Olbernhau: 03 73 60/2 04 70     Zschopau: 0 37 25/34 48 70
Mo.-Do. 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr (Zschopau Mi. nur bis 12:00 Uhr), Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr
Zu den angegebenen Öffnungszeiten sind wir telefonisch erreichbar, persönliche Termine vergeben wir nach Vereinbarung.
Dietze und Partner 2014


Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht beschäftigt sich mit komplexen Fragen aus dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Wir beraten Sie bei Problemen und Fragen, die sich bei Verkehrsunfällen, Bußgeldverfahren oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ergeben. Praktisch jeder Verkehrsteilnehmer kann tagtäglich mit entsprechenden verkehrsrechtlichen Fragen konfrontiert werden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt ist Rechtsanwalt Dr. Albrecht Dietze ihr Ansprechpartner.


a. Sachschäden am Fahrzeug Reparatur - Totalschaden und Neuwagen

Der Ersatz der Sachschäden erfolgt wahlweise durch Übernahme der Reparaturkosten, oder wenn an Stelle der Reparatur der Schadenersatz in Geld verlangt wird, durch Auszahlung des Netto-Betrages, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kfz rund 30% übersteigen würden, erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungspreises Ihres Kfz abzüglich des Restwertes (Schrottpreis) Ihres verunfallten Wagens. Die Höhe des Schadensatzes beziffert sich nach der Art, dem Alter und Erhaltungszustand eines gleichartigen Pkw. 

Soweit Sie mit einem Kfz verunfallt sind, dass noch neuwertig, also nicht älter als 4 Jahre war und nicht mehr als 100.000,-- km Fahrleistung aufweist, können Sie, soweit nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt, neben den Reparaturkosten den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzt verlangen. Dieser besteht in einem finanziellen Ausgleich der Differenz des Wertes Ihres Kfz vor und nach der Reparatur, da regelmäßig ein bereits verunfalltes Fahrzeug sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt. 

Soweit ein Neuwagen wesentlich beschädigt wurde, der nicht älter als 1 Monat war nicht mehr als rund 1.000 km Fahrleistung aufweist, erhalten Sie den Neupreis erstattet abzüglich eines Nutzungsabschlags für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Verkaufspreises für den verunfallten Wagen.


b. Sachschäden an anderen Gegenständen

Auch beschädigte Gegenstände (z.B.: Kleidung, Brillen, Gepäckstücke, usw.) sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig.

a. Abschlepp- und Bergungskosten / Kosten der Abmeldung, Ummeldung, Neuanmeldung

Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in dem angefallenen Umfang zu ersetzen. Zudem gehören alle Kosten der Ab-, Um- und Neuanmeldung, einschließlich Kosten der Kennzeichen des verunfallten und neuen Fahrzeugs zu den ersatzfähigen Schadenpositionen.

b. Standkosten / Finanzierungskosten / Entsorgung / Tankfüllung

Weiterhin können als Schadenspositionen die Stand- und Finanzierungskosten (Kreditkosten) geltend macht werden. Auch der Wert der verlorenen Tankfüllung und die Kosten der Entsorgung können eingefordert werden.

c. Sachverständigenkosten/ Gutachterkosten


Liegen nicht voraussichtlich nur Bagatellschäden (Reparaturkosten unter 800 €) vor, empfiehlt es sich einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, der von Ihnen grundsätzlich selbst ausgesucht werden kann und dessen Kosten der Verursacher des Unfalls zu erstatten hat, auch wenn die Gegenseite bereits einen Gutachter beauftragt hat. Sprechen Sie das vorher mit Ihrem Anwalt ab, der Ihnen Gutachter nennen kann, die in Ihrem Sinne tätig werden.

d. Anwaltskosten

Auch die Ihnen entstehenden Anwaltskosten sind erstattungsfähig. Grundsätzlich sind diese, soweit berechtigt, von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

e. Heilbehandlungskosten / Arztkosten

Ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation) kann ebenfalls geltend gemacht werden soweit dieser nicht von der eigenen Krankenversicherung getragen wird. Im Einzelnen kommen in Betracht: die Eigenanteile für Zahnbehandlung, Brillen und Krankentransportkosten, Kuraufenthalte, medizinisch erforderliche Auslandsbehandlungen, kosmetische Narbenbehandlungen, Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern und Kosten im Krankhaus für Nutzung von Fernsehen und Telefon soweit dies gesundheitsförderlich ist.

