoch nicht, dass der Ersatzanspruch hinsichtlich der nachgewiesenen Reparaturkosten erst nach sechs Monaten fällig wird.

Lässt der Geschädigte den Schaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten nicht erst sechs Monaten nach dem Unfall sondern sofort fällig. Anderenfalls müsste der Geschädigte einen erheblichen Teil seines Entschädigungsanspruches bis zum Ablauf von sechs Monaten vorfinanzieren. Der BGH verlangt damit von Haftpflichtversicherung des Schädigers das sie das Solvenzrisiko eines eventuellen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Geschädigten trägt, sofern dieser den Wagen doch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus anderen Gründen verkauft.

Beschluss des BGH vom 18.11.2008 AZ: VI ZB 22/08

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Seit 01.01.2009 gilt das neue Antragsverfahren für die Umweltprämie, auch als sog. Abwrackprämie bezeichnet. Käufer von Neuwagen oder Jahreswagen können EUR 2.500,00 einstreichen, wenn sie im Gegenzug ihren mindestens 9 Jahre alten Gebrauchtwagen verschrotten lassen. Der Neuwagen muss mindestens der Abgasnorm EURO 4 entsprechen, das "Schrottauto" muss mindestens ein Jahra uf den Antragsteller / Käufer in Deutschland angemeldet sein. Der Erwerb des Neufahrzeuges sowie die Verschrottung des Altwagens müssen zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen. Die weiteren Voraussetzungen finden sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Internet unter „www.ump.bafa.de". Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Prämie auch reserviert werden.

Auch beim Kauf von Wohnmobilen der Fahrzeugklasse M 1 ist die Abwrackprämie erhältlich.

Haken und Stolperstein an der Abwrackprämie ist, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger quasi leer ausgehen. Bei ihnen wird nach der derzeitigen Rechtsprechung die Umweltprämie als Einkommen auf die Leistungen des Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die zuständigen Arbeitsgemeinschaften sind gehalten, die Abwrackprämie als Einkommen zu berücksichtigen.

Kritisiert wurde diese Vorgehensweise vom Präsidenten des Bundessozialgerichtes, wie die Frankfurter Rundschau vermeldet hat. Sie stützt sich dabei auf die Äußerung des Präsidenten des Bundessozialgerichtes, Herrn Peter Masuch, die er auf einer Tagung der Hans-Böckler-Stiftung geäußert hat. Nach seiner privaten Meinung sei die Umweltprämie eine sog. zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Zweckbestimmt sei die Abwrackprämie nach seiner Meinung, weil das Geld nicht zur freien Verfügung steht, sondern ausschließlich zum Kauf eines Pkw eingesetzt werden könne.

Das Bundesarbeitsministerium besteht trotz dieser Meinungsäußerung darauf, dass die Abwrackprämie nach der derzeitigen Rechtslage bei Hartz IV-Empfängern mit der staatlichen Unterstützung in Form des Arbeitslosengeld II verrechnet werden muss.

Letztlich wird die Frage vom Bundessozialgericht zu klären sein. Unser Tipp zu dieser noch streitigen Frage ist daher, gegen den Bescheid, in dem die Abwrackprämie als Einkommen angerechnet wird, Widerspruch einzulegen. Wir beraten Sie hierzu ebenfalls wie zu den entsprechenden Klageverfahren.


Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der Internetshop eines Unternehmers wurde innerhalb kurzer Zeit mehr als 600-mal über den Internetanschluss eines Mitbewerbers aufgerufen. Durch das Sicherheitssystem des Unternehmers wurde der Systemzugang des lästigen Konkurrenten daraufhin gesperrt. Der Eindringling behauptete vor Gericht, er habe das Recht, das Angebot des Konkurrenten auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Das Oberlandesgericht Hamm sah in der Schutzmaßnahme aber keine unzulässige Wettbewerbsbehinderung. Bei der Vielzahl der Seitenabrufe handelte es sich nicht um ein normales und somit zu duldendes Nutzerverhalten, sodass mögliche Störungen des Webangebots nicht ausgeschlossen werden konnten. In der Sperre von bestimmten IP-Adressen liegt folglich kein zielgerichtetes Aussperren eines Wettbewerbers, sondern eine automatische Blockade durch ein Sicherheitssystem.

(Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2008 Az.:4 U 37/08)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ein Gebrauchtwagenhändler muss dann nicht Gewähr leisten, wenn der Defekt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung des Alters und des Kilometerstands als normaler Verschleiß anzusehen sind. Verschleiß liegt dann vor, wenn das betroffene Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegt und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedarf. Dies trifft z.B. auf Stoßdämfer, Zahnriemen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Fahrzeugreifen, Batterie und Auspuffanlage zu.

Ein innerhalb von 6 Monaten auftretendes Leck an der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, durch das ein Brandschaden verursacht wird, der das Fahrzeug zerstört, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Der Käufer des Gebrauchtwagens ist berechtigt, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. (Urteil des OLG Celle vom 16.04.08 7 U 224/07)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wird dem Besucher einer Internetplattform durch Verwendung von Begriffen wie "gratis", "free" oder "umsonst" suggeriert, der Betreiber biete seine Leistungen entgeltfrei an, muss der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütungspflicht vorgesehen ist. Der Rechtsanspruch auf Bezahlung der angebotenen Leistungen setzt dann einen deutlichen Hinweis auf deren Entgeltlichkeit vorraus. Anderenfalls ist eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überraschend und damit unwirksam!

Urteil des AG Hamm vom 26.03.2008 Az.:17 C 62/08

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
 
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2000
/// Unternehmensrecht – Die Eintragung einer Marke, ist das sinnvoll?
 

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