Nach der Vorschrift des § 1 BGB-InfoV, der die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen - also z.B. Internetgeschäften - regelt, muss:
der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten.
Verstößt der Anbieter gegen diese Vorschriften, liegt in aller Regel ein Wettbewerbsverstoß vor, der einen Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Das Unangenehme sind die dabei anfallenden Kosten, die der berechtigt Abgemahnte zu tragen hat. Das Riskio, angemahnt zu werden, ist gar nicht so gering, da verschiedene Institutionen hier einen richtigen "Geschäftszweig" entwickelt haben.
Interessant ist hierzu eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Dieses hat entschieden, daß ein Handelsunternehmen, das im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens benennt, zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten verstößt, gleichwohl jedoch nicht abgemahnt werden kann. Das Kammergericht Berlin sah darin lediglich einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.
Es lohnt sich also im Einzelfall, eine Abmahnung vor Abgabe der Unterlassungserklärung der anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008 Aktenzeichen: 5 W 41/08
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze