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Dietze und Partner 2014

2021

Während für die einen das Homeoffice in der Pandemie ein Alptraum war, haben es andere durchaus zu schätzen gelernt. Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Weisung zur Heimarbeit wieder ändert und sich die Vor-Ort-Präsenz seiner Arbeitnehmer zurückwünscht, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG), der die Rechte zur Bestimmung des Arbeitsorts sehr gut verdeutlicht. Der Arbeitnehmer war als Grafiker beschäftigt und arbeitete im Betrieb des Arbeitgebers. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter mit Erlaubnis des Geschäftsführers im Homeoffice. Nur das Sekretariat musste im eingeschränkten Umfang im Münchener Büro anwesend sein. Dann wies der Geschäftsführer allerdings den Grafiker an, die Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Dagegen zog der Arbeitnehmer im Eilverfahren vor die Arbeitsgerichte. Er meinte, ihm müsse das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet werden. Das LAG war anderer Auffassung. Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter gestattet hat, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern. Das gilt insbesondere, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung gewährt kein subjektives Recht auf Homeoffice. Selbst die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Corona anzustecken, sowie das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. 
Hinweis: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist häufig weitreichender, als manche Arbeitnehmer es vermuten. Der Arbeitgeber darf nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag oder das Gesetz festgelegt sind. 

Quelle: LAG München, Urt. v. 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 Fundstelle: www.gesetze-bayern.de zum Thema: Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Im neuen Bußgeldkatalog werden viele Verstöße im Straßenverkehr härter bestraft. 
Geschwindigkeitssünder zahlen teilweise deutlich mehr, wobei die Punktegrenzen und Fahrverbotsgrenzen bestehen bleiben. So kosten aber beispielsweise innerorts bis zu 10 km/h zu viel 30 statt wie bisher 15 Euro, häufig verdoppeln sich die Geldstrafen bei Geschwindigkeitsverstößen also. 

Aber auch andere Strafen wurden angehoben. Besonders Falschparker und rücksichtslose Fahrmanöver werden in Zukunft härter sanktioniert. So muss man bis zu 55 statt 15 Euro für einen einfachen Parkverstoß bezahlen. 
Das Parken auf Rad- und Gehwegen oder in 2. Reihe "bringt" schnell 70 Euro statt 35 Euro und wird zusätzlich mit einem Punkt geahndet, wenn der Verstoß länger als eine Stunde andauert, oder eine Behinderung oder Gefährdung erfolgt.

Auch der Lärmbelästigung durch unangebrachte Fahrweise will man einen Riegel vorschieben. Statt bisher 20 Euro müssen "Autoposer" dann 100 Euro zahlen und kassieren einen Punkt. 

Zudem wird ein neuer Tatbestand eingeführt: Das unerlaubte Nutzen oder Durchfahren einer Rettungsgasse wird 200-300 Euro kosten und zusätzlich mit 1 Monat Fahrverbot bestraft werden. 

Eine sehr gute Gesamtübersicht findet sich auf der Homepage des ADAC -> https://www.adac.de/news/einigung-bussgeldkatalog


Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Kün­digt ein Ar­beit­neh­mer sein Ar­beits­ver­hält­nis und wird er am Tag der Kün­di­gung ar­beits­un­fä­hig krank­ge­schrie­ben, kann dies den Be­weis­wert der Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ins­be­son­de­re dann er­schüt­tern, wenn die be­schei­nig­te Ar­beits­un­fä­hig­keit pass­ge­nau die Dauer der Kün­di­gungs­frist um­fasst. Dies hat kürzlich das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den und die Klage einer kauf­män­ni­sche An­ge­stell­ten ab­ge­wie­sen. 
  
Die Klä­ge­rin war bei der Be­klag­ten seit Ende Au­gust 2018 be­schäf­tigt. Am 08.02.2019 kün­dig­te sie das Ar­beits­ver­hält­nis zum 22.02.2019 und legte der Ar­beit­ge­be­rin eine auf den 08.02.2019 da­tier­te, als Erst­be­schei­ni­gung ge­kenn­zeich­ne­te Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor. Diese ver­wei­ger­te die Ent­gelt­fort­zah­lung. Der Be­weis­wert der Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung sei er­schüt­tert, weil diese genau die Rest­lauf­zeit des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nach der Ei­gen­kün­di­gung der Klä­ge­rin ab­de­cke. Die Ar­beit­neh­me­rin hat dem­ge­gen­über gel­tend ge­macht, sie sei ord­nungs­ge­mäß krank­ge­schrie­ben ge­we­sen und habe vor einem Burn-Out ge­stan­den. Die Vor­in­stan­zen haben der auf Ent­gelt­fort­zah­lung für die Zeit vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 ge­rich­te­ten Zah­lungs­kla­ge statt­ge­ge­ben. 

