Die Beachtung folgender Punkte kann helfen:
1. Liefern Sie nicht „blind“. Klären Sie, wer genau Ihr Vertragspartner ist (handelt es zum Beispiel eine natürliche Person in Vertretung einer Gesellschaft?) und lassen Sie bei Neukunden die Bonität prüfen.
2. Schließen Sie einen klaren Vertrag.
3. Liefern Sie im Zweifel nur gegen Anzahlung, Vorauskasse oder Barzahlung.
4. Lassen Sie sich den Erhalt der Ware oder die Abnahme der Leistung bestätigen.
5. Sorgen Sie für eine funktionierende Buchhaltung: Versenden Sie Rechnungen zügig unter Angabe eines klar definierten Zahlungsziels und kontrollieren Sie die Zahlungseingänge regelmäßig. So können Sie bei Zahlungsverzögerungen sofort reagieren.
6. Warenlieferungen können Sie durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt absichern. Gelieferte Ware geht dann erst mit Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Der Vorteil: Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden sichern Sie sich den Zugriff, weil die Ware nicht in die Insolvenzmasse fällt.
7. Beauftragen Sie nach einer freundlichen Zahlungserinnerung und einer verbindlichen Mahnung (Einschreiben!) zügig einen Rechtsanwalt. Wer zu erst kommt, mahlt zu erst. Die Anwaltskosten können vom Schulder als Verzugsschaden verlangt werden.
1. Lärm - innerhalb eines Wohnhauses
Grundsätzlich ist die Hausordnung des Vermieters zu beachten.
Badewanne: Auch nach 22 Uhr darf der Mieter baden und duschen, ein Verbot in der Hausordnung ist nach der überwiegenden Rechtsprechung unzulässig.
Staubsauger: Sollen grundsätzlich während der Ruhezeit in den Mittagsstunden und in der Nachtzeit nicht in Betrieb genommen werden.
Bohrmaschine: Der Einsatz von Bohrmaschinen ist heute für viele selbstverständlich geworden. Der damit verbundene Lärm muss von den übrigen Bewohnern hingenommen werden, wenn die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden. Nachbarn, die ständig als Hobby-Heimwerker tätig sind, müssen nicht geduldet werden. Problematisch ist allerdings der Nachweis einer übermäßigen Betätigung.
Musik: Der Mieter darf in seiner Wohnung musizieren, Radio oder CDs hören und fernsehen. Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allem während der üblichen oder durch die Hausordnung festgelegten Ruhzeiten (mittags 13- 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr morgens. In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, ca. 2 Stunden täglich auf seinem Instrument zu spielen, dies kann ihm auch nicht durch Mietvertrag untersagt werden.
2. Lärm - vom Nachbargrundstück
Es gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach zwischen 22 und 6 Uhr absolute Ruhe herrschen muss.
Baulärm: Lärm von der benachbarten Baustelle berechtigt den Mieter auch dann zur Mietminderung, wenn der Vermieter mit dem Baulärm nichts zu tun hat. Leider gerade in Innenstädten werden oft Ausnahmegenehmigungen erteilt, Auskunft erteilt im Einzelfall das zuständige Ordnungsamt, das auch Sanktionen erteilt bei Verstößen.
Rasenmäher: Rasenmäher dürfen an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht genutzt werden. Diese Verbote gelten auch für verschiedene andere Lärm erzeugende Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.
Hahnenkrähen: Ein Hahn darf grundsätzlich krähen, zumindest im ländlichen Bereich. Allerdings sind Lärmbelästigungen auch in noch dörflicher Stadtgegend nicht einschränkungslos zu dulden. Der Hahn ist nach überwiegender Rechtsprechung von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens schalldicht zu verwahren.
Hundegebell: Übermäßiges Hundegebell braucht man nicht hinzunehmen, wohl aber, dass Nachbars Katze gelegentlich über das eigene Grundstück streift.
Party und Grillen: Der grillende Nachbar ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Nachbarn durch übermäßigen Lärm durch Partys nicht gestört werden. Insbesondere muss ab 22 Uhr auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden. Beim Grillen im Freien muss darauf geachtet werden, dass kein Qualm entsteht, der den Nachbarn in die Wohnräume eindringt. Der Mieter darf nur dann auf seinem Balkon grillen, wenn ihm dies nicht durch Mietvertrag oder Hausordnung untersagt wurde und keine Brandgefahr besteht. Es gibt kein Recht, die Nachbarn einmal im Monat in der Nachtruhe zu stören. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung dazu, wie oft Grillen und Partys erlaubt sind. Grundsätzlich ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Einhaltung der Ruhezeiten zu beachten.
Unternehmer
Selbstständige und Unternehmer, die auf einen Ehevertrag verzichten, riskieren ihre Existenz. Oder zumindest die ihres Betriebs. Grund: Ohne Sonderregelungen muss der Unternehmer seinen Ex-Partner im Ernstfall bis zur Hälfte des Firmenwertes auszahlen. Nicht selten ist das nur möglich, wenn der Betrieb zerschlagen wird.
Erben
Erbschaften und Schenkungen fallen zwar nicht direkt in den Zugewinn, sondern werden zum Startkapital des Erben hinzugerechnet. Von den Wertsteigerungen, etwa aus Aktienfonds oder Immobilien, profitiert der Ex-Partner aber in vollem Umfang. Wer das Familienerbe vor dem Zugriff des Verflossenen schützen will, sollte daher eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Multi-Kulti-Ehe
Je bunter die Ehe, desto bunter geht es oft auch bei der Scheidung zu. Nicht selten flüchtet der ausländische Partner nach der Scheidung in sein Heimatland – und macht von dort aus umfassende Rechte geltend. Das kann ausgesprochen unangenehm werden. Internationale Ehen sollten daher immer mit einem Ehevertrag besiegelt werden, der eindeutig festlegt, welches Rechtssystem im Fall der Scheidung zum Tragen kommt.
Alte Männer - junge Frauen
Paare, bei denen einer der Partner doppelt so alt und viermal so reich ist wie seine bessere Hälfte, sollten sich vor dem Gang zum Altar in jedem Fall vertraglich absichern. Zwar werden solche Ehen nur aus Liebe geschlossen, kommt es aber doch zum Bruch, schützt der Vertrag zumindest vor unerwünschten finanziellen Folgen.