Ein erst einige Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug kann wegen seiner Laufleistung nicht mehr als "Neuwagen" angesehen werden. Nach einem Verkehrsunfall kommt eine Neuwagenentschädigung meist nur bis zu einer Laufleistung von 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein Luxuswagen erheblich beschädigt. Die gegnerische Versicherung rechnete die nach Gutachten ermittelten Reparaturkosten ab. Der Geschädigte verlangte eine Neuwagenentschädigung, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 3.000 km gefahren war und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung entsprechend länger als Neufahrzeug anzusehen sei. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die von der Versicherung vorgenommene Abrechnung als zutreffend angesehen und einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung abgelehnt. Diese ist nämlich in den meisten Fällen nur dann möglich, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Fahrleistung von max. 1.000 km hatte und die Erstzulassung zum Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat zurückliegt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklungen und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung ist ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.000 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen war, nicht mehr als Neuwagen anzusehen. Der sogenannte "Schmelz der Neuwertigkeit", der im Falle einer erheblichen Beschädigung ausnahmsweise auch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigt, gilt hier nicht. Das bestätigen die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Voraussetzung einer Abrechnung auf Neuwagenbasis ist immer, dass erhebliche Beschädigungen vorliegen, also tragende Teile beschädigt wurden, die Laufleistung zum Unfallzeitpunkt 1.000 km nicht übersteigt und die Erstzulassung nicht länger als einen Monat zurückliegt. Weitere Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Anschaffung eines Neuwagens nachgewiesen wird.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2018 - 9 U 5/18 Fundstelle: www.justiz.nrw.de
Ja und zwar dann, wenn es sich um eine so genannte Verdachtskündigung handelt. Bei einer Verdachtskündigung geht es - wer hätte es gedacht - um eine Kündigung aufgrund eines Verdachts, und zwar auf eine rechtswidrige Handlung eines Arbeitnehmers. Und ein solcher Verdacht kann durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Eine Verdachtskündigung liegt also vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Ein Ingenieur war längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und hatte nach einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit mit seinem Firmenlaptop eine größere Datenmenge heruntergeladen. An einem Donnerstagabend erreichte ihn die Aufforderung seines Arbeitgebers zur Stellungnahme zu dem Vorfall. Dazu war ihm eine Frist bis zum folgenden Montag um 13:00 Uhr gesetzt worden. Als der Ingenieur die Frist hatte verstreichen lassen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos durch eine Verdachtskündigung. Diese war in diesem Fall jedoch unwirksam. Vor einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in jedem Fall anhören. Hier hatte er ihm eine zwar Frist zur Stellungnahme gesetzt - diese war jedoch viel zu knapp bemessen. In Anbetracht des Umstands, dass sich die Parteien bereits in anderen Auseinandersetzungen befunden hatten, in denen sich der Ingenieur stets anwaltlich vertreten ließ, war die gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen mit nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen zu kurz berechnet. Denn der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer mehr Zeit geben oder eben auch direkt dem Rechtsanwalt das Anhörungsschreiben zukommen lassen müssen. Somit war die Kündigung unwirksam.
Hinweis: Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber angehört werden. Soll das schriftlich erfolgen, muss dem Arbeitnehmer auch eine angemessene Frist gewährt werden.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.03.2018 - 3 Sa 398/17 Fundstelle: www.schleswig-holstein.de zum Thema: Arbeitsrecht
Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung von Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegenkommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden. In einer Einbahnstraße wollte ein Verkehrsteilnehmer vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfahren. Hierbei sicherte er sich nach hinten ab. Nachdem er einige Zentimeter Richtung Fahrbahn gefahren war, erkannte er ein die Einbahnstraße rückwärts entlangfahrendes Fahrzeug und hielt sofort an. Trotzdem kam es zur Kollision. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf trifft den Rückwärtsfahrenden die alleinige Haftung. Er hätte in der Einbahnstraße nicht rückwärtsfahren dürfen, um zu einem freien Parkplatz zu kommen. In einer Einbahnstraße ist allenfalls erlaubt, rückwärts in eine freie Parklücke einzuparken, nicht aber rückwärts dorthin zu fahren. Den aus der Parklücke Herausfahrenden traf auch kein Mitverschulden, da er sofort anhielt, als er das rückwärtsfahrende Fahrzeug erkannte.