Die vom Senat nach­träg­lich zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on der Be­klag­ten hatte vor dem BAG Er­folg. Die ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­te­rin habe die von ihr be­haup­te­te Ar­beits­un­fä­hig­keit im Streit­zeit­raum zwar zu­nächst mit einer Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nach­ge­wie­sen. Diese sei auch das ge­setz­lich vor­ge­se­he­ne Be­weis­mit­tel. Des­sen Be­weis­wert könne der Ar­beit­ge­ber aber er­schüt­tern, wenn er tat­säch­li­che Um­stän­de dar­legt und ge­ge­be­nen­falls be­weist, die An­lass zu ernst­haf­ten Zwei­feln an der Ar­beits­un­fä­hig­keit geben. Ge­lin­ge das dem Ar­beit­ge­ber, müsse der Ar­beit­neh­mer sub­stan­ti­iert dar­le­gen und be­wei­sen, dass er ar­beits­un­fä­hig war. Der Be­weis könne ins­be­son­de­re durch Ver­neh­mung des be­han­deln­den Arz­tes nach ent­spre­chen­der Be­frei­ung von der Schwei­ge­pflicht er­fol­gen. 

Nach die­sen Grund­sät­zen habe die Be­klag­te den Be­weis­wert der Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung er­schüt­tert. Die Ko­in­zi­denz zwi­schen der Kün­di­gung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 be­schei­nig­ten Ar­beits­un­fä­hig­keit be­grün­de einen ernst­haf­ten Zwei­fel an der be­schei­nig­ten Ar­beits­un­fä­hig­keit. Die Klä­ge­rin sei im Pro­zess ihrer Dar­le­gungs­last zum Be­stehen einer Ar­beits­un­fä­hig­keit – auch nach Hin­weis des Se­nats – nicht hin­rei­chend kon­kret nach­ge­kom­men. 


BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 ; Quelle: Redaktion beck-aktuell, 8. Sep 2021





Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Der Kinderwunsch eines lesbischen Paars kann durch eine private Samenspende erfüllt werden. Rechtlich unklar war bislang, ob der Samenspender ein Umgangsrecht hat, wenn das hieraus entstandene Kind durch (Stiefkind-)Adoption bereits zwei Elternteile hat. Da solch eine Frage durch ihre Auswirkungen hochkomplex ist und bestehende Gesetze sich meist auf heterosexuelle Elternschaften beziehen, musste sie vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden. Das mittlerweile siebenjährige Kind, um dessen Wohl es hier ging, weiß, dass der Kläger sein Erzeuger ist. Denn dieser durfte das Kind in den ersten fünf Lebensjahren auch besuchen. Dann kam es zu einem Zerwürfnis unter den Erwachsenen, als der Mann gegenüber den rechtlichen Eltern den Wunsch äußerte, mehr Umgang mit dem Kind zu haben - auch bei sich zuhause, auch im Alltag und auch mal für einen längeren Zeitraum. Der Kontakt brach ab, und sowohl das Amtsgericht als auch das zweitinstanzliche Berliner Kammergericht (KG) konnten nicht feststellen, dass Verfassung oder Gesetzgeber eine dreifache Elternschaft vorsehen. Denn zwei Eltern habe das Kind schließlich. Rein rechtlich hat das Kind also keinen Vater, sondern zwei Mütter, da die leibliche Mutter ihrer Lebenspartnerin die sogenannte Stiefkindadoption zugestanden hat. Der BGH sah dennoch den Anwendungsbereich von § 1686a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch für gegeben an, der das Umgangsrecht des leiblichen Vaters regelt, sofern dieser ernsthaftes Interesse an dem Kind zeige. Eine Adoption schließe dieses Umgangsrecht nicht aus. Dass das Kind durch eine sogenannte private Samenspende gezeugt wurde, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht. Im Unterschied zu einer ärztlich unterstützten Befruchtung ist hier die Feststellung der Vaterschaft gesetzlich auch nicht versperrt. Letztendlich sieht der BGH in der Sache keinen Unterschied zwischen der Stiefkindadoption durch einen Ehemann oder durch eine Lebenspartnerin der leiblichen Mutter. Ob und in welchem Umfang der Umgang zu regeln ist, beurteilt sich aber auch hier danach, inwieweit der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt. Die konkreten Umstände muss nun das vorinstanzliche KG ermitteln - und dabei insbesondere auch das betroffene Kind anhören. 
Hinweis: Die BGH-Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Eltern, denn bei der Stiefkindadoption durch einen Ehemann würden auch die Umgangsrechte des leiblichen Vaters nicht gekappt. Für lesbische Paare, die sich für eine private Samenspende entscheiden, bedeutet dies, dass sie den Erzeuger als Vaterfigur einbinden müssen - sofern dieser Interesse am Kind hat.

