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Dietze und Partner 2014


Ehe- & Familienrecht

Im Bereich des Familienrechts beraten wir Mandanten in familienrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ehevertrag, Gütertrennung, Hausrat, Trennung, Scheidung, Zugewinn, Sorgerecht, Vaterschaft, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterhalt. Wir vertreten Mandanten im gerichtlichen Scheidungsverfahren, entwerfen - regelmäßig in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Notar - Eheverträge und Ehescheidungsfolgenvereinbarungen bzw. überprüfen diese auf ihre Rechtmäßigkeit.


Trennung & Scheidung
Welche vielfältigen rechtlichen Konsequenzen mit einer Trennung, nicht nur bei Ehepartnern, sondern auch bei Lebensgemeinschaften, verbunden sind, wird den Betroffenen allerdings erst im Verlaufe der Trennung richtig bewußt. Die folgenden Ausführungen sollen einen kleinen Einblick in ein paar besonders sensible Trennungsprobleme geben.

Was wird mit der gemeinsamen Wohnung?
Da eine räumliche Trennung für die Lebenspartner früher oder später unumgänglich ist, macht sich eine Neuregelung des Wohnumfeldes erforderlich. Aus einem gemeinsamen Mietvertrag beispielsweise ist in der Regel kein einseitiger Ausstieg eines Lebenspartners möglich. Dazu bedarf es der freiwilligen oder gerichtlich erzwungenen Mitwirkung des anderen Partners, welcher entweder ebenfalls kündigen oder den Mietvertrag allein übernehmen muss. Sofern der andere Partner den Mietvertrag allein übernehmen kann und will, ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Anderenfalls haftet der ausziehende Partner weiter für eventuelle Mietschulden. Tipp: Zustimmung des Vermieters einholen! Noch komplizierter können sich die Dinge bei Haus- oder Wohnungseigentum gestalten, da es dort fast immer zu finanziellen Ausgleichsforderungen zwischen den Lebenspartnern kommt. Hier führt eine Nichteinigung zwischen den Lebenspartnern zwangsläufig zu einer Teilungsversteigerung, welche oftmals mit erheblichen finanziellen Einbußen und der Zerstörung des gewohnten Lebensumfeldes aller Beteiligten, auch der Kinder, einhergeht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber gewisse Regeln bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung aufgestellt. Diese nehmen den Lebenspartnern eine Einigung hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen jedoch nicht ab.
Wer erhält welche Hausratsgegenstände? Ein weiterer Punkt ist die Teilung des Hausrates. Auch hier soll das Bürgerliche Gesetzbuch weiterhelfen, welches eine gerechte und zweckmäßige Verteilung unter den Lebenspartnern vorsieht. Oft gibt es jedoch bereits darüber Streit, was eigentlich alles zum Hausrat gehörte. So kommt es vor, dass ein Partner das Verschwinden bestimmter Einrichtungsgegenstände feststellt, während der Andere plötzlich bestreitet, dass diese jemals existiert haben oder zumindest behauptet, nichts über deren Verbleib zu wissen. Dann gilt leider das Sprichwort: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Der benachteiligte Partner hat in einem solchem Fall vielfach Probleme, dem Anderen die Existenz und Aneignung der betreffenden Gegenstände nachzuweisen. Abhilfe kann hier ein gemeinsames Inventar- und Teilungsverzeichnis schaffen. Dies setzt jedoch einen grundsätzlichen Einigungswillen der Betroffenen voraus.
Tipp: Gemeinsam Inventarverzeichnis anlegen!
Bei wem bleiben die gemeinsamen Kinder?

