Bei wem bleiben die gemeinsamen Kinder?
Eine anderes wichtiges Thema im Trennungsfall sind die gemeinsamen Kinder. Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 sind insbesondere die Rechte der Kinder und desjenigen Elternteils gestärkt worden, welcher die Kinder nicht behält. Das deutsche Recht sah allerdings bei nicht verheirateten Eltern, zwischen denen keine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vereinbart war, weiterhin vor, dass die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge ausübt. Diese Rechtspraxis wurde 2009 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg als Verstoß gegen ein menschenrechtliches Diskriminierungsverbot beurteilt. Das Urteil hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber nunmehr auch dem bislang nicht sorgeberechtigten Kindesvater auf Antrag eine Beteiligung an der elterlichen Sorge einräumt. Widerspricht die Kindesmutter nicht, ordnet das Familiengericht automatisch die Mitsorge an. Für engagierte Väter, welche sich in die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder einbringen wollen, ist dies sicherlich ein großer Fortschritt. Zugleich droht aber ein Missbrauch der Regelung durch Väter, welche beabsichtigen, auf diesem Wege auch Einfluss auf das weitere Leben der Kindesmutter zu nehmen. Unabhängig von der elterlichen Sorge steht dem Elternteil, welcher die Kinder nicht behält, ein mitunter sehr weitgehendes Umgangs- und Informationsrecht zu. Tipp: Im Zweifelsfall Hilfe bei Jugendamt, Anwalt oder Mediator suchen! Seit Ende der neunziger Jahre wurden zudem im zunehmenden Umfang Umgangsrechte auch für Großeltern, Geschwister, Stiefeltern bzw. sonstige Personen gesetzlich geregelt, wenn diese wichtige Bezugspersonen für das Kind sind und der Kontakt zu ihnen dem Kindeswohl dient. Das Ziel all dieser Regelungen besteht darin, den Kindern, trotz der Trennung der Eltern, das gewohnte Lebensumfeld weitgehend zu erhalten und negative Trennungsfolgen abzuschwächen. Was ist im Streitfall zu beachten? Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung zu Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes unausweichlich sein, zu beachten, dass dann nicht nur die Eltern am Verfahren beteiligt sind, sondern auch bis zu drei weitere Beteiligte, die zum Teil sehr weitgehende Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrechte haben. Zum einen ist in sämtlichen Verfahren das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter einzubeziehen. Die Befugnisse des Jugendamtes reichen dabei so weit, dass es beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen einer gütlichen Einigung der Parteien besitzt. Für den Fall, dass eine Wahrnehmung der Interessen des Kindes in einem solchen Verfahren durch die Eltern nicht ausreichend gewährleistet erscheint, ist zudem ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen, welcher eigene Rechte im Verfahren innehat. Darüber hinaus haben auch Kinder ab dem 14. Lebensjahr in dem sie betreffenden Verfahren zum Umgang und zur elterlichen Sorge ein eigenes Beschwerderecht! Diese Bedingungen lassen es für den Fall einer Einigung der Eltern sinnvoll erscheinen, auch alle anderen Verfahrensbeteiligten in diese Einigung einzubeziehen. Anderenfalls riskiert man die Wirksamkeit der Einigung in der Beschwerdeinstanz.