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Dietze und Partner 2014

2020

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer möglichen und rechtmäßigen krankheitsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis wegen lang andauernder Krankheit kündigen, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung wegen der Dauer der Erkrankung und der Umstände davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer dauerhaft krank bleibt, also eine negative Gesundheitsprognose besteht. Und der Arbeitgeber darf auch wegen häufigen Kurzerkrankungen kündigen. Wann liegen diese Voraussetzungen vor? Grundsätzlich ist eine Kündigung zulässig, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre hintereinander mehr als 6 Wochen im Jahr krankheitsbedingt gefehlt hat. Beruhen die Fehlzeiten auf derselben Erkrankung, beispielsweise auf chronischen Asthma, geht man in solchen Fällen regelmäßig von einer negativen Gesundheitsprognose aus, das heißt man darf vermuten, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin ähnlich oft fehlen wird. Diese negative Prognose ist die entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Was aber, wenn die Fehlzeiten unterschiedliche Krankheitsursachen hatten? Auch hier benötigt man eine negative Prognose, wenn man wirksam kündigen will. Ist der Arbeitnehmer wegen verschiedener Erkrankungen immer wieder insgesamt über sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig, gilt dies als Anschein einer generellen Anfälligkeit für Erkrankungen. Deshalb darf man auch in diesen Fällen vermuten, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft weiterhin so oft fehlen wird. Das bedeutet, auch wer wegen unterschiedlicher Krankheiten häufig fehlt, muss damit rechnen, dass eine negative Gesundheitsprognose bejaht wird. Arbeitnehmer, denen wegen Krankheit gekündigt wurde, können sich dennoch dagegen wehren. Eine Kündigungsschutzklage hat dann Erfolg, wenn der Arbeitnehmer die vermutete negativen Prognose widerlegt. 
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wer davon ausgeht, dass in einer kinderlosen Ehe der Ehepartner automatisch Alleinerbe wird, irrt sich. Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag…) nicht vorhanden, erben immer die Eltern des verstorbenen Ehepartners neben dem überlebenden Ehepartner. Sind die Eltern bereits vorverstorben, treten an deren Stelle eventuell vorhandene Geschwister oder ggf. Nichten und Neffen des Verstorbenen. Soll dies verhindert werden, muss man ein Testament errichten. Unzureichend wäre es aber, in einem Testament den Ehepartner einfach als Alleinerben einzusetzen, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Eltern pflichtteilsberechtigt (nicht aber Geschwister oder Nichten und Neffen). Als Pflichtteilsberechtigte hätten die Eltern dann zumindest noch einen Anspruch auf den halben gesetzlichen Erbteil. Soll aber ausschließlich der Ehepartner bedacht werden, wäre ein Erb- und Erbverzichtsvertrag womöglich eine bessere Lösung. In einem solchen Vertrag kann der jeweilige Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt werden und die Eltern können gleichzeitig wirksam auf den Pflichtteil verzichten. Wer seine Angelegenheiten diesbezüglich nicht regelt, riskiert ungewollte finanzielle Konsequenzen für den überlebenden Ehegatten. Pflichtteilsberechtigte werden zwar nicht Miteigentümer einer zur Erbmasse gehörenden Immobilie, aber Sie erhalten immerhin einen Geldanspruch, der sich nach der Höhe der Ermasse richtet. Kann der überlebende Ehegatte diesen Zahlungsanspruch nicht bedienen, kann es u.U. zu einem Verkauf des Familienheims kommen.  
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die Angst, an Covid-19 zu erkranken, ist besonders bei älteren Arbeitnehmern durchaus nachvollziehbar. Dass an die Arbeitgeberpflicht, die Gesundheit aller Mitarbeitenden zu schützen, auch in der Coronapandemie nicht ausufernde Forderungen gestellt werden dürfen, zeigt der folgende Fall. Das Arbeitsgericht Augsburg (ArbG) musste sich mit einer zu hohen Erwartungshaltung eines 63-Jährigen auseinandersetzen. Der Jurist war Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht und teilte sich ein Büro mit einer anderen Mitarbeiterin. Im April 2020 legte er seiner Arbeitgeberin ein ärztliches Attest vor und verlangte, seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen zu dürfen. Der 63-Jährige hatte Angst, sich mit Corona zu infizieren bzw. an Covid-19 zu erkranken. Sollte eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich sein, forderte er ein Einzelbüro und zog mit seinen Forderungen schließlich vor das ArbG. Die zuständigen Richter wiesen die Klage ab, denn in ihren Augen lag keine Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers vor. Weder sein Arbeitsvertrag noch das Gesetz ergäben entsprechende Ansprüche. Selbstverständlich hat jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausreichend zu schützen - wie der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen aber nachkommt, bleibt ihm überlassen. Falls ein Büro entsprechende Schutzvorkehrungen aufweist, spricht nach Auffassung des ArbG auch nichts dagegen, sich mit anderen Arbeitnehmern ein Büro zu teilen. Es besteht also auch kein Anspruch eines Covid-19-gefährdeten Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice. 
Quelle: ArbG Augsburg, Urt. v. 07.05.2020 - 3 Ga 9/20

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Im Hinblick auf die Reform des Bußgeldkataloges ist ein Kompromissvorschlag auf dem Tisch. Danach soll der Führerschein erst dann weg sein, wenn Betroffene mit 26 km/h innerorts oder 36 km/h außerorts zu schnell sind. Zudem enthält der Vorschlag eine drastische Erhöhung der Strafen, die auf eine Verdopplung hinaus läuft. Wer innerorts etwa 21 km/h zu schnell fährt, soll künftig 160 Euro statt 80 Euro zahlen.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Leider erhöhen sich die Corona-Infektionszahlen in Europa und der ganzen Welt wieder und es werden Reisewarnungen für Risikogebiete ausgesprochen. Vor Ausbruch der Corona-Epidemie war klar, dass ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf hat, dass Arbeitnehmer ihr Urlaubsziel mitteilen. Jetzt wird die Frage nach dem Urlaubsort zulässig sein. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern und auch gegenüber seinen Kunden, deshalb ist ein Auskunftsanspruch schon vor Beginn der Reise wohl zu bejahen. Die Reise verbieten darf der Arbeitgeber aber sicher nicht. 

Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist u.U. eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben, sofern kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Kann der Arbeitnehmer während dieser Quarantäne nicht arbeiten, gilt erst einmal der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Etwas anderes ergibt sich auf § 616 BGB, wonach der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit ohne Verschulden seine Arbeit nicht erbringen kann. Die Frage ist ob ein Verschulden vorliegt, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn der Reise wusste, dass er in ein Risikogebiet fährt? Auch für den Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Quarantäne nicht hätte vermeiden können, also kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. 

