Eigene Erkrankung
Wenn ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Erkrankung eines Angehörigen
Wenn das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt ist oder gepflegt werden muss, sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer vorübergehenden Verhinderung eine Entgeltfortzahlung vor. § 616 BGB definiert keinen konkreten Zeitraum als vorübergehende Verhinderung. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können bis zu fünf Arbeitstage als verhältnismäßig angesehen werden. Falls die Anwendung dieser Norm jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, besteht der Anspruch nicht. Wenn ein Arbeitnehmer auf einen COVID-19-Verdachtsfall oder eine Erkrankung in seinem näheren Umfeld hinweist, müssen Arbeitgeber aus ihrer Fürsorgepflicht bzw. Schutzpflicht heraus die Kollegen darauf hinweisen, sich testen zu lassen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Fehlende Kinderbetreuung
Werden Kindergärten, Kita und Schulen aufgrund von Krankheitsfällen oder vorsorglich gegen eine Ausbreitung von Krankheitserregern geschlossen, können Mitarbeiter ihre Kinder gegebenenfalls nicht betreuen lassen, so dass sie gezwungen sind, zu Hause zu bleiben. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB für eine verhältnismäßig kurze Zeit, bis eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden wurde. Über die konkrete Anzahl der Tage ist im Einzelfall zu entscheiden. Wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt, müssen die betroffenen Mitarbeiter entweder Urlaub oder ein bestehendes Zeitguthaben in Anspruch nehmen, darüber hinaus gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
Angeordnete Quarantäne
Eine behördlich angeordnete Quarantäne können den Wohnort eines Mitarbeiters, aber auch einen Betrieb betreffen. In diesen Fällen müssen Arbeitgeber, auch wenn ihr Mitarbeiter nicht erkrankt ist, die Vergütung für sechs Wochen weiter zahlen. Als Arbeitgeber haben Sie einen Erstattungsanspruch in Höhe der fortgezahlten Vergütung gegenüber der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Der Anspruch wird nach § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltend gemacht. Der entsprechende Antrag ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Einstellen der Tätigkeit oder nach Ende der Absonderung zu stellen. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung kann der Mitarbeiter regulär Krankengeld beantragen.
Arbeit im Homeoffice
Aufgrund der Befürchtungen der Arbeitnehmer, sich anzustecken, kommt bei Mitarbeitern verstärkt der Wunsch auf, von zu Hause arbeiten zu dürfen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Damit steht eine Homeoffice-Regelung im Ermessen des Arbeitgebers. Weigert sich ein Mitarbeiter, aus Angst vor Ansteckung im Betrieb zu erscheinen, handelt es sich um Arbeitsverweigerung – mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Andererseits dürfen Arbeitgeber nicht einseitig festlegen, ob und wann Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten.
Arbeitsweg und Verkehrsmittel
Wenn ein Mitarbeiter auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und es hier zu Ausfällen kommt, wird er dadurch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit. Das sogenannte Wegerisiko liegt auf seiner Seite, so dass er sich bemühen muss, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ist ihm dies nicht möglich, kann er für die Fehlzeiten seinen Vergütungsanspruch verlieren.
Quarantäne des Betriebs
Die Gesundheitsbehörde kann auch eine Quarantäne für einen Betrieb anordnen, wenn dies notwendig erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn von dem Betrieb eine entsprechende Gefahr ausgeht. Verstöße gegen die Quarantänevorschriften können nach § 74 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden. Die Quarantänemaßnahmen können auch zwangsweise durchgesetzt werden. Im Falle einer Weigerung kann das Gesundheitsamt im Rahmen einer Ersatzvornahme gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei die Schließung vornehmen. Falls in diesem Zusammenhang durch die Behörde Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden, entsteht Entschädigungsanspruch (§ 65 Abs. 1 IfSG). Ausgenommen davon sind solche Gegenstände, die mit Krankheitserregern behaftet oder dessen verdächtig waren. Wenn ein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wird, besteht der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter weiter. Dieses Risiko liegt folglich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, der hat seinerseits einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat.
Schutzpflicht und Schutzmaßnahmen
Arbeitgeber sind im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür verantwortlich, in ihrem Betrieb geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Krankheitserregern wie dem Corona-Virus zu ergreifen. Dazu gehört zum Beispiel, am Arbeitsplatz umzugestalten um einen notwendigen Abstand herzustellen, allgemeine Hygienehinweise zu erteilen und Desinfektionsmittel bereitzustellen.
Beschäftigungsmöglichkeiten der Mitarbeiter
Massive Auswirkungen können sich durch Krankheitserreger wie SARS-CoV-2 bezüglich der Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeiter ergeben. Entweder fehlt Arbeit oder es gibt zu viel, so dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer entweder verkürzt oder verlängert werden müssen. Grundsätzlich liegt das Betriebsrisiko im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, so dass dieser bei fehlender Arbeit gleichwohl die Vergütung zahlen und andererseits bei erhöhtem Arbeitsanfall genügend Mitarbeiter für die zu erledigenden Aufgaben verpflichten muss.
Kurzarbeit wegen Corona
In vielen Branchen sind die Auftragszahlen rückläufig. Wenn Arbeitgeber nicht mehr ausreichend Arbeit zur Verfügung stellen können, sollten sie Kurzarbeit anmelden. Die Kurzarbeit dient dazu, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, den betroffenen Arbeitnehmer sofort zu entlassen. Auch die Verkürzung der Arbeitszeit ist zustimmungspflichtig, der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Hier muss die Geschäftsführung mit den betroffenen Arbeitnehmern Vereinbarungen treffen.
Kündigungen wegen Corona
Wenn die Anordnung von Kurzarbeit allein nicht mehr ausreichen sollte, können im schlimmsten Fall Kündigungen ausgesprochen werden. Hier liegt dann eine betriebsbedingte Kündigung vor, so dass der AG bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Geschichtspunkte beachten müssen. Diese sozialen Gesichtspunkte sind nach dem Kündigungsschutzgesetz: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze