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Dietze und Partner 2014

2005

Erfährt ein Arbeitnehmer vom Ende seines Arbeitsverhältnisses, muss er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dieser Termin liegt üblicherweise schon vor dem Termin, zu dem er die Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nimmt. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Sie dient aber nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Unterlässt der Arbeitgeber den entsprechenden Hinweis, ist er dem Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZR 571/04) nicht zum Schadenersatz verpflichtet.


Albrecht Dietze
Grundsätzlich ja, denn eine „Krankheit schützt nicht vor Kündigung“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann eine solche Kündigung aber dann unwirksam sein, wenn der Kündigungszeitpunkt durch den Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer Gedankenlosigkeit unter Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers gewählt wurde. Insoweit gelten jedoch sehr hohe Anforderungen.


Albrecht Dietze
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, tun Sie es dennoch, so geschieht dies aus freien Stücken, um den Ermittlungsbehörden weiterzuhelfen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht lediglich auf Vorladung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts. Prüfen Sie in Ruhe anhand der Vorladung, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen. Wenn es sich um eine Beschuldigten-Vernehmung handeln soll, empfiehlt es sich vorab dringend die Beauftragung eines in Strafsachen tätigen Rechtsanwalts als Verteidiger. Es ist immer richtig, erst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen, bevor man entscheidet, ob und ggf. in welcher Form man aussagen will.



Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Zeugenrechte und -pflichten kennen und auch in die Tat umsetzen können. Bei der Polizei müssen Sie zwar nicht erscheinen, bei Staatsanwaltschaft und Gericht dagegen schon - hier haben Zeugen grundsätzlich auch die Pflicht auszusagen, und das wahrheitsgemäß. Ein Recht, die Aussage zu verweigern, haben nur bestimmte Personengruppen. Hierzu gehören vor allem die Familienangehörigen des Beschuldigten und Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Rechtsanwälte oder Ärzte. Wichtig zu wissen ist auch, dass jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, bei deren Beantwortung er sich der Gefahr aussetzen würde, selbst wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen, der Ihnen hilft, Ihre Zeugenrechte auszuüben.


Albrecht Dietze
Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Vergangenheit mehrere Urteile zum Thema "Unfallersatz-Mietwagen" gesprochen.
Dabei wurde auf folgendes differenziertes Tarifgefüge am Mietwagenmarkt berücksichtigt:
Werkstattersatztarif: Viele Autohäuser und Werkstätten bieten ihren Kunden für die Dauer eines Werkstattaufenthalts ihres Fahrzeugs Ersatzfahrzeuge zu sehr niedrigen (nahezu symbolischen) Preisen (zehn bis zwanzig Euro), dem so genannten " Werkstattersatztarif " an. Die Fahrzeuge sind regelmäßig vollkaskoversichert. Für den Schadenfall wird vereinbart, dass der Kunde die Selbstbeteiligung in üblicher Höhe übernehmen muss. Dieser Tarif deckt die Eigenkosten nicht. Das Autohaus subventioniert die Kosten im Kundenbindungsinteresse. Der Kunde zahlt die Mietwagenrechnung sofort bei Abholung seines Fahrzeugs nach der Wartung bzw. Reparatur.
Normaltarif: Der "Normaltarif" spielt im Werkstattalltag eine untergeordnete Rolle, im Bereich der Geschäftsreisen ist er Standard. Mietet man ein Fahrzeug am Flughafen, am Bahnhof oder beim lokalen Vermieter, wird der "Normaltarif" berechnet. Der zu erwartende Mietpreis wird regelmäßig mit Kreditkarte oder Kaution "vorausbezahlt". Den Vollkaskoschutz gibt es nur gegen gesonderte Zahlung. Der "Normaltarif" liegt deutlich über dem Unfallersatz- und ebenso deutlich unter dem Unfallersatztarif.
Unfallersatztarif: Kommt der Kunde mit einem Haftpflicht-Unfallschaden in die Werkstatt, wird ihm in der Regel ein Mietfahrzeug zum "Unfallersatztarif" vermietet. Dieser übersteigt den Mobilitätstarif um ein Vielfaches. Vollkaskoschutz ist in der Regel nicht im Preis enthalten, sondern wird erst gegen einen weiteren Pauschalbetrag gewährt. Der Kunde zahlt bei Abholung des reparierten Fahrzeugs nicht, die Versicherungsleistung wird abgewartet.
Die Versicherer wollen den Unfallersatztarif nicht akzeptieren und begründen: Er sei nur so teuer, weil die Kräfte des Markts ausgeschaltet seien. Der Unfallkunde habe selbst kein Interesse an einem niedrigen Mietpreis, denn er brauche ihn nicht selbst zu zahlen.
Die neue Linie des Bundesgerichtshofs sieht folgendes vor:
Der "Werkstattersatz" ist kein Maßstab für die Berechnung der zu erstattenden Kosten für einen Unfallersatzwagen. Ausgehend vom "Normaltarif" ist ein spezieller höherer "Unfallersatztarif" aber nur dann gerechtfertigt, wenn darin Leistungen des Vermieters enthalten sind, die über den Umfang des Normaltarifs hinausgehen, wie die Vorfinanzierung des Mietwagenkostenbetrags durch den Vermieter bis zur Begleichung durch den Versicherer oder die Übernahme des Ausfallrisikos mit Restforderungen. Auch mit einem
höheren Vorhalteaufwand ("Normaltarifanmietungen" sind regelmäßig vor angemeldete Anmietungen, im Unfallersatzsegment gibt es unvermutete Anmietnotwendigkeiten) lässt sich der höhere Unfallersatztarif begründen.
In den entschiedenen Fällen lag der Unfallersatztarif bis zu 89 Prozent über dem Normaltarif. Das konnte der BGH kaufmännisch nicht nachvollziehen. Er hat die Verfahren an die jeweiligen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Dort wird jetzt betriebswirtschaftlich ermittelt, mit welchem Zuschlag auf den Normaltarif der Mehraufwand des Vermieters zu bewerten ist.
Dem Grunde nach hat der BGH den "Unfallersatztarif" also gebilligt, wenn darin Mehrleistungen im Vergleich zum Normaltarif enthalten sind. Der Mehrpreis muss aber kaufmännisch im Verhältnis zum Normaltarif der Höhe nach erklärbar sein.