BGH, Beschl. v. 16.06.2021 - XII ZB 58/20



Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Das Jugendliche gegen COVID-19 geimpft werden können, führt vor den Gerichten zu neuen Streitigkeiten. Denn klar ist, dass sich viele Elternteile bei diesem umstrittenen Thema alles andere als einig sind - völlig unabhängig davon, ob diese zusammen oder getrennt leben. Im Folgenden war es daher am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu befinden, wer beim gemeinsam ausgeübten Sorgerecht hier das Sagen hat - und vor allem auch warum. Im konkreten Fall wollte sich ein Kindesvater nicht damit abfinden, dass der - die Impfung befürwortenden - Kindesmutter durch das erstinstanzliche Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis über die altersentsprechende Durchführung der Standardimpfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) für den gemeinsamen Sohn übertragen wurde. Hierzu nahm das OLG Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte bereits 2017 seine Entscheidungsfindung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Dem ist das OLG folglich auch für die Impfung gegen das Coronavirus gefolgt. Demnach ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, "dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird". Geht es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Da laut STIKO-Empfehlung die Impffähigkeit in der konkreten Situation unter Berücksichtigung etwaiger Kontraindikationen ärztlich zu prüfen sei, bedarf es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden 3 gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit seines Kindes selbst tragen die Empfehlungen ebenfalls Rechnung. Für den Impfvorgang werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, wurde hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinweis: Bei Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge orientieren die Gerichte sich regelmäßig an der Schulmedizin. 
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.03.2021 - 6 UF 3/21

Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig
Das Äußern innerbetrieblicher Missstände darf in der Regel nicht zu Sanktionen - etwa einer Versetzung - führen. Was in diesem Zuge genau unter einer Strafversetzung zu verstehen ist, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Herne prüfen. Eine Krankenschwester klagte hier gegen ihre Versetzung, die sie auf ihre Kritik zu den Tragezeiten von FFP2-Masken zurückführte. Die Krankenschwester war auf der Intensivstation eingesetzt und hatte Probleme mit dem Tragen der FFP2-Masken. Der Betriebsarzt war der Auffassung, dass eine Tragezeit von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Pause von 15 Minuten in Ordnung sei. Die Krankenschwester verwies jedoch auf den Gesundheitsschutz und meinte, dass die Tragezeiten auf der Station von den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abwichen, die eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Pausenzeit von 30 Minuten ausweisen. Die Krankenschwester wurde durch die Arbeitgeberin auf eine andere Station des Krankenhauses versetzt. Dagegen wollte die Frau vorgehen. Sie meinte, die Versetzung sei rechtswidrig, und sie wolle weiterhin auf der Intensivstation tätig sein. Für die Arbeitgeberin dagegen war die Versetzung von ihrem Direktions- und Weisungsrecht gedeckt. Sie habe lediglich den Betriebsfrieden und die Interessen der Krankenschwester im Blick gehabt. Auf der neuen Station sei ein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken nicht notwendig. Das ArbG teilte die Ansicht der Arbeitgeberin und wies die Klage der Krankenschwester ab. Die Arbeitgeberin durfte in dem Fall der Krankenschwester einen anderen Arbeitsplatz zuweisen, worin das Gericht keine Strafversetzung erkennen konnte, die Arbeitgeberin habe damit die beiderseitigen Interessen ordnungsgemäß berücksichtigt. 
Hinweis: Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber überhaupt einen Arbeitnehmer versetzen. Ob die Versetzung im Einzelfall rechtmäßig ist, kann ein Rechtsanwalt prüfen. 

Quelle: ArbG Herne, Urt. v. 06.05.2021 - 4 Ca 2437/20

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wer gleich mehrere Temposchilder missachtet, muss mit erhöhtem Bußgeld oder einem Fahrverbot rechnen, selbst wenn die Höhe der Überschreitung eigentlich kein Fahrverbot rechtfertigen würde. Wer der Meinung ist, dass es sich schon lohnen muss, wenn man bereits eine ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, sollte sich den folgenden Fall zu Gemüte ziehen. Denn hier kennt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) genausowenig Spaß wie die Vorinstanz. Im konkreten Fall hatte der Betroffene mit einem Pkw eine Bundesautobahn statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal beschildert, im Abstand von jeweils rund einem Kilometer. Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten 8Regelgeldbuße von 70 EUR geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht (AG) die Geldbuße sogar auf 85 EUR erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hat die Rechtsauffassung des AG bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von "gewöhnlichen" Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Und genau dies war bei der mehrfachen Missachtung der Beschilderungen der Fall. Hinweis: Die Regelgeldbußen gehen von einem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad aus. Bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung ist dieser Maßstab überschritten. Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er - wenn nicht gar vorsätzlich - mit gesteigerter Fahrlässigkeit. Deshalb kann gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. 
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2021 - 4 OWi 6 SsRs 26/21

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
In Deutschland gibt es keine Pflicht zur Impfung gegen Covid 19. Allerdings steht im Infektionsschutzgesetz, dass unter bestimmten Voraussetzungen Schutzimpfungen angeordnet werden können, wenn eine übertragbare Krankheit mit schweren Verläufen auftritt und eine epidemische Verbreitung vorliegt. Bis jetzt hat die Bundesregierung einen Impfzwang abgelehnt, man setzt auf Aufklärung und Freiwilligkeit mund das ist gut so. Wie die rechtliche Diskussion über die Pflicht zur Impfung gegen Masern als Voraussetzung einer Betreuung in öffentlichen Einrichtungen zeigt, kann man rechtlich sehr darüber streiten, ob eine solche Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen würde oder verfassungswidrig wäre. 
Ob bestimmte Berufsgruppen, wie Pflegekräfte, zur Corona-Schutzimpfung verpflichtet werden können ist eine andere Sache. Für die Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht kommt es darauf an, ob die Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, sie zur Förderung des Ziels geeignet und erforderlich ist und der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht, also angemessen ist. Eine branchenspezifische Impfpflicht wäre wohl geeignet, den legitimen Zweck der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erreichen.

