Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet durch die Feststellung eines Verkehrsverstoßes durch die Polizei oder das Ordnungsamt.
Es folgt die Anhörung zum Tatvorwurf durch die Übersendung eines Anhörungsbogens. Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, auf diesen Anhörungsbogen zu reagieren, insbesondere besteht keine Verpflichtung diesen mit den persönlichen Daten zurück zu schicken. Zwar muss der Betroffene Angaben zur Person mitteilen; dies gilt aber nur bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Gegenüber der Bußgeldstelle oder auch der Polizei ist der Betroffene zu keinerlei Rückäußerung verpflichtet. Dies kann unter Umständen die unangenehme Folge Art haben, dass die Polizei am Wohnsitz des Betroffenen zur Feststellung der Identität – insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen – anhand des Beweisfotos vorstellig wird. Auch dann ist der Betroffene nicht verpflichtet der Polizei die Haustür zu öffnen, oder Fragen zu beantworten und damit Hilfe zu leisten, sich selbst zu überführen. Das Recht des Betroffenen, nicht an der Aufklärung des von ihm begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, ist durch die Einschaltung der Polizei nicht eingeschränkt. Es sollte sich daher kein Betroffener unter Druck gesetzt fühlen, den Polizeibeamten, die in einem späteren Prozess als Zeugen vernommen werden können, Rede und Antwort zu stehen. Sollten Sie als Betroffener oder auch als Zeuge einen Anhörungsbogen erhalten, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.
Nachdem die notwendigen Ermittlungen der Bußgeldbehörde abgeschlossen sind, wird regelmäßig ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird dem Betroffenen zugestellt, damit die Einspruchsfrist von 2 Wochen berechnet werden kann. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch eingelegt, wird das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben und es findet dort eine Hauptverhandlung statt, an der die Staatsanwaltschaft nicht teilnimmt. Ob ein solches Verfahren Sinn macht, kann ihr Rechtsanwalt beurteilen, meinst nach dem er Akteneinsicht beantragt und den Akteninhalt geprüft hat. Ein Recht auf Akteneinsicht hat der Betroffene selbst nicht. Bußgeldsachen sind grundsätzlich von einem etwa bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung gedeckt.
Die Kosten des Verfahrens wie auch die eines Rechtsanwalts werden dann von dieser übernommen, eine Deckungszusage holen wir als Serviceleistung für sie ein.
Was ihnen bei verschiedenen Verkehrsverstößen droht finden sie hier > www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/bussgeldrechner/