Ist vor Antritt des Urlaubs bekannt, dass es sich beim Urlaubsort um ein vom Robert-Koch-Institut (RKI) eingestuftes Risikogebiet handelt, wird man von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgehen müssen. Etwas anderes gilt, wenn das Reiseziel erst während der Reise zum Risikogebiet wurde.


Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
In der heutigen hochtechnisierten Zeit musste das Landgericht Bonn (LG) im folgenden Fall bewerten, inwieweit Messengerdienste sich hierbei zu gültigen Alternativen von Postweg, Telefon und Fax gesellen, um den Ab- und vor allem Zugang einer wichtigen Information nachhalten zu können - sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die die Einhaltung der Schriftform erfordern. Hierbei stritten die beiden Parteien darum, ob eine Willenserklärung im Zuge einer Immobiliensache zugegangen war, die per WhatsApp verschickt bzw. empfangen wurde. Nicht unwesentlich war bei der Beantwortung der Frage, dass die Beteiligten sich bereits zuvor über diesen Dienst ausgetauscht hatten, der Kommunikationsweg somit also bereits beiderseits als etabliert galt. Nun also meinte die eine Seite, die zwei blauen Haken zeigten an, dass die Nachricht zugegangen war und gelesen wurde, während die andere Seite behauptete, keinerlei Kenntnis zu dieser Nachricht erhalten zu haben. Doch die Sache hatte nicht nur einen, sondern gleich zwei Haken - und die waren blau. Das LG bestätigte, dass eine Willenserklärung dann zugeht, sobald sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Demnach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Smartphone des Adressaten erreichen, dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass sich WhatsApp hierfür nicht nur einer Anzahl an Häkchen bedient, sondern diese auch noch farblich kennzeichnet. So lag der Fall hier. Zwei blaue Haken sprachen für die Öffnung der Nachricht, während zwei graue Häkchen nur den Zugang der Nachricht angezeigt hätten. Ein grauer Haken hätte wiederum bedeutet, dass die Nachricht vom Absender zwar versendet, dem Empfänger jedoch nicht zugestellt wurde. Da dem hier nicht der Fall war, galt die Willenserklärung nicht nur als zugestellt, sondern auch als zur Kenntnis genommen. 
Hinweis: Zustellungen von Willenserklärungen können somit auch durch Messengerdienste erfolgen, sofern nicht die Schriftform einzuhalten ist. 

Quelle: LG Bonn, Urt. v. 09.01.2020 - 17 O 323/19

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Radfahrern drohen im Straßenverkehr bekanntlich so einige Gefahren, bei denen selbst die Einhaltung des sogenannten Sichtfahrgebots nicht immer eine gewünschte Sicherheit garantiert. Wie es sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde verhält, die durch eine Absperrung einen Radler zu Fall gebracht hatte, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Der Mann bog mit seinem Mountainbike in einen zum Gebiet der Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Weg eine Absperrung aus zwei mittig angebrachten Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte gehalten wurden. Diese Absperrung erfolgte unter Zustimmung der Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter. Als der Radfahrer die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen - er stürzte kopfüber in das Hindernis. Daher machte er gegen eine Gemeinde und zwei Jagdpächter wegen des Verstoßes gegen geltende Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Wie das vorinstanzliche Oberlandesgericht ging auch der BGH davon aus, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung bestehe. Ein quer über einen - für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen - Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist unter den genannten Aspekten völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss. Dem Radfahrer war dabei auch kein Mitverschulden anzurechnen, da er nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Und selbst eine falsche Reaktion stelle dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn der Verkehrsteilnehmer unverschuldet in eine für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage gerate, keine Zeit zu ruhiger Überlegung habe und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternehme, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiere. 
Hinweis: Das Sichtfahrgebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Ein etwaiges Mitverschulden des Radfahrers könne sich nach Auffassung des Senats allein aus der Tatsache ergeben, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt "normaler" Fahrradpedale sogenannte Klickpedale genutzt hätte. Dies könne einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. 

Hierzu muss das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen treffen. 

Quelle: BGH, Urt. v. 23.04.2020 - III ZR 250/17 Fundstelle: 

www.bundesgerichtshof.de zum Thema: Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wenn sich ein nahestehender Mensch verletzt, ist ein kühler und besonnener Kopf gefragt. Wer sich jedoch selbst bei einer recht übersichtlichen Verletzung nicht in Geduld üben kann und - statt auf einen Rettungsdienst zu warten - lieber selbst hinter das Steuer setzt, sollte besser nicht vor dem Amtsgericht Frankfurt (AG) landen, wenn er dabei durch eine verkehrsberuhigte Zone gerast und erwischt worden ist. Der hier betroffene Mann fuhr mit seinem Pkw innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, wobei dort lediglich 30 km/h erlaubt waren. Hierbei wurde er geblitzt. Als Erklärung hierfür trug er vor, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark geblutet, dass er sich entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern seine Gattin selbst ins Krankenhaus zu fahren. Das war in der Sache zwar rührend, aber mit einem Appell an Emotionen allein kommt man vor Gericht nicht sonderlich weit. Das AG hat den panischen Gatten nämlich zu einer Geldbuße von 235 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Zwar könne eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein - hier scheide eine solche Rechtfertigung jedoch aus zweierlei Gründen aus. Zum einen habe keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten war. Zum anderen käme eine Rechtfertigung auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre. Hier sei es dem Mann nach der Begründung des Gerichts jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen. 
Hinweis: Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) setzt voraus, dass der Betroffene in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrenlage für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gehandelt hat, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein stark blutende Fingerwunde erfüllt diese Gefahr nicht. 

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.03.2020 - 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der folgende Fall fand zwar seinen Anfang vor der Coronakrise, doch besonders seit Ausbruch des Virus werden viele Arbeitgeber in einseitigen Lohnkürzungen ihren Rettungsanker suchen. Und genau hierfür dient das folgende Beispiel, dessen Fallentscheidung durch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) nun passenderweise veröffentlicht wurde. Ein Arbeitnehmer war seit vielen Jahrzehnten als Kfz-Elektriker bei seinem Arbeitgeber tätig und erhielt einen Stundenlohn von 14 EUR brutto. Darüber hinaus erhielt er von seinem Arbeitgeber Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dann teilte der Arbeitgeber mit, dass angesichts des besorgniserregenden Krankenstands die Gratifikationen ab dem Jahr 2017 nur noch ausgezahlt würden, wenn nicht mehr als 30 krankheitsbedingte Fehltage im Jahr vorliegen würden. Der Arbeitnehmer erhielt zudem eine Änderungskündigung: Sein Stundenlohn wurde auf 13 EUR reduziert. Der Arbeitnehmer war im Jahr 2018 an 37 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Er klagte deshalb sein nicht bezahltes Urlaubsgeld ein und zudem gegen die Änderungskündigung zur Lohnreduzierung. Die Richter des LAG waren dabei auch durchaus auf seiner Seite. Das Recht zur Einbehaltung der Gratifikation wegen einer bestimmten Anzahl von Arbeitsunfähigkeitstagen ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus anderen Regelungen. Auch die Lohnsenkung war unwirksam. Da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gar nicht beenden wollte, lag auch keine Änderungskündigung vor. Die Kündigung hatte sich allein auf die Lohnhöhe bezogen - und damit handelte es sich um eine Teilkündigung. Teilkündigungen sind jedoch generell unwirksam, um einen einseitigen Eingriff durch den Arbeitgeber in das ausgehandelte Vertragsgefüge zu vermeiden. 
Hinweis: Der Arbeitnehmer hat den Rechtsstreit gewonnen. Erhalten Arbeitnehmer eine Änderungskündigung, müssen sie dagegen - wie gegen jede andere Kündigung auch - binnen drei Wochen vorgehen. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung bestandskräftig. 

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 29.10.2019 - 5 Sa 72/19 Fundstelle: www.landesrecht-mv.de zum Thema: Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die Katze selbst natürlich nicht, aber deren Halterin wollte vom PKW Fahrer Ersatz der Tierarztbehandlungskosten. Es ist Dilemma für Katzenhalter und eine Abwägung, ihre Vierbeiner ausschließlich im Haushalt zu halten oder ihnen den begehrten Freigang zu gewähren. Bei Letzterem sollten sich die Menschen aber auch immer bewusst sein, dass sie auch ein nicht unerhebliches Risiko eingehen besonders im Straßenverkehr. Welche Pflichten die Verkehrsteilnehmer treffen - oder eben auch nicht -, stellte im Folgenden das Landgericht Krefeld fest. Die Eigentümerin einer Katze verlangte Erstattung von Tierarztkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls in einer Spielstraße. Der Fahrer eines Zugfahrzeugs nebst Materialanhänger hatte in einer Spielstraße für einen Kundenbesuch geparkt. Nach Beendigung des Termins verließ er die Spielstraße und fuhr dabei die Katze an. Die Eigentümerin rief den Fahrer noch während der Rückfahrt an und schilderte die Verletzungen ihres Tiers. Der Fahrer erklärte sinngemäß, dass sie mit der Katze in eine Tierklinik fahren solle. Auf den Behandlungskosten wollte die Dame allerdings nicht sitzen bleiben und verlangte vom Lkw-Fahrer Schadensersatz. Doch in diesen Katzenjammer konnte das LG rechtlich leider nicht einstimmen. Entgegen des zunächst mit der Sache befassten Amtsgerichts hat das LG im Berufungsverfahren die Schadensersatzansprüche nämlich verneint. Ereignet sich ein Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Tier, findet stets eine Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und der Tiergefahr statt. Im vorliegenden Fall habe sich die Tiergefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert. Gerade für Katzen, die als Freigänger unterwegs sind, ist es typisch, dass sie sich verstecken. Es ist jedoch im Ergebnis nicht berechenbar oder von Menschen steuerbar, ob und wo sich das Tier versteckt. Auch von einem Idealfahrer könne daher nicht verlangt werden, dass er vor Abfahrt kontrolliert, ob sich unter seinem Fahrzeug eine Katze aufhält - auch nicht in einem verkehrsberuhigten Raum wie einer Spielstraße. Selbst wenn dem Fahrer vor Abfahrt mitgeteilt wird, dass eine Katze frei herumläuft, ist er dazu nicht verpflichtet. So muss selbst ein Idealfahrer nicht damit rechnen, dass sich unter seinem Fahrzeug eine freilaufende Katze befindet. Das Gericht wendet zutreffend die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz an, wonach die Tier- und die Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen sind. Eine Mithaftung des Fahrzeugführers kam vorliegend nicht in Betracht, da ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen war. Auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt vollständig zurück, da nach allgemeiner Auffassung die Tiergefahr üblicherweise höher anzusetzen ist als die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, da von Tieren für den Straßenverkehr höhere Gefahren ausgehen. 

Quelle: LG Krefeld, Urt. v. 20.02.2020 - 3 S 8/19 zum Thema: Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Komplexe rechtliche Sachverhalte mit einfachen Worten zu erklären geht eigentlich nicht, ich versuche es trotzdem. 

Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Aber etwa das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person sind nicht schrankenlos. Die Schranken sind die Gesetze und nicht jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts stellt eine Verletzung des Grundrechts dar. Eingriffe müssen so gering wie möglich und immer verhältnismäßig sein, es sind also schwierige Abwägungsprozesse erforderlich. 

Die Gesetze beschließen die Parlamente die wir wählen und die ja auch erst einmal Mehrheiten organisieren müssen. Hier findet also auch schon einmal eine gewisse Kontrolle statt. Ob dann Gesetze gegen Grundrechte verstoßen und geändert oder aufgehoben werden müssen, entscheiden – der Gewaltenteilung sei Dank – die Gerichte. Diese prüfen und entscheiden unabhängig, ein paar wenige Richter am Bundesverfassungsgericht können also mühevoll von Top Juristen vorbereitete, abgestimmte und ausgehandelte Gesetze einfach „kippen“. Dass das funktioniert kann man gerade jetzt bei den Lockerungen sehen, wenn man will. Wenn man vor Gericht verliert, dann hat das Gericht aus Sicht des Verlierers falsch entscheiden, das ist natürlich klar, aber so funktioniert der Rechtsstaat. 

Eine Schranke ist zum Beispiel die StVO, jeder kann nicht so schnell fahren wie er will, das schränkt mich schon erheblich ein, aber ich muss damit leben. Das Strafgesetzbuch beraubt den einen oder anderen Verbrecher seiner persönlichen Freiheit und steckt ihn in den Knast, das ist mir wiederrum recht, aber die Steuergesetze, die mich regelmäßig zu erheblichen Zahlungen zwingen, könnten besser sein. Ganz erhebliche Einschränkungen finden sich auch im Bereich des Infektionsschutzgesetztes. Da gibt es jetzt sogar schon Beschäftigungsverbote, etwa z.B. für Lehrer oder Mitarbeiter der Lebensmittelindustrie. Wenn diese Pest oder Krätze haben dürfen sie nämlich nicht arbeiten. Damit sollte auch jeder einverstanden sein, der Kinder in der Schule hat und sein Frühstücksbrötchen mit Genuss essen will. 

