Sie haben eine Vorladung zu einer Vernehmung bekommen und sollen als Beschuldigter vernommen werden.
Müssen Sie erscheinen?
Das heiß zunächst, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, denn ein Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige, gegen den ein Verfahren betrieben wird. Nach dem Gesetz ist die Staatsanwaltschaft dann verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, wenn sie von dem Verdacht einer Straftat durch eine Anzeige oder auf anderem Weg Kenntnis erhält. Der hierfür erforderliche Anfangsverdacht muss es nur als möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde. Dabei ist die Staatsanwaltschaft auch verpflichtet, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen sind also notwendig, um den Sachverhalt zu klären. Handelt es sich um eine polizeiliche Vernehmung, so müssen Sie zu dieser nicht erscheinen. Es ist auch nicht möglich, Sie zwangsweise vorzuführen. Anders ist es dagegen, wenn Sie zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter erscheinen sollen. Ein Nichterscheinen kann hier zur Folge haben, dass Sie möglicherweise zwangsweise vorgeführt werden.
Müssen Sie ich in der Vernehmung Angaben machen?
Grundsätzlich hat jeder Beschuldigte ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht und darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen kann. Aus einer Aussageverweigerung dürfen keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen zu werden. Ob es allerdings sinnvoll ist, von dem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen, sollte nach Beratung mit einem Anwalt entschieden werden.
Sollten Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen?
Grundsätzlich ist dies Ihre Entscheidung, es ist jedoch aus mehreren Gründen sinnvoll. Es passiert sehr häufig, dass ein Beschuldigter das Bedürfnis hat, etwas zu seiner Verteidigung sagen zu müssen. Leider ist es aber so, dass diese Äußerungen leicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden können und sich weitere Ermittlungsansätze bieten. Es besteht die Gefahr sich um „Kopf und Kragen“ zu reden. So wird zum Beispiel die Frage des Vernehmenden warum sich der Beschuldigte den vom Unfallort entfernt habe oft damit beantwortet, man habe den Unfall nicht bemerkt. Damit hat man sich dann aber „an das Messer geliefert“, da die Ermittlungsbehörde oft nicht weiß wer gefahren ist sondern nur das Kennzeichen kennt. Um solche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Anwalt einschalten, der dann entscheidet ob von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden soll oder nicht. Außerdem kann ein Anwalt, anders als der Beschuldigte, Akteneinsicht nehmen. Dies bedeutet, dass er sich umfassend über den Ermittlungsstand und die Hintergründe, die zu den Ermittlungen geführt haben, informieren kann. Aufgrund der so erlangten Kenntnisse ist es dem Anwalt möglich, eine optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.