Das Verkehrsrecht umfasst eine Vielzahl komplexer Fragestellungen aus dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht. Wir beraten und vertreten Sie bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, Bußgeldverfahren oder Straftaten im Straßenverkehr.
Nahezu jeder Verkehrsteilnehmer kann im Alltag mit verkehrsrechtlichen Fragen oder Konflikten konfrontiert werden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt ist Rechtsanwalt Dr. Albrecht Dietze Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Sachschäden am Fahrzeug – Reparatur, Totalschaden, Neuwagen
Nach einem Verkehrsunfall werden Sachschäden am Fahrzeug entweder durch Übernahme der Reparaturkosten ersetzt oder durch Auszahlung des Reparaturwertes in Geld (Netto-Betrag einer Werkstattreparatur).
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor – wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um etwa 30 % übersteigen – erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.
Bei relativ neuen Fahrzeugen (bis etwa 4 Jahre und unter 100.000 km) kann zusätzlich ein merkantiler Minderwert verlangt werden. Dieser gleicht den Wertverlust eines Unfallfahrzeugs beim späteren Verkauf aus.
Ist ein Neuwagen (ca. unter 1 Monat und unter 1.000 km) erheblich beschädigt, kann unter Umständen sogar der Neupreis ersetzt werden – abzüglich eines Nutzungsabschlags und des Restwertes.
Sachschäden an anderen Gegenständen
Auch beschädigte Gegenstände wie Kleidung, Brillen oder Gepäckstücke sind ersatzfähig. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert, also der Preis für einen gleichwertigen Ersatz.
Abschlepp- und Bergungskosten / Zulassungskosten
Abschlepp- und Bergungskosten sind vollständig ersatzfähig. Auch Kosten für Abmeldung, Ummeldung oder Neuanmeldung sowie Kennzeichenkosten können geltend gemacht werden.
Standkosten / Finanzierungskosten / Entsorgung / Tankfüllung
Ersatzfähig sind außerdem Standkosten, Finanzierungs- oder Kreditkosten, der Wert der Tankfüllung sowie Entsorgungskosten bei einem Totalschaden.
Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten
Liegt kein Bagatellschaden (unter ca. 800 €) vor, sollte ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet werden. Die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung. Der Gutachter kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Anwaltskosten
Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt sind erstattungsfähig. Bei berechtigten Ansprüchen werden diese meist von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Heilbehandlungskosten / Arztkosten
Erstattet werden medizinische Kosten, soweit sie nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dazu gehören z. B. Eigenanteile, Krankentransporte, Reha, Kuraufenthalte, Auslandsbehandlungen, Narbenbehandlungen sowie Fahrtkosten.
Auslagenpauschale / Kostenpauschale
Zusätzlich kann eine Kostenpauschale von ca. 25–30 € für Aufwendungen wie Telefon, Fahrten oder Schriftverkehr verlangt werden – auch ohne Einzelnachweis. Höhere Kosten sind bei Nachweis ebenfalls ersatzfähig.
Mietwagen oder Nutzungsausfall / Taxi
Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht, wenn das Fahrzeug regelmäßig genutzt wird und der Geschädigte während der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung nach einem Totalschaden tatsächlich auf die Nutzung angewiesen ist.
Bei geringer Nutzung (Faustregel: unter ca. 20 km pro Tag) kann stattdessen eine Kostenerstattung für Taxi verlangt werden.
Wichtig: Der Mietwagen sollte eine niedrigere Fahrzeugklasse haben und der Tarif angemessen sein (kein überhöhter Unfalltarif). Andernfalls drohen Kürzungen.
Wird kein Mietwagen genutzt, kann bei privat genutzten Fahrzeugen ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Dieser liegt je nach Fahrzeugtyp meist bei ca. 25 bis 95 € pro Tag.
Verdienstausfall / Haushaltsführungsschaden
Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.
Bei Arbeitnehmern entsteht dieser in der Regel ab der 7. Krankheitswoche, da zuvor der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Die Höhe richtet sich nach dem gesamten Einkommen, einschließlich Sonderzahlungen und Überstunden.
Selbständige können den Ausfall ihrer Arbeitskraft geltend machen, etwa durch entgangenen Gewinn oder die Kosten einer Ersatzkraft.
Wird durch den Unfall die Haushaltsführung beeinträchtigt, kann ein Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt werden – entsprechend dem Zeitaufwand für die Haushaltsführung.