Und wie wäre das jetzt mit der Impfpflicht? Das diese der Bundestag jetzt für Covid19 nicht beschlossen hat, wird mittlerweile jeder mitbekommen haben. Aber was, wenn ein solches Gesetz verabschiedet würde? Es wäre dann nicht die erste Impfpflicht in Deutschland. Bis in die 1970er Jahre gab es eine noch auf Grundlage des Reichsimpfgesetzes von 1874 beruhende allgemeine Impfpflicht gegen Pocken. Diese ist mittlerweile weltweit ausgerottet. Ohne dass ich die damalige Rechtsprechung kenne, widerspräche es der Vernunft, diesen Effekt nicht als positiv zu bewerten. Seit 1.03.2020 gilt nun zum stärkeren Schutz vor hoch ansteckenden Masern eine Impfpflicht für Kinder in Kitas und Schulen. Dagegen haben sofort mehrere Bürger Eilanträge und Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Wie die Gerichte entscheiden wird man sehen. Die Kläger sehen ihre Grundrechte verletzt, dass sie das Bundesverfassungsgericht anrufen, ist ihr „gutes Recht“. 

Welche Überlegungen hat der Gesetzgeber angestellt und könnte das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht „halten“? Mit ähnlichen Argumenten werden sich die Gerichte auch dann auseinanderzusetzen haben, wenn eine Covid19 Impfpflicht käme. Die Anzahl der Masernerkrankungen in Europa hat sich im ersten Halbjahr 2018 im Vergleich zum gesamten Jahr 2016 verachtfacht. Die individuellen Gründe, sich gegen Impfungen zu entscheiden oder in heutiger Zeit deren medizinische Wirksamkeit anzuzweifeln, sind vielfältig. Dagegen steht der scheinbare epidemiologische Nutzen von Impfungen für die Herstellung einer Herdenimmunität. Diese soll notwendig sein, um die Ansteckung und Verbreitung durch Schließung von Impflücken zu verhindern und dadurch auch die Impfunfähigen zu schützen, die darauf angewiesen sind, nicht von Ungeimpften angesteckt zu werden. Das sind, verkürzt dargestellt die Argumente von Gegnern und Befürwortern. 

Aus rechtlicher Sicht muss die Frage ohne Sentimentalität und Emotionen gestellt und beantwortet werden. Grundsätzlich schützt eine Impfpflicht den Geimpften erst einmal selbst vor der Gefahr der Ansteckung, damit würden jedoch Impfunwillige vor Gesundheitsgefahren geschützt, denen sie sich gerade freiwillig aussetzen wollen und dürfen. Den impfunwilligen Inhaber von Grundrechten gegen seinen Willen vor eigener Unvernunft zu schützen, bedeutet, das Abwehrrecht in sein Gegenteil zu verkehren, das ist nicht Sinn der Sache. Gleichwohl betrifft eine allgemeine Impfpflicht eben aber auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Gruppe der Impfunfähigen. Die Freiheit des Einen, endet bekanntlich am Freiraum des anderen. Die Kernfrage lautet also: Überwiegt die Schutzbedürftigkeit der impfwilligen Impfunfähigen vor Ansteckung oder der durch das Abwehrrecht vermittelte Schutz der Impfgegner vor dem zumeist harmlosen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit? Und hier sind wir wieder bei komplexen Abwägungen und der „richtigen“ Verhältnismäßigkeit. Auf beiden Seiten stehen sich Grundrechte gegenüber, die grundsätzlich gleichwertig sind und beide Positionen haben Risiken. Auf der Seite der zu Schützdenden ist die Ansteckung bei fehlendem Schutz, auf der Seite der Impfpflichtigen ist das Risiko einer Impfschädigung trotz hoher Anforderungen an die Sicherheit der Impfstoffe nicht gänzlich auszuschließen. Weiterhelfen kann daher immer nur die Wissenschaft, die Auskunft darüber geben kann, wie groß welche Risiken sind. In Bezug auf Masern hat man sich nun für eine Impfplicht entschieden. Die Basisreproduktionszahl des Masernvirus liegt bei 15, das bedeutet eine Weitergabe des Erregers von einem Infizierten an 15 andere Personen, das Ding ist hochansteckend, deutlich ansteckender als Corona. Zudem erkranken tatsächlich beinahe alle 15 Personen nach Kontakt mit dem Masernvirus, sofern sie nicht immunisiert sind, auch das ist bei Corona scheinbar nicht der Fall. Die Gefahr für Ungeimpfte an Masern zu erkranken, ist daher deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein, so argumentiert zumindest der Gesetzgeber. 