Eine anderes wichtiges Thema im Trennungsfall sind die gemeinsamen Kinder. Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 sind insbesondere die Rechte der Kinder und desjenigen Elternteils gestärkt worden, welcher die Kinder nicht behält. Das deutsche Recht sah allerdings bei nicht verheirateten Eltern, zwischen denen keine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vereinbart war, weiterhin vor, dass die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge ausübt. Diese Rechtspraxis wurde 2009 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg als Verstoß gegen ein menschenrechtliches Diskriminierungsverbot beurteilt. Das Urteil hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber nunmehr auch dem bislang nicht sorgeberechtigten Kindesvater auf Antrag eine Beteiligung an der elterlichen Sorge einräumt. Widerspricht die Kindesmutter nicht, ordnet das Familiengericht automatisch die Mitsorge an. Für engagierte Väter, welche sich in die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder einbringen wollen, ist dies sicherlich ein großer Fortschritt. Zugleich droht aber ein Missbrauch der Regelung durch Väter, welche beabsichtigen, auf diesem Wege auch Einfluss auf das weitere Leben der Kindesmutter zu nehmen. Unabhängig von der elterlichen Sorge steht dem Elternteil, welcher die Kinder nicht behält, ein mitunter sehr weitgehendes Umgangs- und Informationsrecht zu. Tipp: Im Zweifelsfall Hilfe bei Jugendamt, Anwalt oder Mediator suchen! Seit Ende der neunziger Jahre wurden zudem im zunehmenden Umfang Umgangsrechte auch für Großeltern, Geschwister, Stiefeltern bzw. sonstige Personen gesetzlich geregelt, wenn diese wichtige Bezugspersonen für das Kind sind und der Kontakt zu ihnen dem Kindeswohl dient. Das Ziel all dieser Regelungen besteht darin, den Kindern, trotz der Trennung der Eltern, das gewohnte Lebensumfeld weitgehend zu erhalten und negative Trennungsfolgen abzuschwächen. Was ist im Streitfall zu beachten? Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung zu Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes unausweichlich sein, zu beachten, dass dann nicht nur die Eltern am Verfahren beteiligt sind, sondern auch bis zu drei weitere Beteiligte, die zum Teil sehr weitgehende Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrechte haben. Zum einen ist in sämtlichen Verfahren das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter einzubeziehen. Die Befugnisse des Jugendamtes reichen dabei so weit, dass es beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen einer gütlichen Einigung der Parteien besitzt. Für den Fall, dass eine Wahrnehmung der Interessen des Kindes in einem solchen Verfahren durch die Eltern nicht ausreichend gewährleistet erscheint, ist zudem ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen, welcher eigene Rechte im Verfahren innehat. Darüber hinaus haben auch Kinder ab dem 14. Lebensjahr in dem sie betreffenden Verfahren zum Umgang und zur elterlichen Sorge ein eigenes Beschwerderecht! Diese Bedingungen lassen es für den Fall einer Einigung der Eltern sinnvoll erscheinen, auch alle anderen Verfahrensbeteiligten in diese Einigung einzubeziehen. Anderenfalls riskiert man die Wirksamkeit der Einigung in der Beschwerdeinstanz.
Unterhalt Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Zunächst ist zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Unter den Verwandtenunterhalt fallen der Kindesunterhalt und der Elternunterhalt, d. h. Ansprüche der Kinder gegen ihre Eltern oder der Eltern gegen die Kinder. Unter den Ehegattenunterhalt fallen der eheliche Unterhalt, der sog. Trennungsunterhalt nach einer Trennung von Eheleuten und der nacheheliche Unterhalt, welcher nach der Scheidung von Eheleuten relevant wird. Darüber hinaus sind von rechtlicher Relevanz noch die Unterhaltsansprüche zwischen nicht verheirateten Eltern nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt).

Welche wesentlichen Änderungen gab es in letzter Zeit?