Schadensersatz bei einem Todesfall / Ansprüche des Erben / Unterhaltspflichten
Führt ein Verkehrsunfall zu einem Todesfall, können verschiedene Schadensersatzansprüche entstehen. Der Erbe kann insbesondere noch bestehende Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen geltend machen. Darüber hinaus haben nahe Angehörige Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld.
Außerdem müssen die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung ersetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Grabstelle, Erstbepflanzung, Überführungskosten, Trauerfeier, Traueranzeigen und Trauerkleidung.
War der Verstorbene gegenüber Angehörigen unterhaltspflichtig (z. B. gegenüber Ehepartnern oder Kindern), können diese eine Geldrente in Höhe des entgangenen Unterhalts verlangen – grundsätzlich für den Zeitraum, in dem die Unterhaltspflicht bestanden hätte.
Schäden von Angehörigen / Schockschäden / sonstige Kosten
Auch Schockschäden von nahen Angehörigen können in Ausnahmefällen ersatzfähig sein, wenn sie über das übliche Maß der Trauer hinausgehen.
Darüber hinaus können Kosten für Krankenhausbesuche ersetzt werden, wenn diese medizinisch notwendig sind, etwa um die psychische Belastung des Unfallopfers zu lindern.
Schmerzensgeld
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn durch einen Unfall körperliche oder psychische Verletzungen entstanden sind. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Art und Schwere der Verletzungen, den erforderlichen Behandlungen, den daraus resultierenden Schmerzen, einer möglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie nach der Beeinträchtigung der Lebensqualität und Freizeitgestaltung. Auch die Schwere des Verschuldens sowie ein mögliches Mitverschulden spielen bei der Bemessung eine Rolle.
Dauerhafte Beeinträchtigung / Rente / vermehrte Bedürfnisse / Umschulung
Führt ein Unfall zu dauerhafter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, kann unter Umständen eine lebenslange Rente verlangt werden. Darüber hinaus können bei sogenannten vermehrten Bedürfnissen weitere Ansprüche entstehen, etwa für Mehrkosten bei Ernährung, Wohnung (Umbauten), Kleidung oder Hilfsmitteln wie Gehhilfen oder Prothesen. Auch Rehabilitationsmaßnahmen, Kuraufenthalte oder Pflegekosten können ersatzfähig sein. Ist eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht möglich, können zudem die Kosten einer beruflichen Umschulung übernommen werden.
Nachteile für das berufliche Fortkommen
Alle wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitskraft, die durch den Unfall entstehen, können ebenfalls ersetzt verlangt werden. Bei Kindern und Jugendlichen kann dies beispielsweise den verzögerten Einstieg ins Berufsleben und damit verbundene Einkommensnachteile betreffen. Bei bereits Erwerbstätigen kann ein sogenannter Fortkommensschaden entstehen, etwa durch verpasste Karrierechancen oder dauerhaft geringeres Einkommen.
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn Polizei oder Ordnungsamt einen Verkehrsverstoß feststellen. In der Regel erhält der Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen zur Stellungnahme.
Der Betroffene ist nicht verpflichtet, auf den Anhörungsbogen zu reagieren oder Angaben zur Sache zu machen. Auch gegenüber der Polizei oder der Bußgeldstelle besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Aussage. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, gilt auch im Bußgeldverfahren.
In manchen Fällen kann es vorkommen, dass die Polizei den Betroffenen zu Hause aufsucht, um die Identität festzustellen, etwa bei Geschwindigkeitsverstößen anhand eines Beweisfotos. Auch in dieser Situation besteht keine Verpflichtung, die Tür zu öffnen oder Fragen zu beantworten.
Nach Abschluss der Ermittlungen erlässt die Bußgeldbehörde in der Regel einen Bußgeldbescheid. Ab Zustellung läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Wird fristgerecht Einspruch eingelegt, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, wo eine Hauptverhandlung stattfindet.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, kann häufig erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Diese kann in der Regel nur ein Rechtsanwalt beantragen, da Betroffene selbst meist kein unmittelbares Recht auf Akteneinsicht haben.
In vielen Fällen übernimmt eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens sowie die Anwaltskosten. Die notwendige Deckungszusage kann in der Regel über den Anwalt eingeholt werden.
Informationen zu möglichen Bußgeldern, Punkten oder Fahrverboten finden Sie auch beim ADAC:
www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/bussgeldrechner/
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