Aber die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen eine Impfpflicht muss auf medizinischen Erkenntnissen beruhen, deren Entwicklung dauerhaft beobachtet werden muss. Bei den Masern hat der Gesetzgeber die Abwägung zu Gunsten einer Impflicht vorgenommen, jetzt sind die Gerichte dran. Bei Corona könnte schon die Bewertung der Risiken eine andere sein und es kann sich laufend etwas ändern. Wenn uns die Gesetze nicht gefallen, können wir klagen (natürlich auch demonstrieren oder spazieren), wenn die Gerichte entscheiden müssen wir das akzeptieren. Der Rechtsstaat ist vielleicht nicht ideal, aber etwas Besseres ist mir nicht bekannt. Und wir können natürlich auch auswandern. Aber Vorsicht bei Frankreich und Italien, dort gibt es seit wenigen Jahren jeweils Impfpflichten gegen 10 bzw. 11 Infektionskrankheiten.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Kinder, die eine Ausbildung durchlaufen, haben auch nach Erreichen der Volljährigkeit gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser steht ihnen zu, bis sie wirtschaftlich selbständig sind, das heißt, eine Ausbildung abgeschlossen haben und ihr eigenes Geld verdienen. Der Anspruch setzt voraus, dass sie einigermaßen zielstrebig ihre Ausbildung durchlaufen. Was es weiterhin zu beachten gibt, zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im folgenden Fall. Ein Vater hatte vor dem Jugendamt eine Urkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen minderjährigen Sohn errichten lassen. Als der Sohn volljährig geworden war, wollte der Vater, dass der Sohn auf die Rechte aus dieser Urkunde verzichtet. Der Sohn machte geltend, er studiere, und ließ dem Vater seinen Bafög-Bescheid zukommen. Das reichte dem Vater jedoch nicht - er leitete ein gerichtliches Verfahren ein, damit der Sohn ihm mitteile, wie genau es um dessen Finanzen bestellt sei. Insbesondere machte der Vater zudem geltend, der Sohn habe ihn darüber zu informieren, wie es der - vom Vater geschiedenen und wieder verheirateten - Kindesmutter wirtschaftlich gehe. Letzteres, so der Sohn, sei nicht von ihm zu erledigen; hierzu habe sich der Vater direkt an die Mutter zu wenden. Das OLG gab jedoch dem Vater recht. Für dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ist anders als beim minderjährigen Kind - die wirtschaftliche Situation beider Elternteile relevant. Deshalb muss jeder Elternteil wissen, welche Einkünfte der andere Elternteil erzielt, um seinen Anteil am Bedarf des Kindes errechnen zu können. Nur: Wie kommt er an diese Information? In der Rechtsprechung ist nicht eindeutig geklärt, ob ein Elternteil vom anderen direkt diese Auskunft verlangen kann. Davon unabhängig müsse das Kind, das Unterhalt von einem Elternteil verlangt, dafür Sorge tragen, dass dieser Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils erhalte. Hinweis: Kommt das Kind der Pflicht, die Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils zu erteilen, nicht nach, kann es dazu kommen, dass ihm der Unterhaltsanspruch versagt wird.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Rico Uhlig
Der Gesetzgeber will die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöhen, heißt es in der offiziellen Begründung- stimmt das?

Schon in der kommenden Woche wird die StVO geändert - und zwar massiv, die Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h verdoppeln sich, ab einer Überschreitung von 21 km/h (vorher 31 km/h) innerorts droht ein Fahrverbot. Außerorts wird ab 26 km/h (vorher 41 km/h) Überschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Auch in Sachen Rettungsgasse erwartet Betroffene eine höhere Strafe. 200 Euro Bußgeld werden fällig, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird, hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Fahrern, die in einer Rettungsgasse Einsatzfahrzeugen folgen, drohen mindestens 240 Euro Strafe, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. 

Weiterhin hat der Gesetzgeber den "ausreichenden Sicherheitsabstand" beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und E-Scootern neu auf 1,50 Meter (innerorts) und 2 Meter (außerorts) festgesetzt. Die Novelle sieht weitere Verbesserungen für Radfahrer vor. Sie sollen vermehrt eigene Verkehrszeichen erhalten, um an einer roten Ampel zum Beispiel durch einen grünen Pfeil rechts abbiegen zu dürfen, was Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Werden Fahrradstreifen von Kraftfahrzeugen zugeparkt beziehungsweise versperrt, drohen ab Dienstag mindestens 55 Euro Strafe. Auch die schweren Abbiegeunfälle, an denen vor allem Lastwagen beteiligt waren, sollen eingedämmt werden. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen innerorts beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit fahren.

Der Gesetzgeber will die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöhen, heißt es in der offiziellen Begründung. Stimmt das, oder dient die Novelle der Einnahmenbeschaffung durch den Staat? 

Fakt ist, dass 2019 die Zahl der Verkehrstoten auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen gesunken ist. Das ergeben jedenfalls die Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland ist danach 2019 gegenüber dem Vorjahr um 216 Personen beziehungsweise 6,6 Prozent auf 3059 zurückgegangen. Dies ist der niedrigste Stand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1953. Fakt ist auch, das jeder Verkehrstote einer zu viel ist. Am stärksten ging die Zahl bei Motorrad -, Moped- und Motorrollerfahrern, zurück (minus 15,1 Prozent), gefolgt von den Insassen von Lkw (minus 14,2 Prozent). Ebenfalls weniger Tote (minus 6,9 Prozent) gab es bei Fußgängern. Dagegen kamen 32,6 Prozent mehr Menschen, die mit einem Pedelec unterwegs waren, ums Leben. Aufgrund dessen hat auch die Gesamtzahl der getöteten Radfahrer zugenommen (plus 1,2 Prozent). 

Wissen muss man, dass eine Geschwindigkeitsmessung dann sachwidrig, damit willkürlich und rechtswidrig ist, wenn die Wahl der Standorte allein von fiskalischen Interessenbestimmt wird. Insoweit ist es natürlich in Ordnung, wenn vor Kindergärten oder Schulen oder an anderen echten Gefahrenstellen gemessen wird. Hier haben aber Ordnungsämter und Polizei einen großen Spielraum und Messtellen werden im ländlichen Bereich 50 m vor dem Ortseingang schon mal „mit fehlenden Fußwegen“ gegründet. Diese „Fallen“ sind in der anwaltlichen Praxis nur sehr selten erfolgreich zu bekämpfen, die Gerichten bleiben überwiegend auf der „Linie“ der Behörden. 

Fazit: Die Regelungen zum Schutz von Radfahrern waren notwendig und sind richtig. Bei der Gelegenheit hat man aber gleich die Chance beim Schopfe gepackt, die Einnahmequellen für die Staatskasse ordentlich zu erweitern. Dazu kommen noch Fahrverbote und hier hat man die „Hürde“ gleich um 10 km/h (innerorts) und 15km/h (außerorts) tiefer legt. Der Gesetzgeber ist insgesamt deutlich über das Ziel hinausgeschossen. Was bleibt ist im Einzelfall eine harte Auseinandersetzung mit Gerichten und Behörden und wir sind gespannt wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der Bundestag hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie beschlossen, dieses ist am 01.04.2020 in Kraft getreten, gilt vorerst bis zum 30.06.2020, wobei eine Verlängerung durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 möglich ist. Danach können sich Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende (Unternehmer bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro) auf ein Leistungsverweigerungsrecht betreffend sog. existenzsichernde Verträge berufen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden. 

D.h. es tritt trotz Nichtzahlung kein Verzug ein und es fallen auch keine Zinsen an. Es handelt sich aber lediglich um ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020, d.h. die Zahlungsverpflichtungen bleiben weiter bestehen. Völlig unklar ist, welche Verträge konkret umfasst sind, auch weil dies sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängt. In Betracht kommen etwa Wartungs- oder Serviceverträge, aber auch wiederkehrende Lieferverträge. Die einseitige Zahlungseinstellung ist vom Gesetz gedeckt, tatsächlich muss aber der Vertragspartner nicht weiter liefern (wenn er nicht will) oder kann weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse vornehmen. Deshalb sollte unbedingt das Gespräch mit dem Vertrags- oder Geschäftspartner gesucht werden. Wir empfehlen den Abschluss von Zahlungs- bzw. Stundungsvereinbarungen. Zu beachten ist auch noch, dass das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht besteht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar ist, da die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes oder die Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes gefährdet würde. 

