Im Arbeitsrecht sind wir sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmen tätig. Wir beantworten Fragen zu Abfindung, Abmahnung, Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Befristung, Berufsausbildung, Kündigung, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Nebentätigkeit, Probezeit, Überstunden, Wettbewerbsverbot und Urlaub.
Darüber hinaus erstellen und überprüfen wir Arbeitsverträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und vertreten unsere Mandanten gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere in Kündigungsschutzsachen.
Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Bereits bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses entstehen für Arbeitgeber und Bewerber gegenseitige Rechte und Pflichten.
Der Arbeitgeber muss den Bewerber informieren, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa wenn die Gefahr besteht, dass Löhne oder Gehälter nicht pünktlich gezahlt werden können. Ebenso muss er auf mögliche Gesundheitsgefährdungen oder überdurchschnittliche Anforderungen des Arbeitsplatzes hinweisen.
Der Bewerber ist im Gegenzug verpflichtet, zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Werden solche Fragen falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und das Arbeitsverhältnis beenden.
Darüber hinaus muss der Bewerber auch ungefragt solche Umstände offenlegen, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich machen oder für die Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sind.
Arbeitsvertrag
Kommt es zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, sollte der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden und die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten.
Ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht zwar nicht, dennoch ist die schriftliche Fixierung dringend zu empfehlen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.
Probezeit
In vielen Arbeitsverhältnissen wird zunächst eine Probezeit vereinbart, die in der Praxis häufig sechs Monate beträgt.
Während dieser Zeit gelten grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des Arbeitsrechts, allerdings mit erleichterten Kündigungsbedingungen. Innerhalb der ersten sechs Monate kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung ist dabei an jedem Tag des Monats möglich.
Erfolgt keine Kündigung, endet die Probezeit automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine gesonderte Mitteilung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Solche Vereinbarungen sollten jedoch mit großer Vorsicht getroffen werden. Für Arbeitnehmer besteht die Gefahr, dass wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen gesperrt wird. Außerdem können Abfindungen steuerpflichtig sein, wenn die entsprechenden Steuerfreibeträge überschritten werden.
Befristung
Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, endet es automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Eine Befristung ist grundsätzlich zulässig, setzt jedoch in der Regel einen sachlichen Grund voraus, da sonst der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen werden könnte. Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung höchstens für zwei Jahre zulässig.
Bei einer wirksamen Befristung kann der Arbeitnehmer den gesetzlichen Kündigungsschutz grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen.
Kündigung
1. Ordentliche Kündigung
Die häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung. Dabei handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, mit der das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet werden soll.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Diese liegen – abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses – zwischen vier Wochen und sieben Monaten.
Seit dem 1. Mai 2000 müssen Kündigungen schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein. Außerdem muss die Kündigung dem Empfänger zugehen, also so in dessen Einflussbereich gelangen, dass unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis genommen werden kann (z. B. durch Einwurf in den Briefkasten). Die Beweislast für den Zugang trägt der Kündigende.
Existiert ein Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Zudem muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vornehmen.
2. Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung.
Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Beispiele können sein: Verstöße gegen ein Alkoholverbot, Beleidigungen, Arbeitsverweigerung, Arbeitsbummelei, Selbstbeurlaubung oder sexuelle Belästigung.
In diesen Fällen spricht man häufig von einer verhaltensbedingten Kündigung. In der Regel muss dieser zunächst eine Abmahnung vorausgegangen sein. Nachdem der Kündigungsberechtigte von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat, muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.
Daneben gibt es auch die personenbedingte Kündigung. Hier liegen die Gründe nicht im Verhalten des Arbeitnehmers, sondern in persönlichen Umständen, beispielsweise bei länger andauernder Krankheit.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, stellt sich für den Arbeitnehmer häufig die Frage, ob und wie er dagegen vorgehen kann.
Fällt der Arbeitnehmer unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, muss er beachten, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Darüber hinaus sind sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen zu beachten. Innerhalb dieser Fristen müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Solche Fristen ergeben sich häufig aus Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen und liegen meist zwischen zwei und sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob und wie er dagegen vorgehen kann.
Fällt der Arbeitnehmer unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, muss unbedingt beachtet werden, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Darüber hinaus sind sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen zu beachten. Innerhalb dieser Fristen müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis rechtzeitig geltend gemacht werden. Solche Fristen ergeben sich häufig aus Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen und liegen meist zwischen zwei und sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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