Hinweis: Die Entscheidung entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung und wird mit der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens in einer Einbahnstraße begründet, da in einer solchen niemand mit ihm entgegenkommendem Verkehr rechnet. Denn weder Fußgänger noch in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrende Verkehrsteilnehmer richten ihre Aufmerksamkeit auf Verkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung aus - egal, ob dieser ihnen in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt entgegenkommt. Wer in einer Einbahnstraße rückwärts fährt, muss den rückwärtigen Verkehr ständig äußerst sorgfältig beobachten und sofort anhalten können. Bei einem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein alleiniges Verschulden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2017 - I-1 U 133/16 Fundstelle: www.justiz.nrw.de zum Thema: Verkehrsrecht
Auch Bereitschaftsdienste können in der Praxis sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, wie der folgende Fall ganz deutlich zeigt. Hierbei ging um einen freiwilligen Feuerwehrmann in Belgien. Dieser war neben seiner Feuerwehrtätigkeit als Arbeitnehmer tätig. Während seiner Bereitschaftszeit musste er nicht nur erreichbar sein, sondern war sogar verpflichtet, einem Ruf zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten und dazu an einem bestimmten Ort persönlich anwesend sein. Nun klagte der Feuerwehrmann auf Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste. Diese seien seiner Auffassung nach als Arbeitszeit einzuordnen. Der Europäische Gerichtshof stellte dazu klar, dass die zu Hause geleistete Bereitschaftszeit unter bestimmten Umständen tatsächlich Arbeitszeit darstellen kann. Denn die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, war bei dem Feuerwehrmann extrem eingeschränkt, da er innerhalb von nur acht Minuten am Einsatzort eintreffen musste. Für die Einordnung als "Arbeitszeit" ist es entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls eine sofortige Leistung erbringen zu können. Und genau das war hier der Fall gewesen. Es handelte sich bei den Bereitschaftsdiensten hier also tatsächlich um Arbeitszeit.
Hinweis: Ein wichtiges Urteil für alle Arbeitnehmer, die Bereitschaftszeiten leisten. Aber auch Arbeitgeber sollten dieses Urteil kennen. Ab sofort gilt: Wenn ein Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit zu Hause bleiben muss und die Verpflichtung hat, innerhalb kurzer Zeit bei der Arbeit zu erscheinen, ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 21.02.2018 - C-518/15
Allgemein gilt, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch ganz so pauschal gilt das nicht. Wenn Eltern ihre Kinder altersentsprechend frei sich bewegen lassen, dann sind sie für eintretende Schäden nicht ohne weiteres verantwortlich. Das zeigt sich an einem Fall, den das Landgericht Wuppertal (LG) zu entscheiden hatte. Eine Neunjährige fuhr mit dem Fahrrad in Begleitung ihres knapp achtjährigen Bruders von der Sportstunde nach Hause. Dabei fuhr sie schließlich in einen geparkten Pkw, dessen Halter die Eltern des Mädchens auf 2 Schadensersatz verklagte. Doch allein der Umstand, dass die Eltern ihr Kind unbeaufsichtigt vom Sport nach Hause fahren ließen, als es zu dem Vorfall kam, führe laut LG nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Einem neunjährigen Kind attestiert das Gericht die Fähigkeit, ein Rad sicher zu führen. An einer Verkehrserziehung habe es im Zweifel teilgenommen und verfüge auch über eine gewisse ausreichende Fahrpraxis. Auf bekannten Wegen - wie denen zwischen Schule und zu Hause - könne es deshalb unbeaufsichtigt fahren. Wenn es dennoch zu einem Unfall komme, so sei es nicht möglich, die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung zu ziehen. Aber - und das war vorliegend das Besondere: Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasse auch die Pflicht, darauf zu achten, dass das Fahrrad des Kindes technisch in Ordnung ist und das Kind beim Fahren geeignete Kleidung trägt. Ferner sei es unerlässlich, dass die Eltern ihr Kind darauf hinweisen, dass das Fahren mit ungeeigneter Kleidung und einem technisch unsicheren Rad Gefahren mit sich bringe. Im entschiedenen Fall trug das Mädchen eine Jogginghose und das Rad hatte keinen Kettenschutz (Schutzblech). Die mit diesen Umständen einhergehende Gefahr hatte sich realisiert: Die Hose geriert "in die Kette", das Kind schaute runter, versuchte, die Hose zu befreien, und fuhr genau dabei in das stehende Fahrzeug. Für diesen Schaden hatten die Eltern dann in der Tat geradezustehen - und das wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Hinweis: Richten Kinder einen Schaden an, so haften die Eltern nicht automatisch. Dafür bedarf es stets einer konkreten Aufsichtspflichtverletzung.
Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 17.10.2017 - 16 S 19/17 Fundstelle: www.justiz.nrw.de zum Thema: Familienrecht
Nicht alle Arbeitnehmer erhalten zum Jahresende überhaupt noch Sonderzahlungen. Und selbst jene, die noch Weihnachtsgeld beziehen, müssen mit Kürzungen seitens des Arbeitgebers rechnen. So auch in diesem Fall, den das Bundesarbeitsgericht entscheiden musste. Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation ausgehandelt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden sollte. Maximal sollte es ein zusätzliches Gehalt geben. Zudem wurde im Juni eines jeden Jahres ein Vorschuss von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt. In einem Jahr erhielt die Arbeitnehmerin zwar noch ein halbes Bruttomonatsgehalt im Juni, die zweite Hälfte der Weihnachtsgratifikation wurde aber nicht mehr ausgezahlt. Die Begründung des Arbeitgebers: Er mache Verluste. Die Arbeitnehmerin klagte trotzdem die zweite Hälfte ihrer Weihnachtsgratifikation ein - und tat dies vergeblich. Der Arbeitgeber hatte sich zwar grundsätzlich im Arbeitsvertrag zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe konnte er jedoch laut § 315 BGB nach billigem Ermessen einseitig bestimmen. Das (vorbehaltene) einseitige Leistungsbestimmungsrecht erlaubt dem Arbeitgeber eine begründete Kürzung. Dieses Ermessen hatte der Arbeitgeber auch ausgeübt und entschieden, dass der zweite Teil der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausbezahlt werden könne. Die Richter meinten, diese Entscheidung hätte der sogenannten Billigkeit entsprochen, da der Arbeitgeber im Einzelnen dargelegt hatte, welche wirtschaftlichen Faktoren ihn zu der Entscheidung bewogen hatten.
Hinweis: Hat sich der Arbeitgeber also bei der Höhe einer Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten, kann eine Kürzung rechtmäßig sein.
Quelle: BAG, Urt. v. 23.08.2017 - 10 AZR 376/16
Es geht um das Recht am gesprochenen Wort und der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Personalgespräch einlädt, rechnet er nicht damit, dass das Personalgespräch vom Arbeitnehmer aufgezeichnet wird. Ein Arbeitnehmer soll Kolleginnen und Kollegen beleidigt und bedroht haben. Er wurde deshalb zuerst abgemahnt und dann zu einem Personalgespräch geladen. Dieses Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer, seinem Vorgesetzten und einem Vertreter des Betriebsrats zeichnete der Arbeitnehmer mit seinem Smartphone auf, ohne das den anderen mitzuteilen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die dagegen eingelegte Kündigungsschutzklage war erfolglos. Ein solcher heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nämlich auf die damit verbundene Verletzung der Interessen des Arbeitgebers an. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts folgt. Dazu gehört in bestimmten Grenzen das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundgesetz schützt die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Hinweis: Es steht also glasklar fest, dass einem Arbeitnehmer, der ein Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, fristlos gekündigt werden darf. Das gilt im Übrigen auch für den umgedrehten Fall.
Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 23.08.2017 - 6 Sa 137/17
Fahren Motorradfahrer in Kolonne ohne Sicherheitsabstand und in wechselnder Reihenfolge, führt dies bei einem Unfall zu einem Haftungsausschluss. Eine aus vier Personen bestehende Motorradgruppe befuhr eine Landstraße. Der an erster Stelle der Kolonne fahrende Motorradfahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der an zweiter Stelle Fahrende stürzte, der Motorradfahrer hinter ihm kam ebenfalls zu Fall und verletzte hierbei den Vorausfahrenden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, da die Haftung wegen eines Haftungsverzichts ausgeschlossen ist. Die Motorradfahrer waren in einer Gruppe ohne feste Reihenfolge gefahren und hatten den erforderlichen Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten. Die Motorradfahrer sind deshalb gemeinsam ein besonderes Risiko eingegangen, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Alle nahmen somit billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder die hinter ihnen Fahrenden bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen können und es zu Schädigungen anderer Teilnehmer kommen kann. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn jeder Teilnehmer bei getauschten Positionen ebenso wie der geschädigte Anspruchsteller in die Lage hätte kommen können.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei regelkonformem Verhalten die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen sind, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.