Aufhebungsverträge
Zunächst können Arbeitsverträge durch den Abschluß eines sog. Aufhebungsvertrages beendet werden. Hier handelt es sich um ein Thema, das mit größter Vorsicht gehandhabt werden sollte. Für den Arbeitnehmer besteht die Gefahr, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen zu verlieren. Werden bei einer vereinbarten Abfindung die Steuerfreibeträge überschritten, sind die Abfindungsleistungen zu versteuern.
Befristung
Wurde das Arbeitsverhältnis befristet und demnach nur auf bestimmte Zeit eingegangen, endet es mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne das es einer Kündigung bedarf. Eine solche Befristung ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch eines sog. sachlichen Grundes, da anderenfalls der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen wird. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung nur für eine Maximaldauer von zwei Jahren zulässig. Der betroffene Arbeitnehmer kann bei wirksamer Befristung den gesetzlichen Kündigungsschutz dann nicht in Anspruch nehmen.
Kündigung
1. ordentliche Kündigung
Häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die sog. ordentliche Kündigung. Dabei handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die gesetzlich geregelten Kündigungsfristen zwischen vier Wochen und sieben Monaten, je nach Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, einzuhalten.
Seit dem 1.5.2000 bedürfen alle Kündigungen der Schriftform und müssen vom Kündigenden unterzeichnet sein. Jede Kündigung muß darüber hinaus, um wirksam werden zu können, der Partei, gegenüber der gekündigt werden soll, zugehen. Dies bedeutet bei Anwesenden die tatsächliche Übergabe des Kündigungsschreibens und bei einem Abwesenden, daß das Kündigungsschreiben in seinen Einflußbereich (z. B. Briefkasten) gelangt, so daß unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangt werden kann. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt der Kündigende. Sofern ein Betriebsrat existiert, muß dieser vor der Kündigung angehört werden, da die Kündigung ansonsten unwirksam ist.
Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Danach ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber nur dann kündigen kann, wenn die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse unvermeidbar ist. Darüber hinaus muß eine sog. Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern vorgenommen werden.
2. außerordentliche Kündigung
Die sog. außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen mit sofortiger Wirkung.
Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Davon ist dann auszugehen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen nicht zugemutet werden kann. Dies ist z. B. bei Verletzung des Alkoholverbotes, Beleidigungen, Arbeitsbummelei, Arbeitsverweigerung, Selbstbeurlaubung oder sexueller Belästigung der Fall.
In solchen Fällen spricht man von einer sog. verhaltensbedingten Kündigung. Dieser muß – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – stets eine Abmahnung vorausgegangen sein. Hat der Kündigungsberechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis, muß die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Daneben gibt es die sog. personenbedingte Kündigung, wobei hier die Kündigungsgründe nicht im Verhalten, sondern in der Person des Betroffenen (z.B. Krankheit) liegen müssen.