Ab Januar 2008 sind einige zum Teil gravierende rechtliche Änderungen im Unterhaltsrecht in Kraft getreten, welche die vorgenannten Unterhaltsansprüche betreffen und über welche wir einen kurzen Überblick geben möchten. Zum einen wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten neu festgelegt. So genießen minderjährige Kinder bzw. Kinder bis zum 21. Lebensjahr, welche die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben und im elterlichen Haushalt leben, unterhaltsrechtlich ab sofort uneingeschränkten Vorrang gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten. Reicht also beispielsweise das Einkommen des von der Ehefrau getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemannes nicht aus, um Kindesunterhaltsansprüche der bei der Ehefrau lebenden Kinder einerseits und die Unterhaltsansprüche der Ehefrau andererseits abzudecken, sind Kinder nunmehr vorrangig unterhaltsberechtigt. Andere Unterhaltsberechtigte müssen Einschränkungen hinnehmen. Darüber hinaus sind die mit der Erziehung gemeinsamer Kinder befassten Elternteile unterhaltsrechtlich gleichberechtigt egal, ob die Kindeseltern miteinander verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Bei der Erziehung gemeinsamer Kinder werden die Mütter nichtehelicher Kinder den Müttern ehelicher Kinder somit gleichgestellt. Dem gegenüber müssen Ehepartner, welche keine minderjährigen Kinder mehr im Haushalt betreuen, oft im Rang zurückstehen (bislang waren deren Unterhaltsansprüche erstrangig). Durch die Reform des Unterhaltsrechtes erfuhr zudem der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehepartners eine deutliche Stärkung. Es ist somit davon auszugehen, dass in Zukunft Unterhaltsansprüche des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners nach der Scheidung deutlichen Einschränkungen im Hinblick auf Höhe und Dauer unterliegen können. Dies gilt insbesondere bei Ehen, welche nicht länger als 10 bis 15 Jahre bestanden haben. Einschränkungen gibt es darüber hinaus auch beim Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Während bislang eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei Betreuung von Kindern bis zum Erreichen des 3. Schuljahres nicht bestand und danach bis zum 14. Lebensjahr des Kindes lediglich eine Beschäftigung auf Teilzeitbasis erwartet werden konnte, ist der ein Kind betreuende Elternteil fortan grundsätzlich verpflichtet, sich bereits mit Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes um eine vollwertige Beschäftigung zu bemühen. Weitere, wesentliche Änderungen im Bereich des Unterhaltsrechtes sind beim Minderjährigenunterhalt und beim sog. Selbstbehalt zu konstatieren.

Zum 01.01.2010 wurden die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt erheblich, d. h. um ca. 15 % angehoben. Eine solche Erhöhung hat es bislang noch nie gegeben. Sie ist darauf zurückzuführen, dass der Unterhaltsbedarf nunmehr an steuerliche Bemessungsgrundlagen geknüpft ist. Konkret ergeben sich für den sog. Mindestunterhalt folgende Zahlbeträge: 0-5 Jahre: 225,00 Euro (bisher 199,00 Euro) 6-11 Jahre: 272,00 Euro (bisher 240,00 Euro) 12-17 Jahre: 334,00 Euro (bisher 295,00 Euro) In den neuen Zahlbeträgen ist die zugleich erfolgte Erhöhung des Kindergeldes bereits berücksichtigt. Die nächste Anpassung des Unterhaltes wird für 2015 oder 2016 erwartet. Zugleich wurde der einem Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt seit 2008 dreimal z.T. deutlich angehoben. Er liegt derzeit bei 1.000,00 Euro gegenüber minderjährigen Kindern, 1.100,00 Euro gegenüber getrennten Ehegatten bzw. gegenüber einem gemeinsame Kinder betreuenden Elternteil und 1.200,00 Euro gegenüber volljährigen Kindern. Wenn Unterhalt für Enkel oder die eigenen Eltern geschuldet wird gelten noch deutlich höhere Selbstbehaltssätze.
Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Das Scheidungsverfahren wird vor den Amtsgerichten, speziell dem Familiengericht durchgeführt. Es ist eines der wenigen Verfahren am Amtsgericht, bei dem Anwaltszwang herrscht. Zu den Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens selbst sollte man wissen, dass hierfür eine mindestens einjährige Trennung von "Tisch und Bett" erforderlich ist. Den Ehepartnern soll ausreichend Zeit zum Nachdenken über die Trennung und für eventuelle Versöhnungsversuche gegeben werden. Schnelle kann die Ehe nur in Ausnahmefällen geschieden werden, z.B. bei Tätlichkeiten zwischen den Ehepartnern. Sind sich die Ehepartner über die Endgültigkeit der Trennung einig, kann die Scheidung erfolgen. Spätestens nach einer dreijährigen Trennungszeit wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
Was geschieht mit den Rentenanwartschaften?

Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die während der Ehe erworbenen Rentenanteile der Ehepartner hälftig geteilt und auf den anderen Ehepartner übertragen. Man erreicht auf diese Weise z.B. einen Ausgleich für im Haushalt oder bei der Kindeserziehung geleistete Arbeit. Im Gegensatz zum DDR-Recht, welches einen Versorgungsausgleich nicht kannte, werden damit Härtefälle vermieden. So sind Ehepartner, die sich jahre- oder gar jahrzehntelang vorrangig für Haushalt oder Familie aufgeopfert haben, nach einer Scheidung nicht zwangsläufig auf eine geringfügige Rente oder gar Sozialleistungen angewiesen. Die Ermittlung des Versorgungsausgleiches ist allerdings mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden, welcher Scheidungsverfahren regelmäßig verzögert. Seit 01.09.2009 neu geregelt ist die Verrechnung von verschiedenartigen Rentenanwartschaften. Bislang wurde versucht, den Ausgleich für unterschiedliche Altersvorsorgemodelle durch eine komplizierte Umrechnung über die gesetzliche Rentenversicherung sicherzustellen. Dass daraus resultierende Berechnungswirrwarr war selbst für Fachleute kaum noch verständlich. Nunmehr ist der Versorgungsausgleich für alle Scheidungsfälle ab dem 01.09.2009 dergestalt geregelt, dass jede einzelne Altersvorsorge für sich ausgeglichen wird. Dies bringt zwar mehr Verwaltungsaufwand für Renten- bzw. Versicherungsträger mit sich, macht es für die Betroffenen jedoch einfach, die korrekte Durchführung des Ausgleiches nachzuvollziehen.
Wie wird der Zugewinn geteilt?

Beim Zugewinnausgleich wird das vorhandene, während der Ehe erwirtschaftete gemeinsame Vermögen aufgeteilt. Der Zugewinnausgleich wird immer dann durchgeführt, wenn zwischen den Ehepartnern (wie meistens) keine Trennung ihrer Vermögensgüter vereinbart wurde. Die Probleme sind beim Zugewinnausgleich fast ähnlich gelagert, wie bei der Verteilung des Hausrates. Streit kommt meistens darüber auf, was beim Zugewinn einzubeziehen und welcher Wert hierfür anzusetzen ist. So finden im Zugewinnausgleich die während der Ehe erfolgten Schenkungen und Erbschaften im Ergebnis keine Berücksichtigung zugunsten des anderen Partners. Auch beim Zugewinnausgleich gelten für Scheidungen ab dem 01.09.2009 zum Teil gravierende Änderungen. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Umstand, dass zukünftig auch Schulden, die bei Ehebeginn bestanden und während der Ehe abgebaut wurden, in der Wertausgleichsbilanz berücksichtigt werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass derjenige, der während der Ehe seine Schulden abgebaut hat, nach der Ehe mit neuen Schulden für den Zugewinnausgleich zu Gunsten des anderen Ehepartners belastet ist. Das Gesetz sieht allerdings Möglichkeiten vor, eine entsprechende Ausgleichszahlung wirtschaftlich verträglich zu gestalten. Auch Auskunftsrechte wurden verschärft, um Manipulationen während der Trennungszeit vorzubeugen. Abschließend bleibt festzustellen, dass eine Trennung von Lebenspartnern eine Fülle rechtlicher Konfliktpotentiale bietet, wie sie bei kaum einem anderen Lebenssachverhalt anzutreffen sind. Eine einigermaßen zuverlässige Umgehung dieser Konflikte ist praktisch nur mit einem umfassenden (Ehe-)Vertrag möglich. Allerdings hält man einen solchen Vertrag in Zeiten, in denen die Beziehung "läuft", meist für überflüssig. Insofern bleibt oftmals, auch für Anwälte, nur die Hoffnung, dass die Lebenspartner bei einer Trennung die Dinge mit der notwendigen Sachlichkeit angehen.

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