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Dietze und Partner 2014


Strafrecht

Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer können in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten und bedürfen dann besonderer Betreuung und Begleitung. Wir vertreten unsere Mandanten im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und anderen Behörden und versuchen auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Selbstverständlich treten wir auch als Strafverteidiger in der Hauptverhandlung auf und bereiten die Mandanten inhaltlich auf den Ablauf einer solchen Verhandlung vor.


Der Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden des Staates löst bei den Betroffenen Stress, Verunsicherung und Angst aus, egal ob man als beschuldigt oder als Angehöriger damit konfrontiert ist. Dies ist nachvollziehbar, denn es fallen Begriffe, die man als juristischer Laie nicht versteht, man fürchtet um seine persönliche Freiheit und seinen Ruf. Tipp: Nehmen Sie keinen Vorwurf auf die leichte Schulter, holen Sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe ein!
Sie haben eine Vorladung zu einer Vernehmung bekommen und sollen als Beschuldigter vernommen werden.

Müssen Sie erscheinen?

Das heiß zunächst, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, denn ein Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige, gegen den ein Verfahren betrieben wird. Nach dem Gesetz ist die Staatsanwaltschaft dann verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, wenn sie von dem Verdacht einer Straftat durch eine Anzeige oder auf anderem Weg Kenntnis erhält. Der hierfür erforderliche Anfangsverdacht muss es nur als möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde. Dabei ist die Staatsanwaltschaft auch verpflichtet, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen sind also notwendig, um den Sachverhalt zu klären. Handelt es sich um eine polizeiliche Vernehmung, so müssen Sie zu dieser nicht erscheinen. Es ist auch nicht möglich, Sie zwangsweise vorzuführen. Anders ist es dagegen, wenn Sie zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter erscheinen sollen. Ein Nichterscheinen kann hier zur Folge haben, dass Sie möglicherweise zwangsweise vorgeführt werden.

Müssen Sie ich in der Vernehmung Angaben machen?

Grundsätzlich hat jeder Beschuldigte ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht und darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen kann. Aus einer Aussageverweigerung dürfen keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen zu werden. Ob es allerdings sinnvoll ist, von dem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen, sollte nach Beratung mit einem Anwalt entschieden werden.

Sollten Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen?