Aber was ist jetzt, wenn Geimpfte (zu Recht, da wohl deutlich weniger infektiös) mehr Grundrechts zurück und Nichtgeimpfte (ebenfalls zu Recht, da es keine Impfplicht gibt) keine Nachteile fordern? Klar ist, die Freiheitsdebatte setzt die Impfverweigerer unter Druck und die Politik hat immer wieder betont, dass es keine Ausnahmen für Geimpfte geben soll. Der Diskurs über die Impfplicht, hat sich verschoben in Richtung der Zurückerlangung der Grundrechte für Geimpfte. Es zeigt sich deutlich, es ist wie immer, die Freiheit des einen findet ihre Grenze am Freiraum des anderen.

Die Politik steht unter Druck und hat hier eine extrem schwierige Aufgabe. Klar man kann Geimpften und Genesenen mit einem Impfpass die Rechte zurückgeben und alle anderen müssen einen Schnelltest vorlegen, aber von so negativ Getesteten geht scheinbar eine höhere Gefahr aus, als von Geimpften und Genesenen. Und es kann sein, dass die Gerichte, bald Tatsachen schaffen und die Einschränkungen für Geimpfte und Genesene zumindest teilweise kippen. Am Bundesverfassungsgericht sind bereits über 65 Verfassungsbeschwerden anhängig ein Kernpunkt sind die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte. 

Und klar ist auch, dass unabhängig von staatlicher Einflussnahme die Privatwirtschaft im Sinne ihres Hausrechts Einschränkungen für Nicht-Geimpfte machen kann.



Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Ein Mandant hat wegen der Benutzung es Pfades ein Bußgeld erhalten und wir geben hier unsere Argumentation gegenüber dem Gericht wieder: 

... wird in Ergänzung des bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf die im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse folgendes vorgetragen: 

1. Dem Betroffenen wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 des Sächsischen Waldgesetzes vorgeworfen, wonach dieser angeblich fahrlässig ordnungswidrig gehandelt hat, in dem er am 20.08.2020 gegen 13.05 Uhr mit seinem Mountainbike auf einen „Pfad“ gefahren sein soll. Insoweit wird festgestellt, dass dem Sächsischen Waldgesetz, welches als Rechtsgrundlage des Bußgeldbescheides benannt ist, der Begriff „Pfad“ nicht zu entnehmen ist. Der im Bußgeldbescheid aufgeführte Sachverhalt ist schon insoweit auf der Tatbestandsseite fehlerhaft. Das Sächsische Waldgesetz sieht in § 11 Abs. 1 S. 1 zunächst einmal ein allgemeines Betretungsrecht vor. In S. 2 der genannten Vorschrift wird dieses Betretungsrecht für das hier in Rede stehende Radfahren insoweit eingeschränkt, als dass dieses nur auf Straßen und Wegen gestattet ist. Auf Pfaden scheint es (jedenfalls) gestattet zu sein, insoweit wird auf ein Material „Mountainbiking im Wald“ des Staatsbetriebs Sachsenforst – diesem Schriftsatz als Anlage A beigefügt -, abrufbar über die Internetseite https:www.sbs.sachsen.de verwiesen. Abgesehen davon, dass sich der Staatsbetrieb Sachsenforst als Verwaltung ermächtigt, in diesem Material zu definieren, was Fußwege sind, dazu später, wird im letzten Absatz auf S. 1 explizit ausgeführt, dass die Nutzung von Waldwegen als sogenannte Mountainbike-/Single-Trails dann möglich ist, wenn eine Gefährdung anderer Erholungssuchender und eine Beeinträchtigung der Waldfunktion ausgeschlossen sind. Aus Sicht der Verteidigung ist klar, dass ein sogenannter Mountainbike-/Single-Trail ein schmaler Pfad ist, der mit nur einem Fahrrad befahren werden kann. Festzuhalten bis hierher bleibt also, dass dieses offizielle Material des Staatsbetriebes Sachsenforst die Nutzung von Waldwegen als Single-Trails erlaubt, während der in Rede stehende Bußgeldbescheid genau dies den Betroffenen zum Tatvorwurf macht. In § 11 Abs. 1 S. 4 ist normiert, das Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen nicht gestattet ist. Bei dem in Augenschein genommenen Weg handelt es sich erkennbar nicht um einen Sport- und Lehrpfad, so dass sich für die Verteidigung die Frage stellt, ob ein Fußweg vorliegt? 