Albrecht Dietze
"Ich will nicht mehr", der rief der Bau - Hilfsarbeiter. Von heute an "holt Ihr Euch Euer Essen gefälligst selber". Die Kollegen, Maurer, Einschaler und selbst der Polier waren sauer und verlangten vom Chef, er solle den arbeitsscheuen Hilfsarbeiter rausschmeißen - fristlos, wenn er schon das Essen nicht holen will. Hilfsarbeiter gibt's wie Sand am Meer, dachte der Boss und kündigte, wegen - so wörtlich - beharrlicher Arbeitsverweigerung. Worauf der wiederum stracks vor das Arbeitsgericht zog. Und siehe da, die Richter vom Landesarbeitsgericht Mainz entschieden weise. Es sei nicht Aufgabe eines Hilfsarbeiters, für die Kollegen das Essen zu holen. Die Weigerung, seine Kollegen zu bedienen, sei keinesfalls Arbeitsverweigerung - der Rausschmiss nicht rechtens. Der Hilfsarbeiter griente stolz: Die Sklaverei ist vorbei - auch auf'm Bau! (LAG Rheinland-Pfalz Az.: 10 Sa 33/04)


Albrecht Dietze
Liefert eine Mutter ihr Kleinkind bei den Großeltern ab und kümmert sich in der Folgezeit kaum mehr darum, so hat sie damit ihren Anspruch auf den Elternunterhalt verwirkt.
So entschieden vom Bundesgerichtshof im Falle einer 70jährigen Mutter bzw. dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialamt, welches von der beklagten Tochter rund 6.600 DM Unterhalt eingefordert hatte. Die Klage blieb erfolglos, da die Beklagte im Kleinkindalter bei den Großeltern abgegeben wurde - und ihre Mutter fortan kaum noch gesehen hatte. "Schwere Verfehlungen", meinten die BGH-Richter und bejahten einen vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht der Beklagten. Denn schließlich gehöre es zu den Pflichten einer jeden Mutter, sich um das Wohl ihres Kindes zu kümmern. Dazu gehöre es, Anteil an seinem Leben und seiner Entwicklung zu nehmen und zu vermitteln, dass liebende Eltern da sind. Genau hieran habe es die Mutter im konkreten Fall jedoch längere Zeit fehlen lassen, so die Richter.


Albrecht Dietze
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.11.2004, Aktenzeichen XII ZR 183/02) hat sich erstmals mit der Frage befaßt, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts regelt § 1586 BGB ausdrücklich, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie erneut heiratet.
Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt gemäß § 1615 l BGB befreit sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht, so dass sie sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.

Albrecht Dietze
Ersteigern Verbraucher im Rahmen sogenannter Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern, steht ihnen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zu (BGH 3.11.04, VIII ZR 375/03). Der BGH hatte die Klage eines gewerblichen Verkäufers abgewiesen, der einen Käufer auf Abnahme und Bezahlung verklagt hatte. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, steht ihm gem. § 312d Abs. 1 BGB grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu, wenn er von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrags bezieht.
Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen ausgeschlossen sei. Das Widerrufsrecht besteht nämlich nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hier aber verneint. Wegen der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses lag nicht die Form der Versteigerung vor, die § 156 BGB meint.



Albrecht Dietze
Eine rote Ampel hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Stoppschild. Dies hat zur Folge, dass an einer Kreuzung mit einem so genannten Rechtsabbiegerpfeil der Rechtsabbieger stets erst an der Haltelinie anhalten muss und erst, nachdem er eine Behinderung von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen ausschließen kann, in die Kreuzung einfahren darf.

Albrecht Dietze
Was die Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Autofahrer, sind für Skifahrer die FIS-Regeln. Sie wurden 1967 von der Fédération Internationale de Ski (FIS) beschlossen und lauten wie folgt:



1. Rücksicht nehmen auf andere Skifahrer und Snowboarder: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.



2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.



3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Wintersportler nicht gefährdet.



4. Beim Überholen andere nicht gefährden: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.



5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer oder Snowborder, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.



6. Nicht an engen oder unübersichtlichen Stellen anhalten oder stehenbleiben: Jeder Skifahrer oder Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Wintersportler muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.



7. Aufstieg und Abstieg: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.



8. Markierungen und Signale beachten: Jeder Skifahrer oder Snowboarder muss die Markierung und die Signale beachten.



9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.


Albrecht Dietze
 
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