f. Auslagenpauschale/ Kostenpauschale

Neben den genannten Schadenspositionen können Sie eine pauschalen Schadensersatz (ohne Nachweis) für Ihre zur Schadensabwicklung entstandenen Kosten (Telefon, Fahrt zum Anwalt, usw.) von rund 25,- bis 30,- € verlangen. Soweit Sie nachweisbar höhere Kosten nachweisen können, sind diese erstattungsfähig.
a. Mietwagen oder Nutzungsausfall / Taxi

Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht, wenn der Verunfallte das Fahrzeugs regelmäßig nutzt und im fraglichen Zeitraum tatsächlich an seiner Nutzung gehindert ist, für die Dauer der Reparaturzeit oder bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden für einen angemessenen Zeitraum, bis eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs möglich ist. Bei nur unregelmäßiger Nutzung und wenigen Kilometern Fahrleistung (Faustregel: weniger als 20 km am Tag), kann stattdessen eine Kostenerstattung für ein Taxi verlangt werden. Bei der Auswahl des Mietwagens muss darauf geachtet werden, dass dieser unterhalb der Klasse des eigenen verunfallten Kraftfahrzeugs eingruppiert ist, da zwar grundsätzlich die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erstattet werden, von diesen jedoch die eigenen ersparten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Abnutzungskosten) von diesen abgezogen werden müssen. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Mietwagentarif angemessen ist und es sich nicht um einen überzogenen Unfalltarif handelt. Soweit kein Mietwagen genutzt wird und der Verunfallte das Fahrzeugs regelmäßig nutzt und im fraglichen Zeitraum tatsächlich an seiner Nutzung gehindert ist, kann bei privat genutzten Fahrzeugen stattdessen für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Nutzungsausfall verlangt werden. Je nach Art des verunfallten Fahrzeugs werden regelmäßig zwischen 25,-- und 95,-- € pro Tag an Nutzungsanfall erstattet.

b. Verdienstausfall / Haushaltsführungsschade
n

Einen Anspruch auf Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer geltend machen, wenn aufgrund des Unfalls der beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgegangen werden konnte. Dies gilt bei Arbeitnehmern regelmäßig ab der 7 Krankheitswoche, da in den ersten 6 Wochen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem letzten Lohn einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen. Selbständige können als Schaden den Wegfall der eigenen Arbeitskraft geltend machen. Dieser kann in den geringeren Gewinnen oder den Kosten einer Ersatzkraft bemessen werden. Soweit die Tätigkeit in der Betreuung einer Familie besteht, kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden, entsprechend des Zeitaufwandes der Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes geltend gemacht werden.
a. Schadensersatz bei einem Todesfall / Ansprüche des Erben / Unterhaltspflichten

Bei einem Todesfall als Folge eines Verkehrsunfalls, kann der Erbe die Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen, in jedem Fall aber die nahmen Angehörigen ein Hinterbliebenengeld geltend machen. Zudem sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Verstorbenen zu erstatten (z.B. : Grabstelle einschließlich Erstbepflanzung, Überführungskosten, Grab, Trauerkarten und –anzeigen, Trauerfeier und Trauerkleidung der Erben). War der durch den Unfall Getötete zum Unterhalt verpflichtet (z.B. gegenüber Ehepartnern oder Kindern), können die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen solange geltend machen, wie sie für den Verstorbenen bestanden hätte.

b. Schäden von Angehörigen / Schockschäden / sonstige Kosten

Schockschäden von nahen Angehörigen, durch die Nachricht über den Unfall, werden in Ausnahmefällen ersetzt, wenn diese über das normale Maß hinaus gehen. Entstehen nahen Angehörigen durch Besuche des Verunfallten im Krankenhaus Kosten, werden diese ersetzt, wenn die Besuche medizinisch indiziert sind, um die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung des Verunfallten zu lindern.
a. Schmerzensgeld

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann dann geltend gemacht werden, wenn bei dem Unfall körperliche (auch psychische) Schäden erlitten wurden. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen, den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, den daraus resultierenden Schmerzen unter Berücksichtigung einer eventuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie der Beeinträchtigung des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung. Relevant für die Höhe des Schadenersatzanspruches ist ebenfalls die Schwere der Schuld und die eigenen Verschuldensanteile.