Für das Miet- und Pachtrecht gilt, dass Mieter und Pächter glaubhaft machen müssen, dass die Nichtzahlung der Miete unmittelbar auf der Corona-Pandemie beruht, dies kann durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geschehen. Den Mietern und Pächtern kann dann aufgrund ausbleibender Mietzahlungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 nicht gekündigt werden, die Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 muss spätestens bis 30.06.2022 nachgezahlt werden. Sollte die jetzige Regelung nicht verlängert werden, müssen Mietzahlungen ab 01.07.2020 wieder fristgerecht erfolgen und es kann wegen Mietrückständen auch gekündigt werden. 

Darüber hinaus gibt es noch eine spezielle Regelung für Verbraucherdarlehensverträge, die nur für Verbraucher und derzeit nicht für Kleinstgewerbetreibende gilt. Diese Verträge müssen vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sein und der Verbraucher muss unmittelbar durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle haben, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Zahlungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährdet. Dann sind die Ansprüche für den Zeitraum April bis Juni, also für einen Zeitraum von drei Monaten gestundet, es sei denn, dies ist dem Darlehensgeber unter Berücksichtigung des Einzelfalls unzumutbar. Dies wird nur bei privaten Darlehensgebern denkbar sein, nicht jedoch bei Banken und Sparkassen. 

Wir empfehlen, die Zahlungen nicht einseitig einzustellen, sondern in jedem Fall das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben dem Grunde und der Höhe nach bestehen und werden zeitlich lediglich nach hinten verschoben. Dies kann wieder zu Liquiditätsengpässen bei Fälligkeiten ab dem 01.07.2020 führen, es sollten deshalb Zahlungsvereinbarungen für den Zeitraum danach angestrebt werden. Dies bisherigen Regelungen sind mit der „heißen Nadel gestrickt“ und lassen einen großen Interpretationsspielraum zu, weshalb wir im Falle einer streitigen Auseinandersetzung ein hohes Konfliktpotenzial sehen. Nach unseren Erfahrungen reagieren aber Leasinggeber, Banken und auch öffentliche Versorger derzeit außerordentlich großzügig, wenn diese – auch ohne Berufung auf gesetzliche Grundlage – um eine Stundung fälliger Zahlungen gebeten werden.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Das Internet bietet für Jeden vielfältige Möglichkeiten sich zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig. Darüber hinaus kann eine Äußerung verletzend sein. Dem Verletzten stellt sich sodann die Frage, ob er sich gegen diese Äußerung zur Wehr setzen kann. Dies hängt davon ab, ob die Äußerung als Werturteil dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt oder ob es sich um eine reine Tatsachenbehauptung handelt, die falls sie wahrheitswidrig ist, schnell unterbunden werden kann. Bei emotionalen Diskussionen auf Facebook, kann heute schnell jeder Täter oder Opfer sein. Die „Täter" verteidigen sich meist damit, dass ihre Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und argumentieren „das wird man doch mal sagen dürfen“, so einfach ist es aber nicht. Es kommt entscheidend darauf an, ob es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung oder um ein (unzulässiges) Werturteil handelt und hier bewegt sich der eine oder andere User auf „dünnem Eis“. 

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, ohne zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung unterscheiden zu müssen. Aber die Meinungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Wahre Aussagen muss man hinnehmen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. So kann man jemanden unproblematisch als „Betrüger“ bezeichnen, wenn er entsprechend verurteilt wurde. 

Werturteile sind durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Ein Werturteil kann man nicht beweisen, es lässt sich deshalb nicht als wahr oder unwahr einstufen. So ist die Aussage „es regnet“ eine Tatsachenbehauptung und die Behauptung „das Wetter ist schlecht“ ein Werturteil. Letzteres wird der Landwirt während eines trockenen und heißen Sommers anders beurteilen, als der Inhaber einer Eisdiele. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist also nicht unbegrenzt. 

Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Abwertende Kritik darf, solange sie sachbezogen ist, scharf und schonungslos geäußert werden. Auch eine überspitzte, ironische oder polemische Äußerung der subjektiven Meinung ist zulässig. Auf die Qualität der Äußerung kommt es nicht an. Bei den bekannten Bewertungsportalen sind negative Bewertungen stets unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. In vielen Fällen fehlt es bei negativen Bewertungen an dem erforderliche Sachbezug, sodass ein unzulässiges Werturteil vorliegt. Die Grenze der Meinungsfreiheit wird überschritten, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, wenn der Betroffene in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die persönliche Kränkung oder Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits sachbezogener Kritik herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden soll.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Hat sich eine Person mit Corona infiziert und weiß davon, kann die zuständige Behörde, denjenigen nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu zu verpflichten, den Ort, an dem er sich befindet, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis notwendige Schutzmaßnahmen veranlasst sind. Ein Verstoß in der Corona-Krise wird gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. 

Neu beschlossen wurde eine Quarantänepflicht für Einreisende. Wer ab 10. April nach Deutschland einreist, muss sich selbst 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Es droht ein Bußgeld ab 500 Euro bis zu 10.000 Euro. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Lastwagenfahrer und andere Personen, die in einem systemrelevanten Bereich tätig sind. 

Die Bundesländer haben alle im Wesentlichen vergleichbare Ausgangsbeschränkungen erlassen. 

Dazu gehören (Stand heute) insbesondere: 

• Besuchsverbote auch im privaten Bereich 

• Betriebsverbote von Einrichtungen und Unternehmen 

• Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Zugangssteuerungen 

Die Verordnung für Sachsen (Stand 15.04.20!) findet man hier

Zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Corona-Verordnungen haben die Bundesländer Bußgeldkataloge erlassen. Ordnungswidrigkeiten sind danach beispielsweise Grillen oder Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit. Ähnliches gilt bei Verstößen gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus. Wer eine Einrichtung unerlaubt betreibt, muss mit mindestens vierstelligen Bußgeldern rechnen. In Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld drohen. 

Gegen jeden Bußgeldbescheid kann natürlich Einspruch erhoben werden. 