2. Was ein Fußweg ist, hat der Gesetzgeber nicht legal definiert. Klar ist zunächst, dass das Betreten des Waldes auch für sportliche Aktivitäten und das Radfahren gestattet ist, sich aber weder eine Definition der Begriffe „Weg“, noch „Fußweg“ findet. Wenn man außerhalb des Gesetzestextes recherchiert, finden sich Definitionen, wonach ein „Weg“ als „einfache, oft geringer befestigte, aber auch unbefestigte, als allgemeiner Weg nicht qualifizierte Verkehrslinie zum Begehen oder Befahren“ beschrieben wird. Ein „Weg“ wird auch als natürliche, durch Festtreten entstandene oder künstlich angelegte, nicht oder nur wenig dauerhaft befestigte, relativ schmale Bahn definiert. Unter Berücksichtigung dieser Definitionen bzw. Beschreibungen dürfte klar sein, dass es sich bei den im Ortstermin besichtigten „Bahnen“ jedenfalls um Wege handelt, der Betroffene also nicht quer durch den Waldbestand gefahren ist. Das Wort „Fußweg“ hat nur einen beschränkten Bedeutungsgehalt, nämlich den, dass man zu Fuß auf diesem Weg gehen kann. Dies hilft aber nicht weiter, da man auf allen „Wegen“ von der Autobahn bis zum beschriebenen Pfad zu Fuß gehen kann, der Bedeutungsgehalt des Wortes Fußweg ist also erst durch einen (selbst) gewählten Bezug herzustellen. Der Begriff Fußweg ist also unbestimmt und die einzig sinnvolle wörtliche Auslegungsmöglichkeit ist deshalb, den Bezug zur erlaubten bzw. verbotenen Benutzung des Weges herzustellen. Aus Sicht des Betroffenen handelt es sich naturgemäß nicht um einen Fußweg, da er diesen ja – wie festgestellt – mit einem Fahrrad befahren konnte. Der in Rede stehende Weg schlängelt sich abfallend bei guter Wegebeschaffenheit durch den Wald und abgesehen von der Böschung, über die er auf den breiteren unteren Weg trifft, ist dieser problemlos durch jedes Kind, welches Fahrrad fahren kann, zu befahren. Die Böschung ist auf einer Länge von ca. 1,5 m in der Tat steil und eher schwierig zu befahren, dass es möglich ist hat aber der Zeuge bestätigt. Die Verteidigung verkennt insoweit nicht, dass der Eigentümer, der Staatsbetrieb Sachsenforst natürlich eine andere Sicht auf den Bezug hat, er wird möglicherweise diesen zum Zweck des Weges herstellen oder ob durch die Benutzung Schäden drohen. Damit steht fest, dass der Weg – je nach Form der Benutzung und dem gewählten Bezug – ein Fußweg oder kein Fußweg sein kann. Aus Sicht eines Rennradfahrers, dessen Fahrrad mit schmalen profillosen Reifen ausgestattet ist, dürfte jeder unbefestigte Weg ein Fußweg sein, wohingegen mit einem Mountainbike auch schmale und schwierige Wege ohne weiteres befahren werden können. Es kommt also immer auf die Perspektive des Benutzers an. Dass durch die Benutzung des in Rede stehenden Weges eine Beschädigung oder Abnutzung entsteht, wurde aus Sicht der Behörde weder dargetan und ist auch nicht der Fall. 

3. Der Rechtsbegriff „Fußweg“ kann im Kontext des Sächsischen Waldgesetzes eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung haben. Im Wege der systematischen Auslegung wäre zu ergründen, ob vorliegend ein von der wörtlichen Auslegung abweichender gesetzessystematischer Ansatz begründet werden kann. Aus Sicht der Verteidigung ist dies nicht der Fall, es handelt sich deshalb nicht um einen Fußweg, da er mit einem Fahrrad befahren werden kann und der Gesetzgeber andere „wörtliche“ Einschränkungen nicht vorgenommen hat. Es ist für die Verteidigung im Rahmen einer historischen Auslegung auch nicht zu ermitteln, welche Überlegungen der Gesetzgeber bei der Wortwahl hatte, weder im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale „Weg“ und „Fußweg“. Im Zuge einer teleologischen Auslegung ist erkennbar, dass der Gesetzgeber versucht, die verschiedenen Interessen der Natur, der Erholungssuchenden und der Eigentümer in einen Ausgleich zu bringen. Er hat deshalb das allgemeine Betretungsrecht durch das Wegegebot zunächst einmal eingeschränkt und eine weitere Einschränkung im Hinblick auf Fußwege vorgenommen. Es kann sich insoweit aber offensichtlich nicht um eine Spezialregelung zugunsten von Fußgängern handeln, etwa dergestalt, dass ein Weg erst dann mit einem Mountainbike befahren werden kann, wenn er eine gewisse Breite hat, so dass Fußgänger und Radfahrer aneinander vorbei kommen. Denn Fußgängern gebührt ohnehin der Vorrang, wie sich aus § 11 Abs. 1 S. 3 Sächsisches Waldgesetz ergibt, wo normiert ist, dass auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen ist. Dies bedeutet für den Mountainbiker nichts anderes, als dass er nötigenfalls absteigen muss, wodurch er selber zum Fußgänger wird. Es kann sich bei dem Wegegebot folglich nur um eine Regelung zugunsten der Waldeigentümer oder des Naturschutzes handeln. Dafür, dass die Regelung zugunsten der Waldeigentümer gilt, ist nichts erkennbar, aus Sicht der Verteidigung wird davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck des Fußwegeverbots der Umweltschutz ist. Es würde dann also ein Fußweg vorliegen, wenn mit der konkreten Benutzung eine Gefahr einer Naturschädigung einhergeht. Dies ist aber wiederum auch nicht der Fall. Die Auswirkung von Fahrrädern auf den Boden und den Bewuchs ist außerordentlich gering, es handelt sich nicht um einen Nationalpark oder ein Naturschutzgebiet und wenn man die beim Ortstermin durch die Waldwirtschaft und den Einsatz von Harvestern entstandenen Bodenbeschädigungen wahrgenommen hat, ist die Einwirkung von Mountainbikes auf den Boden schlicht zu vernachlässigen. Insoweit bleibt festzustellen, dass der Begriff Weg im Wald dahingehend auszulegen ist, dass damit jeder Bereich gemeint ist, der unabhängig von seiner Befestigung und Widmung als beliebig schmaler Pfad durch das Gelände führt, dessen Benutzung mit einem Fahrrad möglich ist und bei dessen Benutzung in der konkreten Form keine Schädigung der Natur zu erwarten ist. 