b. Dauerhafte Beeinträchtigung / Rente / vermehrte Bedürfnisse / Umschulung


Wird durch den Unfall eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ausgelöst, kann auch eine lebenslange Rente geltend gemacht werden. Daneben hat der Geschädigte, bei vermehrten Bedürfnissen als Folge des Unfalls, unter Umständen einen Anspruch auf eine Geldrente. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählt man laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung, Aufwendungen für erhöhte Kosten einer den Folgeschäden entsprechenden Wohnung (Umbaukosten) und Kleidung (insbesondere Schuhwerk), Aufwendungen für (orthopädische) oder sonstige Hilfsmittel (z.B.: Gehhilfen, künstliche Gliedmaßen), Aufwendungen für Lehrkosten (z.B.: Nachhilfe, Sprachtraining) und Kurkosten. Bedarf es dauerhafter Pflege, besteht zudem ein Anspruch auf Ausgleich der Pflegekosten. Die Kosten einer beruflichen Umschulung sind zu ersetzen, wenn sie zur Eingliederung in das Berufsleben als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen.

c.  Nachteile für das Fortkommen

Als Nachteile für das Fortkommen sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft, als Resultat des Verkehrsunfalls, zu ersetzen. Bei Kindern und Jugendlichen bestehen diese in dem verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben und den damit verbundenen Einkommensnachteilen. Bei bereits Erwerbstätigen bestehen diese in dem Fortkommensschaden, durch die Versagung des beruflichen Aufstiegs und / oder geringerem Verdienst.

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet durch die Feststellung eines Verkehrsverstoßes durch die Polizei oder das Ordnungsamt.


Es folgt die Anhörung zum Tatvorwurf durch die Übersendung eines Anhörungsbogens. Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, auf diesen Anhörungsbogen zu reagieren, insbesondere besteht keine Verpflichtung diesen mit den persönlichen Daten zurück zu schicken. Zwar muss der Betroffene Angaben zur Person mitteilen; dies gilt aber nur bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Gegenüber der Bußgeldstelle oder auch der Polizei ist der Betroffene zu keinerlei Rückäußerung verpflichtet. Dies kann unter Umständen die unangenehme Folge Art haben, dass die Polizei am Wohnsitz des Betroffenen zur Feststellung der Identität – insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen – anhand des Beweisfotos vorstellig wird. Auch dann ist der Betroffene nicht verpflichtet der Polizei die Haustür zu öffnen, oder Fragen zu beantworten und damit Hilfe zu leisten, sich selbst zu überführen. Das Recht des Betroffenen, nicht an der Aufklärung des von ihm begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, ist durch die Einschaltung der Polizei nicht eingeschränkt. Es sollte sich daher kein Betroffener unter Druck gesetzt fühlen, den Polizeibeamten, die in einem späteren Prozess als Zeugen vernommen werden können, Rede und Antwort zu stehen. Sollten Sie als Betroffener oder auch als Zeuge einen Anhörungsbogen erhalten, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.


Nachdem die notwendigen Ermittlungen der Bußgeldbehörde abgeschlossen sind, wird regelmäßig ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird dem Betroffenen zugestellt, damit die Einspruchsfrist von 2 Wochen berechnet werden kann. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch eingelegt, wird das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben und es findet dort eine Hauptverhandlung statt, an der die Staatsanwaltschaft nicht teilnimmt. Ob ein solches Verfahren Sinn macht, kann ihr Rechtsanwalt beurteilen, meinst nach dem er Akteneinsicht beantragt und den Akteninhalt geprüft hat. Ein Recht auf Akteneinsicht hat der Betroffene selbst nicht. Bußgeldsachen sind grundsätzlich von einem etwa bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung gedeckt.


Die Kosten des Verfahrens wie auch die eines Rechtsanwalts werden dann von dieser übernommen, eine Deckungszusage holen wir als Serviceleistung für sie ein.


Was ihnen bei verschiedenen Verkehrsverstößen droht finden sie hier > www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/bussgeldrechner/

RECHTSGEBIETE





Kanzlei Olbernhau
Rechtsanwalt Dr. Albrecht Dietze
- Fachanwalt für Verkehrsrecht -
Markt 1
09526 Olbernhau

Tel.: 03 73 60/2 04 70
Fax:  03 73 60/2 04 71

olbernhau@kanzlei-dietze.de

Kanzlei Zschopau
Rechtsanwalt Rico Uhlig
- Fachanwalt für Familienrecht -
Altmarkt 8
09405 Zschopau

Tel.: 0 37 25/34 48 70
Fax:  0 37 25/3 44 87 29

zschopau@kanzlei-dietze.de


Dietze und Partner 2014

Fachanwalt.de

JuraForum