Den Bußgeldkatalog für Sachsen findet man hier

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nachdem ich wiederholt als Anwalt dazu befragt worden bin, hier der Versuch einer einfachen Erklärung: Wir haben in der Verfassung Grundrechte verankert, etwa den Gleichheitssatz, die Meinungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Grundrechte gelten gegenüber dem Staat, aber nicht einschränkungslos, die „Schranken“ sind die Gesetze. Und was jedem einleuchten sollte, die Freiheit des einen findet ihre Grenze an der Freiheit des anderen. Durch die Beschränkungen wird etwa die Berufsausübung massiv eingeschränkt, wer betroffen ist – so wie ich auch – verliert Geld und Wohlstand, womöglich seine wirtschaftliche Existenz. Demgegenüber steht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das heißt die Menschen in den Risikogruppen wollen gesund bleiben und überleben. Wenn der Gesetzgeber hier rechtlich wirksame Einschränkungen vornehmen will, muss er schwierigste Abwägungsprozesse unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte vornehmen. Dazu sind weder Politiker noch Juristen in der Lage, also brauchen sie Beratung von Experten, also etwa von Virologen und Leuten die einschätzen können wie groß die Kapazitäten in den Krankenhäusern sind. Bei den Wissenschaftlern ist es scheinbar wie so oft bei Gutachtern in der anwaltlichen Praxis, fragt man zwei Sachverständige bekommt man 3 Meinungen. Einigkeit scheint aber weltweit dahingehend zu bestehen, dass die Sache gefährlich ist und das Zeug hat, bestimmte Systeme in unserer endoptimierten Gesellschaft zum Kollabieren zu bringen. Es gibt keinen Impfstoff und keine wirksamen Medikamente. Und eins ist ganz wichtig, Erfahrung hat keiner, es werden Fehler gemacht werden und hinterher ist man immer schlauer. Selbst von kritischen Ärzten liest man, es sei richtig auf das Schlimmste vorbereitet zu sein. Was richtig und damit rechtmäßig ist weiß also niemand. Vor diesem Hintergrund halte ich persönlich die derzeitigen gesetzlichen Regelungen für verhältnismäßig, das höchste Rechtsgut ist das Leben und die Menschen in den Risikogruppen haben unseren Wohlstand erarbeitet. #keepcalm
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Eigene Erkrankung 

Wenn ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). 

Erkrankung eines Angehörigen 

Wenn das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt ist oder gepflegt werden muss, sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer vorübergehenden Verhinderung eine Entgeltfortzahlung vor. § 616 BGB definiert keinen konkreten Zeitraum als vorübergehende Verhinderung. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können bis zu fünf Arbeitstage als verhältnismäßig angesehen werden. Falls die Anwendung dieser Norm jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, besteht der Anspruch nicht. Wenn ein Arbeitnehmer auf einen COVID-19-Verdachtsfall oder eine Erkrankung in seinem näheren Umfeld hinweist, müssen Arbeitgeber aus ihrer Fürsorgepflicht bzw. Schutzpflicht heraus die Kollegen darauf hinweisen, sich testen zu lassen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. 

Fehlende Kinderbetreuung 

Werden Kindergärten, Kita und Schulen aufgrund von Krankheitsfällen oder vorsorglich gegen eine Ausbreitung von Krankheitserregern geschlossen, können Mitarbeiter ihre Kinder gegebenenfalls nicht betreuen lassen, so dass sie gezwungen sind, zu Hause zu bleiben. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB für eine verhältnismäßig kurze Zeit, bis eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden wurde. Über die konkrete Anzahl der Tage ist im Einzelfall zu entscheiden. Wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt, müssen die betroffenen Mitarbeiter entweder Urlaub oder ein bestehendes Zeitguthaben in Anspruch nehmen, darüber hinaus gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. 

Angeordnete Quarantäne 

Eine behördlich angeordnete Quarantäne können den Wohnort eines Mitarbeiters, aber auch einen Betrieb betreffen. In diesen Fällen müssen Arbeitgeber, auch wenn ihr Mitarbeiter nicht erkrankt ist, die Vergütung für sechs Wochen weiter zahlen. Als Arbeitgeber haben Sie einen Erstattungsanspruch in Höhe der fortgezahlten Vergütung gegenüber der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Der Anspruch wird nach § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltend gemacht. Der entsprechende Antrag ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Einstellen der Tätigkeit oder nach Ende der Absonderung zu stellen. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung kann der Mitarbeiter regulär Krankengeld beantragen. 

Arbeit im Homeoffice 

Aufgrund der Befürchtungen der Arbeitnehmer, sich anzustecken, kommt bei Mitarbeitern verstärkt der Wunsch auf, von zu Hause arbeiten zu dürfen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Damit steht eine Homeoffice-Regelung im Ermessen des Arbeitgebers. Weigert sich ein Mitarbeiter, aus Angst vor Ansteckung im Betrieb zu erscheinen, handelt es sich um Arbeitsverweigerung – mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Andererseits dürfen Arbeitgeber nicht einseitig festlegen, ob und wann Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten. 

Arbeitsweg und Verkehrsmittel 

Wenn ein Mitarbeiter auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und es hier zu Ausfällen kommt, wird er dadurch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit. Das sogenannte Wegerisiko liegt auf seiner Seite, so dass er sich bemühen muss, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ist ihm dies nicht möglich, kann er für die Fehlzeiten seinen Vergütungsanspruch verlieren. 

Quarantäne des Betriebs 

Die Gesundheitsbehörde kann auch eine Quarantäne für einen Betrieb anordnen, wenn dies notwendig erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn von dem Betrieb eine entsprechende Gefahr ausgeht. Verstöße gegen die Quarantänevorschriften können nach § 74 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden. Die Quarantänemaßnahmen können auch zwangsweise durchgesetzt werden. Im Falle einer Weigerung kann das Gesundheitsamt im Rahmen einer Ersatzvornahme gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei die Schließung vornehmen. Falls in diesem Zusammenhang durch die Behörde Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden, entsteht Entschädigungsanspruch (§ 65 Abs. 1 IfSG). Ausgenommen davon sind solche Gegenstände, die mit Krankheitserregern behaftet oder dessen verdächtig waren. Wenn ein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wird, besteht der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter weiter. Dieses Risiko liegt folglich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, der hat seinerseits einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat. 