4. Wie die versuchte Auslegung zeigt handelt es sich bei den Begriffen „Weg“ und „Fußweg“ um unbestimmte und hochgradig auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite, deren „Deutung“ nicht im Ermessen der Verwaltung steht und die aufgrund ihrer geringen inhaltlichen Bestimmtheit schwer zu fassen sind. Weder die nutzbare Fahrbahnbreite, noch die Abgrenzung des Weges oder dessen Befestigung sind geeignet, die Unbestimmtheit aufzulösen. Wenn man als nutzbare Fahrbahnbreite auf den Abstand zwischen den rechts und links des Weges befindlichen Bäumen abstellt, dürfte gemeinhin als Pfade oder Fußwege wahrgenommene Wege tatsächlich Wege im Sinne des Gesetzes sein. Wenn man auf die nur tatsächlich befahrene Fläche abstellt, dann wahrscheinlich nicht. Würde ein asphaltierter Gehweg mit Bordstein – wie er in Ortschaften üblich ist – durch den Wald gehen mit einer Breite von angenommen 120 cm, dann würde dieser durch Kraftfahrzeuge nicht befahren werden können, wäre dann aber wahrscheinlich ein Fußweg, wenn man alle Wege zu Fußwegen macht, die nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können. Dieser fiktive Weg wäre für Radfahrer gesperrt, was offensichtlich unsinnig ist. Auf die Eignung zum Befahren abstrakt kann es also nicht ankommen, da mit geländegängigen Fahrrädern (Mountainbikes) sehr viele Wege zum Befahren geeignet sind. 

5. Eine Verurteilung des Betroffenen scheitert an § 3 OWiG in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz. Nach dem dort normierten Bestimmtheitsgebot ist es zum Schutz des Einzelnen vor unberechenbarer und nur durch übervorsichtiges Verhalten vermeidbarer Sanktionierung geboten, dass eine Bußgeldnorm so präzise und genau bestimmt ist, dass der Einzelne dieser (gegebenenfalls durch Auslegung) vorausschauend entnehmen kann, welches Verhalten verboten ist und welche Geldbuße ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht. Diese sogenannte „Orientierungsgewissheit“ ergibt sich aber für den Betroffenen vorliegend nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber die Bußgeldtatbestände nicht bis ins letzte ausführen muss, sondern es genügt, wenn er sich auf die wesentlichen Bestimmungen beschränkt, aber wenn sich – wie oben gezeigt – mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des selben Gesetzes und auch unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs eine zuverlässige Grundlage nach Auslegung und Anwendung der Norm nicht finden lässt, ist das erforderliche Maß der Bestimmtheit nicht erreicht. Der Verteidigung sind auch keine Urteile bekannt, anhand derer sich der Betroffene hätte orientieren können, wobei dies im Hinblick auf den Gesetzestext ohnehin nicht maßgeblich wäre. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Sächsisches Waldgesetz ist daher zu unbestimmt und damit keine Rechtsgrundlage für eine Bußgeldverhängung. Es ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz nicht vereinbar, wenn die Beantwortung der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen zu einer Vorschrift vorliegen, nicht generell abstrakt durch den Gesetzgeber erfolgt, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall festgelegt wird. Vorliegend findet sich im Bußgeldkatalog des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für den Sachbereich Forsten unter der Ziff. A2.1 (unbefugtes Radfahren) eine Fußnote, in der gerade durch die vollziehende Gewalt bestimmt wird, was ein Fußweg ist. Genau das ist aber mit Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz eben nicht vereinbar.

6. Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Betroffene mit seinem Mountainbike auf einem (scheinbar) erlaubten Pfad gefahren ist, was das Sächsische Waldgesetz nicht verbietet und was nach dem als Anlage A vorgelegten Material explizit erlaubt wird. Unabhängig davon scheitert die Regelung des § 11 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen am Bestimmtheitsgebot und was der Gesetzgeber genau gemeint hat und wollte ist für einen Fahrradfahrer im Wald nicht erkennbar. 

Dr. Dietze Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Mit Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12. März 2021 (Az. 6 Sa 824/20) wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die für das Jahr 2020 ungekürzten Urlaub trotz Kurzarbeit verlangte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass die Frau in Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erworben habe. Der Jahresurlaub stehe ihr somit nur anteilig zu, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Grundsätzlich dient Erholungsurlaub dem Zwecke, sich von der Arbeit zu erholen. Diese Leistungspflicht zur Arbeit wurde aber während der Kurzarbeit Null aufgehoben, die Arbeitnehmerin hat keine Arbeitsleistung erbracht. Kurzarbeiter seien in dieser Situation wie Teilzeitbeschäftigte zu behandeln, deren Anspruch auf Urlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Urlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Deutsches Recht enthält dazu keine günstigere Regelung und zudem sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Und auch der Umstand der Corona-Pandemie als Veranlassung für die Kurzarbeit ändere nichts am geltenden Recht. Allerdings hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. 
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die Weiterleitung oder Veröffentlichung von privaten Chats etwa bei und von What’s App durch Screenshots oder ähnliches sind Alltag für viele Nutzer. Einmal werden Whats App Verläufe nur der besten Freundin gezeigt, ein anderes Mal darf die Familie oder die Belegschaft mitlachen. Nur sehr wenige What´s App Nutzer sind sich über die rechtlichen Konsequenzen insoweit im Klaren. Grundsätzlich sind Nachrichten, gleich welcher Art vom Persönlichkeitsrecht des Verfassers der Nachricht geschützt und die Verbreitung oder Veröffentlichung ohne Erlaubnis, ist immer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt eben u.a. das Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort egal ob gesprochen oder geschrieben. Die Weiterleitung oder Veröffentlichung eines What´s App Chats ist also grundsätzlich verboten und u.U. strafbar. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt dann vor, wenn der Verfasser einer Nachricht bloßgestellt wird, indem die Nachricht ohne sein Einverständnis mindestens einer weiteren Person zur Verfügung gestellt wird. Dabei reicht es, wenn ein Screenshot des What´s App Chats gemacht und dieser Screenshot weitergeleitet wird. Ein Betroffener kann Unterlassungsansprüche sowie Auskunftsansprüche hinsichtlich der Fragen wann, wo und wie die privaten Nachrichten geteilt wurden geltend machen und u.U. Schmerzensgeld verlangen.
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Die Aufforderung sich einer MPU zu unterziehen, auch wenn im Hintergrund der Führerscheinentzug droht, stellt keine zwingende Anordnung dar. Sie ist kein „rechtsfähiger Bescheid“, und es gibt keine Rechtsmittel dagegen. Wenn man der Aufforderung nicht nachkommt, folgt der Bescheid zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dieser ist rechtsmittelfähig und anfechtbar. Des Weiteren kann unter Umständen die Frist zur Vorlage eines MPU-Gutachtens angefochten werden. Dies ist denkbar, wenn man wegen Drogenkonsums am Steuer eine MPU-Aufforderung erhalten hat, und die Vorlagefrist für das Gutachten zu knapp bemessen. Wenn das MPU-Gutachten negativ ausfällt, gilt man als ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr, bis man ein positives Gutachten vorweisen kann. Die Anfechtung eines MPU-Gutachtens ist rechtlich möglich. Es bestehen allerdings nur dann Erfolgsaussichten, wenn eine Fehlerhaftigkeit oder Manipulation der Untersuchung bzw. des Gutachtens nachgewiesen werden kann. Nachteilig insoweit ist, dass Sie zur Anfechtung eines negativen Gutachtens dieses bei der Führerscheinstelle vorlegen müssen, wo es für 10 Jahre Teil Ihrer Akte wird. Sie sind immer selbst Auftraggeber und Eigentümer des Gutachtens, wie bei einer ärztlichen Untersuchung, die Sie in Ihrem eigenen Interesse vornehmen lassen. Und die Ersteller des Gutachtens unterliegen der Schweigepflicht. Wenn Sie diese nicht von der Schweigepflicht entbinden, und nicht Ihr Einverständnis zur automatischen Weiterleitung des Gutachtens an die Führerscheinstelle geben, können Sie ein negatives Ergebnis schlicht und einfach verschweigen, und bei einer anderen Prüfstelle ein zweites Gutachten einholen. Eine vorgeschriebene Wartezeit zwischen zwei MPU‘s gibt es nicht. Allerdings sollten Sie unbedingt, wenn Sie einmal durchgefallen sind, eine Beratung in Anspruch nehmen, um die zweite MPU zu bestehen.