Grundsätzlich ist dies Ihre Entscheidung, es ist jedoch aus mehreren Gründen sinnvoll. Es passiert sehr häufig, dass ein Beschuldigter das Bedürfnis hat, etwas zu seiner Verteidigung sagen zu müssen. Leider ist es aber so, dass diese Äußerungen leicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden können und sich weitere Ermittlungsansätze bieten. Es besteht die Gefahr sich um „Kopf und Kragen“ zu reden. So wird zum Beispiel die Frage des Vernehmenden warum sich der Beschuldigte den vom Unfallort entfernt habe oft damit beantwortet, man habe den Unfall nicht bemerkt. Damit hat man sich dann aber „an das Messer geliefert“, da die Ermittlungsbehörde oft nicht weiß wer gefahren ist sondern nur das Kennzeichen kennt. Um solche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Anwalt einschalten, der dann entscheidet ob von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden soll oder nicht. Außerdem kann ein Anwalt, anders als der Beschuldigte, Akteneinsicht nehmen. Dies bedeutet, dass er sich umfassend über den Ermittlungsstand und die Hintergründe, die zu den Ermittlungen geführt haben, informieren kann. Aufgrund der so erlangten Kenntnisse ist es dem Anwalt möglich, eine optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Dabei handelt es sich um Identifizierungsmaßnahmen, die Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten in einem Strafverfahren beweisen sollen. Als Maßnahmen kommen z.B. Erstellung von Fingerabdrücken oder Fotos in Betracht. Darf das die Polizei solche Maßnahmen gegen Ihren Willen veranlassen? Ja, dies kann auf besondere Anordnung auch gegen Ihren Willen zwangsweise geschehen. Der Beschuldigte kann zwangsweise zur Polizeibehörde gebracht werden und von Polizeibeamten für die Anfertigung der Fingerabdrücke oder Fotos festgehalten werden. Notfalls ist auch die Anwendung von Polizeigriff oder Fesselung möglich. Darf mir die Polizei Blut abnehmen? Ja, auch das. Darüber hinaus dürfen zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen auch einfache körperliche Untersuchungen vorgenommen werden. Der Beschuldigte muss diese dulden, kann aber zu einer aktiven Mitwirkung nicht gezwungen werden. Mehr als eine Blutentnahme durch einen Arzt zu dulden, etwa nach einer Verkehrskontrolle, kann nicht verlangt werden. So müssen etwa die „Übungen“ anlässlich der Blutprobe zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit nicht durchgeführt werden. Auch Angaben zum „Trinkgenuss“ müssen nicht gemacht werden.
Was heißt, das das Ermittlungsverfahren gegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde? Das bedeutet, dass es nicht genügend Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage gibt. Der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Tat nicht hinreichend verdächtigt, die Tat kann ihm also nicht nachgewiesen werden kann. Oder aber, es besteht ein Verfahrenshindernis, wie z.B. die Tat ist zwar nachzuweisen, aber bereits verjährt. Was heißt, das das Ermittlungsverfahren gegen nach § 153 StPO eingestellt wurde? Nach § 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Ist eine Geringfügigkeit nicht gegeben und steht nicht „die Schwere der Schuld“ dem entgegen, so ist eine vorläufige Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Erfüllung von Auflagen, z.B. Zahlung eines Geldbetragesmöglich. Nach der Erfüllung der Auflage wird das Verfahren dann endgültig eingestellt. Anklagerhebung Erfolgt nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens keine Einstellung und gibt es nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft genügend Anlass zur Klageerhebung oder zum Erlass eines Strafbefehls wird es ernst. Die Staatsanwaltschaft hält es dann nach vorläufiger Bewertung und nach dem Akteninhalt für wahrscheinlich, dass eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt. Diesem wird eine Anklageschrift bzw. ein Strafbefehl zugestellt.
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?
Voraussetzung für die Durchsuchung bei einem Tatverdächtigen ist, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Der Zweck der Durchsuchung ist die Ergreifung des Verdächtigen oder die Auffindung von Beweismitteln und es muss die Vermutung bestehen, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann. Bei einer anderen – nicht verdächtigen Person - kann eine Durchsuchung durchgeführt werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass eine gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Hausdurchsuchung findet im Beisein eines Richters oder Staatsanwaltes statt. Sollte keiner von den beiden anwesend sein, so sollen, wenn möglich zwei Gemeindebeamte oder Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung stattfindet, hinzugezogen werden. Es empfiehlt sich grundsätzlich, nach Beendigung der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung zu verlangen, die den Grund der Durchsuchung bzw. die Straftat bezeichnet. Sollten Gegenstände mitgenommen werden, können Sie ein Verzeichnis von diesen verlangen oder aber eine Bescheinigung darüber, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde.

Müssen Sie sich an der Durchsuchung beteiligen?
Nein. Sie müssen die Durchsuchung nur zu dulden. Allerdings darf die Polizei auch Zwang anwenden, z.B. die Wohnung gewaltsam öffnen, Türen, Schränke oder Schubladen aufbrechen.

Was darf die Polizei mitnehmen?
Wenn ein Gegenstand, der als Beweismittel von Bedeutung sein könnte, gefunden wird, ist er grundsätzlich sicherzustellen. Wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird, wird er beschlagnahmt.