Schutzpflicht und Schutzmaßnahmen 

Arbeitgeber sind im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür verantwortlich, in ihrem Betrieb geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Krankheitserregern wie dem Corona-Virus zu ergreifen. Dazu gehört zum Beispiel, am Arbeitsplatz umzugestalten um einen notwendigen Abstand herzustellen, allgemeine Hygienehinweise zu erteilen und Desinfektionsmittel bereitzustellen. 

Beschäftigungsmöglichkeiten der Mitarbeiter 

Massive Auswirkungen können sich durch Krankheitserreger wie SARS-CoV-2 bezüglich der Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeiter ergeben. Entweder fehlt Arbeit oder es gibt zu viel, so dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer entweder verkürzt oder verlängert werden müssen. Grundsätzlich liegt das Betriebsrisiko im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, so dass dieser bei fehlender Arbeit gleichwohl die Vergütung zahlen und andererseits bei erhöhtem Arbeitsanfall genügend Mitarbeiter für die zu erledigenden Aufgaben verpflichten muss. 

Kurzarbeit wegen Corona 

In vielen Branchen sind die Auftragszahlen rückläufig. Wenn Arbeitgeber nicht mehr ausreichend Arbeit zur Verfügung stellen können, sollten sie Kurzarbeit anmelden. Die Kurzarbeit dient dazu, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, den betroffenen Arbeitnehmer sofort zu entlassen. Auch die Verkürzung der Arbeitszeit ist zustimmungspflichtig, der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Hier muss die Geschäftsführung mit den betroffenen Arbeitnehmern Vereinbarungen treffen. 

Kündigungen wegen Corona 

Wenn die Anordnung von Kurzarbeit allein nicht mehr ausreichen sollte, können im schlimmsten Fall Kündigungen ausgesprochen werden. Hier liegt dann eine betriebsbedingte Kündigung vor, so dass der AG bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Geschichtspunkte beachten müssen. Diese sozialen Gesichtspunkte sind nach dem Kündigungsschutzgesetz: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ein Testament kann durch den Erblasser dadurch widerrufen werden, dass er die Testamentsurkunde vernichtet. Ob ein somit gültiger Widerruf allein schon deshalb vermutet werden darf, weil das Originaldokument nicht aufgefunden werden kann, musste im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) entscheiden. Innerhalb von wenigen Tagen verstarb zunächst die Ehefrau und dann der Ehemann. Nach ihrem Tod wurde die Fotokopie eines Testaments gefunden, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und nach beider Tod als Schlusserben die zwei Töchter des Ehemannes aus erster Ehe zu je 1/4 und den Neffen der Ehefrau zur Hälfte. Vor Gericht stritt man nun darüber, ob das Originaltestament absichtlich zerstört und damit widerrufen wurde, so dass dadurch die gesetzliche Erbfolge eingetreten war. Das OLG war nicht davon überzeugt, dass die Ehegatten das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hatten, so dass es dieses als wirksam ansah. Es wies darauf hin, dass im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments keine Vermutung dafür bestünde, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden sei. Dass die Unterlagen des Ehepaars ansonsten geordnet waren und sie gegenüber Dritten geäußert hätten, den Neffen nicht länger als Erben einsetzen zu wollen, war für das OLG nicht ausreichend, um die Widerrufsabsicht zu beweisen - insbesondere, da kein neues Testament errichtet worden war. Somit erbte nach dem Testament auch der Neffe und nicht nur die Töchter des Ehemannes durch die gesetzliche Erbfolge. 

Hinweis: Da ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält, kann ein wirksamer Widerruf nur erfolgen, wenn die Ehegatten die Verfügung gemeinsam mit Testierwillen in Widerrufsabsicht vernichtet haben. Selbst eine spätere "Genehmigung" einer einseitigen Zerstörung wäre daher nicht möglich. Diese strengen Anforderungen sollen davor schützen, dass einer der Ehegatten das Testament allein und ohne Kenntnis des anderen vernichtet. 

Quelle: OLG München, Beschl. v. 31.10.2010 - 31 Wx 398/17 Fundstelle: www.gesetze-bayern.de 

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Diebstähle von Lkws nehmen immer mehr zu. Problematisch wird es, wenn eventuell auch der Arbeitnehmer für einen Diebstahl haftet, weil er etwas falsch gemacht hat. Was also zu beachten ist, um im Ernstfall nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG). Ein Arbeitnehmer war als Berufskraftfahrer tätig und fuhr eine Zugmaschine mit Auflieger, der mit Hygieneartikeln beladen worden war, von Köln zum Betriebshof nach Essen. Dort parkte er den Auflieger in einer ruhigen Seitenstraße außerhalb des Betriebshofs und sattelte ihn ab. Es kam wie es kommen musste: Der Auflieger wurde gestohlen. Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin übernahm den Schaden bis auf einen Restbetrag von 14.500 EUR. Diesen Betrag verlangte die Arbeitgeberin ihrerseits von ihrem Fahrer, denn grundsätzlich waren die Lkws auf dem Betriebshof abzustellen, der durch ein Rolltor und eine Einfriedung gesichert war. Nach Angaben des Fahrers sei auf dem Vorplatz des Betriebshofs jedoch kein Parkplatz frei gewesen. In einem solchen Fall sei es üblich, in der Seitenstraße zu parken. Die Arbeitgeberin bestritt dies und behauptete sogar, durch einen Aushang das Abstellen in der Seitenstraße verboten zu haben. Ob das dem betreffenden Angestellten mitgeteilt worden war, ließ sich jedoch nicht mehr aufklären. Außerdem seien nach Auffassung der Arbeitgeberin zwei Parkplätze vor Rampen bei der Rückkehr des Fahrers frei gewesen. Das LAG kam zu der Auffassung, dass Zeugen zur Frage hätten gehört werden müssen, ob tatsächlich Parkplätze vor den Rampen frei gewesen waren. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da die Parteien sich darauf einigten, dass der Fahrer 2.000 EUR zu zahlen habe - ein Wert, der deshalb zustande kam, da eine Haftung nur bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung möglich gewesen wäre. Hier lag jedoch allenfalls ein unterer Fahrlässigkeitsgrad des Fahrers vor, dessen geringer Verdienst zudem ebenfalls zu berücksichtigen war. Hinweis: Stellt ein Lkw-Fahrer einen beladenen Auflieger entgegen einer Anweisung außerhalb des Betriebshofs in einer Seitenstraße ab, kann das eine Pflichtverletzung darstellen und im Fall des Diebstahls zu einer Haftung führen. Ein brisantes und wichtiges Urteil für alle Trucker. 

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2019 - 13 Sa 1171/18 Fundstelle: www.lag-duesseldorf.nrw.de 

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
 
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