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Das OLG Dresden hat entschieden, dass für das Ladenlokal einer Einzelhändlerin, das aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen geschlossen werden musste, lediglich eine angepasste Miete zu zahlen ist. Das Gericht nahm im Streitfall eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ des Gewerbemietvertrags an und ging davon aus, dass eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % gerechtfertigt ist. Der für Gewerberaummiete zuständige 5. Zivilsenat geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankomme und die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. Es sei infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung aus den Allgemeinverfügungen vom 18. bzw. 20.03.2020 eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB des Mietvertrages eingetreten. Demnach wird eine Anpassung des Vertrages dahingehend ausgelöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert wird. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden. OLG Dresden, Urt. v. 24.02.2021 - 5 U 1782/20
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Es gilt im Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenrecht gleichermaßen – das Schweigerecht. Entweder man wird auf frischer Tat ertappt oder man erfährt mit der Post, dass ein Ermittlungsverfahren läuft. Unterdrücken Sie jetzt unbedingt das Verlangen, sich zu erklären oder zu rechtfertigen. Menschen, die von ihrer Unschuld überzeugt sind, neigen dazu, alles sofort richtigstellen zu wollen und begehen dabei fatale Fehler, die später vom Strafverteidiger nicht oder nur schwer zu korrigieren sind. Vernimmt Sie die Polizei als Betroffener oder Beschuldigter, sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie sind zwar verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, wie die Nennung von Namen, Anschrift, Geburtsort und Beruf, können aber Angaben zur Sache immer unterlassen. Man ist nicht verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen und wenn Sie Ihr Schweigerecht wahrnehmen, dürfen Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen. Das ist Ihr „gutes Recht“ und Sie müssen sich dafür nicht rechtfertigen. Ihr Verteidiger kann Akteneinsicht nehmen und dann immer noch entscheiden, ob man sich gegenüber Bußgeldstelle, Polizei oder Staatsanwaltschaft erklärt. Und übrigens auch als Zeuge können sie schweigen. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt Sie im Strafverfahren immer dann, wenn Ihre Aussage einen nahestehenden Dritten belasten würde, z. B. Ihren Ehepartner. Die wichtige Regel lautet „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“.
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Für den Arbeitgeber ist es von großem Interesse, das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, um Krankheitszeiten oder sogar Betriebsausfälle zu vermeiden. Die Politik hat deutlich erklärt, dass es eine gesetzliche Impflicht gegen das Corona-Virus nicht geben wird, trotzdem könnte der Arbeitgeber dies ja womöglich arbeitsvertraglich fordern? Eine Impfpflicht, die massiv in die körperliche Unversehrtheit eingreifen würde, ginge weit über das hinaus, was im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber einseitig unter Ausübung des so genannten Direktionsrechts einseitig angeordnet werden kann. Auch eine vertragliche Verpflichtung im Rahmen einer Neueinstellung dürfte unzulässig sein, da der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt würde. Eine Anordnung einer Impfpflicht wäre der Versuch einer strafbaren Körperverletzung und das Inaussichtstellen von arbeitsrechtlichen Sanktionen wie etwa einer Kündigung wäre als versuchte strafbare Nötigung zu bewerten. Anders beurteilt werden könnte dies für Beschäftigte in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen, die unmittelbaren Kontakt zu Patienten bzw. Bewohnern haben. Hier erscheint es denkbar, dass eine erfolgte Impfung zulässige Voraussetzung für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung sein könnte. Grundsätzlich wird aber jeder Arbeitnehmer frei entscheiden können, ob er sich impfen lässt oder nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Beitrag um die persönliche Rechtsauffassung des Verfassers handelt, Gerichtsentscheidungen dazu gibt es noch nicht.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wer als Arbeitnehmer Urlaub beantragt hat, kann in dieser Coronazeit nicht wirklich verreisen. Ob man den genehmigten Urlaub denn dann auch tatsächlich antreten muss oder von seinem Arbeitgeber ein Entgegenkommen einfordern darf, war Kern der folgenden Klage, die vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) landete. Ein Polizist hatte Urlaub beantragt und genehmigt erhalten, den er dann aber gar nicht mehr antreten wollte. Er machte geltend, ihm sei wegen der Coronapandemie eine Erholung in dem Zeitraum nicht möglich, weil das Bayerische Gesundheitsministerium Ausgangssperren verhängt habe. Schließlich zog er vor Gericht. Ein Anspruch auf ein Verschieben des Urlaubs bestand aber in den Augen des VGH nicht. Urlaub diene der Erholung, und das Gericht konnte nicht erkennen, warum es auch in Anbetracht der geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht möglich sei, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen. Die aufgrund der Coronalage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, schließen eine Erholung keineswegs zwingend aus. 
Unter Hinweis dazu: Arbeitnehmer können natürlich trotzdem bei ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob eine Verschiebung des Urlaubs möglich ist. Miteinander zu sprechen und eine einvernehmliche Regelung zu finden, ist stets das Beste. Bei Vorliegen wirklich wichtiger Gründe kann es auch einen Anspruch auf eine Verschiebung des Urlaubs geben. 

Quelle: Bayerischer VGH, Urt. v. 30.04.2020 - 6 CE 20.943 

Fundstelle: www.gesetze-bayern.de zum Thema: Arbeitsrecht

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