Bekomme ich die beschlagnahmten Sachen zurück?
Handelt es sich um einen Gegenstand, der durch eine Straftat erlangt wurde, wird dieser dem Beschuldigten nicht zurückgegeben. Wurde der Gegenstand freiwillig herausgegeben, so wird er demjenigen zurückgegeben, der ihn zur Verfügung gestellt hatte.
Was ist ein Strafbefehl?
In einem Strafverfahren wegen eines Vergehens (Strafandrohung der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht kann der Staatsanwalt beantragen, dass das Verfahren ohne Hauptverhandlung durchgeführt wird. Statt eines Urteils ergeht dann ein Strafbefehl, dem die Strafe zu entnehmen ist.
Kann man sich gegen einen Strafbefehl wehren?
Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so wird der Strafbefehl nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, sollten Sie wiederum nach Konsultation mit einem Anwalt entscheiden.
Müssen Sie zur Hauptverhandlung erscheinen?
In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorgeschrieben. Bleibt der Angeklagte ohne eine genügende Entschuldigung (hier kommt es nicht darauf an, ob man sich entschuldigt hat, sondern ob das Gericht meint, dass der Angeklagte auch entschuldigt ist) so droht ihm eine zwangsweise Vorführung und der Erlass eines Haftbefehls.
Müssen Sie in der Hauptverhandlung zur Sache aussagen?
Nein. Der Richter ist verpflichtet, den Angeklagten nach dem Verlesen der Anklageschrift durch den Staatsanwalt darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Die einzigen Angaben, die der Angeklagte machen muss, sind die zur Identitätsfeststellung notwendigen (Name, Alter, Wohnadresse, Familienstand). Das vollständige Schweigen des Angeklagten darf auch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Wollen Sie sich zur Sache äußern, befürchten aber, dass Sie sich nicht richtig ausdrücken können, ist es möglich, dass ein Verteidiger eine Erklärung abgibt oder eine schriftliche Äußerung von Ihnen vorliest.
Muss ein Familienangehöriger als Zeuge aussagen?
Nein. Angehörige des Angeklagten haben ein so genanntes Zeugnisverweigerungsrecht. Angehörige sind z.B. der/die Verlobte, der Ehegatte (auch der geschiedene), Eltern, Kinder, Geschwister. Die Angehörigen müssen vom Richter auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden und müssen die Weigerung ausdrücklich erklären. Die Zeugnisverweigerung kann sich auf die gesamte Aussage beziehen, aber auch nur auf einen Teil (z.B. einzelne Fragen) und kann auch noch während der Aussage erklärt werden.
Darf ein Zeuge lügen?
Zeugen müssen vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen. Auf diese Wahrheitspflicht werden sie vom Richter ausdrücklich hingewiesen. Lügt der Zeuge vor Gericht, drohen ihm empfindliche Strafen. Eine falsche Aussage kann mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Schwört der Zeuge sogar falsch, wird er mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft.
Wie hoch wird die Geldstrafe sein?
Die Geldstrafe wird grundsätzlich in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze beträgt mindestens fünf und höchstens 360. Die genaue Anzahl setzt der Richter je nach der Schuld des Täters fest. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens des Angeklagten wobei Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden. Sollte es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, den gesamten Betrag auf einmal zu zahlen, so kann das Gericht dem Verurteilten Ratenzahlung nachlassen.
Wie lang kann eine Freiheitsstrafe sein?
Grundsätzlich ist das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ein Monat und das Höchstmaß - wenn nicht lebenslänglich verhängt wird - 15 Jahre. Zunächst hat jede Straftat nach dem Strafgesetzbuch einen so genannten Strafrahmen. Der Gesetzgeber schreibt also vor, welche Strafe er mindestens (oder höchstens) für eine bestimmte Tat angemessen findet. Wann wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt? Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt, so wird die Strafe bei einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt. Günstige Sozialprognose bedeutet, dass nach Überzeugung des Richters feststeht, dass die Wahrscheinlichkeit eines künftigen straffreien Verhaltens des Verurteilten größer ist als die neuer Straftaten. Dabei berücksichtigt der Richter z.B. die Persönlichkeit des Verurteilten, seine Lebensverhältnisse oder auch die Umstände seiner Tat. Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mehr einem, aber weniger als zwei Jahren verurteilt, kann nur unter besonderen Umständen die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann keine Aussetzung zur Bewährung erfolgen.
Ab wann gilt man als vorbestraft?
Als Vorstrafen gelten Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten.
Was wird ins Bundeszentralregister eingetragen?
In das Bundeszentralregister wird grundsätzlich jede strafgerichtliche Verurteilung eingetragen. Nicht eingetragen wird dagegen, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zwar eingeleitet, im Ergebnis jedoch eingestellt wurde (nach §§ 170 Abs. 2, 153 oder 153a der Strafprozessordnung).
Wie verbleibt ein Eintrag im Bundeszentralregister?
Die Tilgungsreife hängt von der Höhe der Strafe ab. Bei Verurteilungen von Geldstrafen unter 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafen eingetragen sind. Eine Freiheitsstrafe unter 3 Monaten ist nach 5 Jahren getilgt, wenn es keine sonstigen Eintragungen gibt. Gibt es Voreintragungen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Ebenfalls nach 10 Jahren getilgt ist eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und sonst keine Voreintragungen bestehen. In allen anderen Fällen beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.
Was wird in ein Führungszeugnis eingetragen?

Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Grundsätzlich werden im Führungszeugnis Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen.
Wie können Sie gegen ein Urteil vorgehen?

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sind die Rechtsmittel der Berufung und der Revision zulässig. Gegen Urteile der Strafkammern, der Schwurgerichte und der Oberlandesgerichte ist nur die Revision zulässig. Rechtsmittel können innerhalb einer Woche (!) nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Bei einer Berufung wird das gesamte Verfahren noch einmal aufgerollt, während bei einer Revision das Gericht nur das Urteil auf Fehler überprüft.

Beraten Sie sich mit einem Anwalt zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

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